Geschätzte Bun­des­behör­den. Ich weiss, dass mein Fall kom­plex genug ist, um die har­zi­gen Ge­setz­ge­bungs­frag​​​​​​​e 15.033 lö­sen zu kön­nen, damit allen Be­trof­fe­nen ge­dient ist.

Dazu möchte ich mich wie folgt äussern:

Wenn Kinder aus einer konfliktreichen Beziehung entstanden sind und die Beziehung im Konflikt endet, dann sollten in erster Linie die Kinder von denjenigen ferngehalten werden, die sich bisher nicht um das Kind gekümmert haben (und ich sage bewusst “nicht haben” und nicht “nicht konnten”). Es gibt Menschen, die sind nun mal vorurteilend, neidisch oder einfach nur böse, um einer schwächeren Person schaden zu wollen. Wenn also eine Familie eines Vaters sich in die Beziehungs- und Trennungskonflikte einmischt, dann ist äusserste Vorsicht geboten, denn häufig stecken andere Motive hinter einer vermeintlich gutgemeinten Meldung an die Behörde. Es sind manchmal auch die neuen Partnerinnen, die lieber ein Kind bei sich haben wollen, damit der Mann keinen (oder weniger) Unterhalt bezahlen muss. DIESE MOTIVE SIND EIGENNÜTZIG UND NIEMALS IM WOHL EINES KINDES!

Das Geschäft 15.033 behandelt aktuell die Kinderschutzvorlage, wobei auch der Erwachsenenschutz miteinbezogen wurde, wenn ich richtig gelesen habe.

Dabei ist mir aufgefallen, dass der Bundesrat vorschlägt, folgenden Artikel aufzuheben:

Art. 364 StGB (Strafgesetzbuch)

Mit​​​​teilungsrecht​​​

I​s​t​ an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die an das Amts- oder das Berufsgeheimnis (Art. 320 und 321) gebundenen Personen berechtigt, dies in seinem Interesse der Kindesschutzbehörde zu melden.

Ich frage mich, warum ausgerechnet dieser Artikel im Strafgesetzbuch in der neuen Kinderschutzvorlage aufgehoben werden soll?

Artikel 75 Abs. 2 und 3 StPO (Strafprozessordnung)​​​​ sollen wie folgt abgeändert werden:

2 Die Strafbehörden informieren die Sozialbehörden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehö​​​​​​​rden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist. 3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die Kindesschutzbehörden.​​​​​​​

Welche betroffene Person wagt es noch, eine Strafanzeige gegen eine verdächtigte bzw. beschuldigte Person einzureichen, wenn sie gleichzeitig befürchten muss, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehö​​​​​​​rde involviert wird und womöglich eine unverhältnismässige Massnahme verfügt, sodass die Meldeperson ihre Rechte nicht mehr umsetzen kann, weil ein Verfahren gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehö​​​​​​​rde in der Regel aussichtslos ist.

Mit dieser Gesetzesvorlage werden die mutmasslichen “Opfer” noch mehr eingeschüchtert und die “Täter” geschützt.

Mit dem aufgehobenen Art. 364 StGB fällt auch die Möglichkeit dahin, dass ein Verdacht an eine an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebundene Person indirekt gemeldet werden kann (was insbesondere in die Tätigkeit der Opferhilfe fällt), weil eben diese Fachpersonen nicht mehr im Interesse der Opfer handeln können.

Wenn eine Fachperson, welche nicht an das Berufsgeheimnis gebunden ist, zwingend eine Meldung machen muss (analog den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechten) und die Opfer das nicht wollen, weil es ihnen peinlich ist und sie dadurch noch mehr traumatisiert werden, dann resultiert daraus die Konsequenz, dass jedes mutmassliche Opfer sich in Zukunft gegen die Hilfe einer Opfer- Schwangerschafts- oder Sozialberatungsstelle​​​​​​​ aussprechen wird, weil der Staat (aufgrund meiner eigenen beweiskräftigen Erfahrungen) in der Regel die “Täter” schützt und nicht die “Opfer”.

Das kann nicht im Wohl des Kindes oder einer schutzbedürftigen Person liegen!

Kinder wollen nicht wie ein Mehlteig hin- und her gezogen werden. Sie wollen Menschen, die sich um Sie jeden Tag und jede Nacht kümmern und ihre eigenen Bedürfnisse zurückstecken. Sie wollen geliebt und verstanden werden und nicht verwaltet werden. Sie wollen den Duft der Vertrautheit und die gewohnte Umgebung sich haben. Daraus entwickelt sich das Urvertrauen und aus dieser Basis wollen sie neue Beziehungen aufbauen und die Welt entdecken. Die Prägungsphase ist entscheidend für die Bindungs- und Beziehungsfähigkeit. ​​

Unsere Aufgabe ist es, alles daran zu setzen, damit Kinder in einer geborgenen, liebenden, familiären Umgebung aufwachsen können. Ein Vater soll die Mutter achten und respektieren und sie unterstützten wo es geht. Eine Mutter hat auch einen Vater zu respektieren, wenn es sich fürsorglich zeigt. Ein Beziehungskonflikt darf niemals auf dem Buckel der Kinder ausgetragen werden. Wenn es nicht anders geht, dann soll einer von beiden zurückstecken und aufhören “am Seil zu ziehen, bis die Beute gefangen ist”. KINDER SIND KEINE BEUTE, DIE MAN EINFANGEN KANN. Ihre zarten Kinderseelen werden dadurch nachhaltig zerstört, denn sie sind so fragil wie die Flügel eines Schmetterlings…..

