1. Sonstiges

57000 Sperren in Schweizer Spielcasinos verhängt

Im Jahre 1993 wurde im Rah­men einer Volks­ab­stim­mung das Spiel­ban­ken­ver­bot​​​​ auf­ge­ho­ben. Die­ses ging aber nicht ohne ei­nige ganz ver­nünf­tige Auf­la­gen, die dem Schutz der Spie­ler die­nen sol­len.

Aus einem So­zi­al­kon­zept für die Spiel­ca­si­nos geht dabei unter an­de­rem her­vor, dass bei einem Kun­den, der of­fen­sicht­lich ü­ber­schul­det ist und sei­nen fi­nan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kom­men kann, eine Spiel­sperre aus­zu­spre­chen ist. Das glei­che gilt auch beim Spiel mit Einsät­zen, die ver­mut­lich die Ein­kom­mens­ver­hält​​​​­nisse oder das Ver­mö­gen des Spie­lers ü­ber­schrei­ten.

In der Pra­xis wer­den diese Sper­ren für sucht­ge­fähr­dete Spie­ler sehr ernst ge­nom­men. Dass es dabei aber auch schon mal den Falschen tref­fen kann zeigt fol­gende kleine Ge­schich­te.

Ein 70-jäh­ri­ger Rent­ner, der in sei­nem recht er­folg­rei­chen Ar­beits­lei­ben ein nicht un­be­deu­ten­des Ver­mö­gen im sie­ben­stel­li­gen Be­reich auf­ge­baut hat, ver­bringt seine Frei­zeit gerne in der At­mo­s­phäre des Grand Ca­sino Lu­zern am Spiel­tisch. Nachts bevorzugt er das Angebot vom Casino Online Switzerland. Seine Einsätze sind ü­ber­schau­bar und be­we­gen sich zwi­schen 100,- und 200,- Fran­ken. Die­ses un­ter­schei­det sein Frei­zeit­ver­gnü­gen​​​​ von der un­beküm­mer­ten Vor­ge­hens­weise vie­ler Zocker, die recht schnell mit tau­sen­den von Fran­ken „um sich wer­fen“ um einen mög­lichst schnel­len Ge­winn zu erwirtschaften.

Doch aus­ge­rech­net die­ser Pen­sionär wurde von den So­zi­al­kon­zept­ver​​​​­ant­wort­li­chen des Ca­si­nos zu einem Ge­spräch vor­ge­la­den, bei dem er seine fi­nan­zi­elle Si­tua­tion do­ku­men­tie­ren muss­te. Selbst­ver­ständ­lich​​​​ war seine wirt­schaft­li­che Si­tua­tion nur po­si­tiv zu be­wer­ten und so er­hielt er die Er­laub­nis auch wei­ter­hin in die­sem re­nom­mier­ten Ca­sino spie­len zu dür­fen. Die­ses lehnte er je­doch ab und be­schwerte sich bei der Lei­tung des Casinos.

Er teilte in einem recht scharf for­mu­lier­ten Brief seine Empörung mit, wel­che wohl auf das für ihn un­ver­ständ­li­che Vor­ge­hen des Ver­ant­wort­li­chen zurück­zu­führen war. So wurde ihm trotz Ein­sicht­nahme in seine Fi­nan­zen mit­ge­teilt, dass er wohl deut­lich über seine fi­nan­zi­el­len Ver­hält­nisse leben wür­de. Der Pen­sionär hatte sich bei den Ver­neh­mun­gen wie ein Ver­bre­cher be­han­delt ge­fühlt.

Letzt­lich stellte sich her­aus, dass der ein­zige Grund, der zum Ver­dachts­mo­ment führ­te, das häu­fige Er­schei­nen des Pen­sionärs im Ca­sino war. Aber ge­rade die­ses häu­fige Er­schei­nen er­mög­lichte es dem Rent­ner erst mit klei­nen Be­trä­gen zu spie­len und ist ei­gent­lich bei vie­len Rent­nern zu beobachten.

Zu ver­ste­hen ist diese Vor­ge­hens­weise der So­zi­al­kon­zept­ver​​​​­ant­wort­li­chen nur durch die Vor­ga­ben der Eid­genös­si­schen Spiel­ban­ken­kom­mis​​​​­sion (ESBK), wel­che bei Nicht­ein­hal­tung des vor­ge­ge­be­nen So­zi­al­kon­zep­tes sehr harte Sank­tio­nen ein­lei­ten kann. Diese Sank­tio­nen kön­nen bis zum Ent­zug der Spiel­ban­ken-­Kon­ze​​​​s­sion führen.

Selbst­ver­ständ­lich​​​​ ver­fü­gen die Spiel­ban­ken im Rah­men des So­zi­al­kon­zep­tes über einen vor­ge­ge­be­nen Spiel­raum. So un­ter­lie­gen die im Ge­setz ver­an­ker­ten Früher­ken­nungs­merk​​​​­male für Spielsüch­tige durch­aus einer ge­wis­sen To­le­ranz, wer­den aber zum Schutz der Spie­ler vom Ge­setz­ge­ber be­wusst sehr nied­rig ge­hal­ten.

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