Di​e Grosseltern können nicht immer die Schiedrichterfunktion​ übernehmen. Es sind Parteien, die mitten in einem Konflikt stehen, wenn es um eine Trennung und Geldstreit geht. Und in solchen Fällen ist es wichtig, dass die KESB, wenn es nicht anders geht, die Kinder aus einem Konfliktfeld herausnehmen, bis die Situation geklärt ist. Es darf niemals passieren, dass diejenige Partei, welche sich einen “guten Anwalt” leisten kann oder einflussreiche Beziehungen haben, ein RECHT bekommen. Das ist niemals das RECHT DES KINDES. Kinder wollen auch nicht in einer wohlhabenden Familienkonstellation​ aufwachsen, wenn sie auf subtile Weise mithören und mitfühlen müssen, dass der andere Elternteil (sei es das Mami oder der Papi) “verteufelt” wird. Verteufelung findet dann statt, wenn ein Elternteil zu einem kleinen Kind sagt: “Deine Mutter ist psychisch krank, wie wird es nie schaffen….sie hat dich nicht lieb….sie ist schwach…

Jeder Mensch ist einzigartig und verdient Respekt und Achtung vor seiner Würde. Wir Eltern haben eine Vorbildsfunkiton für unsere Kinder und deshalb ist es falsch, ein Kind einem Elternteil zu überlassen, der dafür verantwortlich ist, dass der andere Elternteil psychisch krank wurde….

(Irrtum vorbehalten – Kritik erlaubt)

Römer 8,33

Wer wird gegen Gottes Auserwählte Anklage erheben? Gott ist es, der rechtfertigt….

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Comments to: 15.033 Kinderschutzvorlage
  • Dezember 9, 2017

    Guten Tag Frau Bloch,
    Aus meiner Erfahrung können Kinder welche familiäre, , schulische oder persönliche Schwierigkeiten haben, von verschiedener Seite Hilfe oder Unterstützung bekommen.
    Ein Beispiel aus dem Schulwesen der Stadt Zürich:
    – Ein Schüler fällt in der Schule auf, weil er schwänzt, seine Hausaufgaben nicht macht oder überdurchschnittlich als krank gemeldet wird. Der Lehrer wird im Gespräch mit den Eltern oder dem zuständigen (alleinerziehenden) Elternteil das Verhalten und die Leistungen des Schülers besprechen. Vielleicht wird er auch sagen, dass der Schüler keine Kameraden hat etc. Daraus kann die Empfehlung entstehen, dass das Kind vom Schulpsychologischen Dienst untersucht wird, um herauszufinden, ob dem Kind etwas fehlt, das vorher nicht gesehen wurde. Es könnten sowohl, kognitive, psychische, körperliche Symptome sein, welche das Kind hemmen , bedrücken oder im Gegenteil hemmungslos und “frech” erscheinen lassen. Natürlich werden auch die Eltern oder der alleinerziehende Elternteil zu einem Gespräch eingeladen, wo ihre Situation in Bezug auf das Kind Thema sind. Je nach Ergebnis kann den Eltern eine Erziehungsberatung und dem Kind eine Gesprächs- od. Spieltherapie angeboten werden.
    Ist die Situation aber komplizierter, die Erziehungs- und Schulsituation unhaltbar, kann der Schulpsychiater einen Beobachtungsaufenthal​t in einer Kinderpsychiatrischen​ Beobachtungstation von drei Monaten vorschlagen. In dieser Zeit sind die Eltern regelmässig zu Gesprächen eingeladen, sodass man in der Zeit verstehen lernt, welche speziellen Eigenschaften und Verhalten das Kind hat und wie man am besten damit umgeht. Zur Stütze z.B. eines schwachen Elternteiles kann die Vormundschaftsbehörde​ eine Beistandschaft errichten, welche der Familie hilft, wenn erneut Schwierigkeiten auftreten (welche besonders im Alter von 13-17 Jahren erheblich sein können). Ein Schulheimplatzierung kann in konfliktreichen Verhältnissen helfen, dass jeder Teil der Familie sich für eine Zeit “selbständig” entwickeln kann. Man sieht sich an Wochenenden, und kann – mangels laufendem Konflikt – ganz neu begegnen. Der Schüler lernt im Schulheim in der Kleinklasse auf individuelle Art und es können bisher nicht ausgeschöpfte Potentiale entdeckt und gefördert werden. Unerwünschtes Verhalten wird thematisiert. Auch hier gilt: die Eltern sind regelmässig zu Gesprächen im Schulheim eingeladen.
    Vormundschaftliche Massnahmen enden mit dem 18.Altersjahr automatisch. Das heisst aber nicht, dass die jungen Erwachsenen aber schon selber auf den Beinen stehen können . Aber man hofft,, natürlich immer, sie machen sich auf den Weg.

    Die Kinderschutzartikel im ZGB haben eine Zweiseitigkeit. Sie wurden geschaffen um dem Kind einen Beistand zu geben, wenn die familiäre und persönliche Situation es erfordert. Es kann aber auch zum Schutze von Eltern sein, wenn z.B. ein Jugendlicher die Eltern ständig überfordert. Dann nnimmt der Beistand gewisse Entscheidungen den Eltern ab. und der “junge Mann” muss sich mit dem Beistand auseinandersetzen.

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