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Abstimmung 12. Februar 2017: Die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration

Die Einbürgerung der dritten Ausländergeneration ist nicht zum ersten Mal Inhalt einer Abstimmung. Eine Vorlage des Jahres 2004, welche den Personen der dritten Ausländergeneration das Schweizerische Bürgerrecht durch Geburt verleihen wollte, scheiterte recht deutlich. Dies ist mitunter ein Grund, weshalb diesmal kein Einbürgerungsautomatismus vorgesehen ist. Gleichwohl würde die Einbürgerung der dritten Ausländergeneration nur noch in den Aufgabenbereich des Bundes fallen und nicht mehr den Kantonen zukommen. Dies bedingt eine Änderung der Bundesverfassung, weshalb die Vorlage dem obligatorischen Referendum und somit einer Volksabstimmung unterliegt.

Ausgangslage

In der Schweiz existieren zwei unterschiedliche Arten der Einbürgerung: die ordentliche Einbürgerung und die erleichterte Einbürgerung. Die Unterschiede beziehen sich dabei auf die verschiedenen Einbürgerungsbedingungen, die damit verbundenen Aufwände und die zuständigen Behörden. Die ordentliche Einbürgerung ist Sache der Kantone und Gemeinden, welche ihre eigenen Bedingungen zur Einbürgerung stellen und den Einbürgerungsprozess durchführen. Der Bund erhebt dabei lediglich die folgenden Mindestanforderungen:

• Eine Person, welche sich einbürgern lassen will, muss mindestens zwölf Jahre in der Schweiz gelebt haben. Die Jahre zwischen dem 10. und dem 20. Lebensjahr zählen doppelt. Drei dieser zwölf Jahre müssen in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches liegen.

• Er oder sie muss die schweizerische Rechtsordnung beachten und darf keine Gefahr für die Sicherheit darstellen.

• Die entsprechende Person muss zudem sozial, kulturell und wirtschaftlich eingegliedert sein.

Im Gegensatz zu der ordentlichen wird die erleichterte Einbürgerung vom Bund geregelt. Die kantonalen Bestimmungen fallen weg. Der erleichterte Einbürgerungsprozess ist dadurch mit weniger zeitlichen und finanziellen Aufwänden verbunden.

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren heutzutage Ehepartner von Schweizern und Schweizerinnen, wie auch Kinder, welche einen Elternteil mit Schweizer Bürgerrecht haben. Der Bund erleichtert zudem die Einbürgerung staatenloser Kinder.

Um sich erleichtert einzubürgern, müssen diese Personen die oben aufgelisteten Mindestanforderungen des Bundes, unter Ausschluss der erstgenannten Wohnsitzbestimmungen erfüllen. Zudem müssen die jeweiligen Personengruppen weitere spezifische Bedingungen erfüllen.

Personen der dritten Ausländergeneration profitieren bis anhin nicht von der erleichterten Einbürgerung und müssen die kantonal und kommunal unterschiedlichen Wege der ordentlichen Einbürgerung gehen. Dabei kennen diverse Kantone bereits gewisse Erleichterungen.

Was wird geändert?

Die Gesetzesänderung will nun unter folgenden Bedingungen allen Personen der dritten Ausländergeneration den Weg zur erleichterten Einbürgerung ebnen:

• Die Person der dritten Ausländergeneration muss unter 25 Jahre alt und in der Schweiz geboren sein. Zudem wird eine Schulzeit in der Schweiz von mindestens fünf Jahren gefordert.

• Ein Elternteil der Person muss in der Schweiz geboren sein, sowie bereits zehn Jahre hier leben und fünf Jahre hier in die obligatorische Schule gegangen sein.

• Ein Grosselternteil der Person muss in der Schweiz geboren sein oder das Aufenthaltsrecht besessen haben.

Während den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung sollen auch Personen unter 35 Jahren, welche ansonsten alle Bedingungen erfüllen, ein Gesuch auf erleichterte Einbürgerung stellen dürfen.

Auswirkungen

Bei der Annahme der Vorlage hätte dies einerseits eine Verschiebung der Kompetenzen bezüglich der Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration von Kantonen und Gemeinden hin zum Bund zur Folge. Andererseits würde dies mit sich bringen, dass sich Personen der dritten Ausländergeneration bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen erleichtert einbürgern lassen könnten. Laut ersten Erhebungen sollen so jährlich 5000 bis 6000 Ausländerinnen und Ausländer von einer erleichterten Einbürgerung profitieren können. Erfahrungsgemäss sei jedoch davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil der betroffenen Personen auch wirklich einen Antrag stellen würde. Die Sonderregelung für Personen zwischen 25 und 35 Jahren in den ersten fünf Jahren würde zudem etwa zusätzlich 10’000 potenzielle Personen betreffen.

Argumente der Befürworter

Die meisten Personen der dritten Ausländergeneration pflegen eine stärkere Beziehung zu der Schweiz als zu ihrem eigentlichen Heimatland. Bei diesen Personen handle es sich deshalb de facto bereits um Schweizerinnen und Schweizer.

Personen der dritten Ausländergeneration, welche nicht genügend integriert seien, würden aufgrund der Mindestanforderungen des Bundes den Schweizer Pass weiterhin nicht automatisch erlangen.

Die Vorlage betrifft nach den ersten fünf Jahren nur unter 25-jährige Personen. Dies würde den Vorteil mit sich bringen, dass die erleichterte Einbürgerung an den Militärdienst geknüpft wäre. Zudem würde dadurch nur jungen und meist finanzschwachen Personen entgegengekommen werden.

Die Vorlage gewährt den entsprechenden Personen der dritten Ausländergeneration einheitliche Einbürgerungsvoraussetzungen. Bisherige Rechtsungleichheiten, entstanden durch kantonal unterschiedliche Regelungen bei erleichterter Einbürgerung, würden demnach beseitigt werden.

Argumente der Gegner

Die Stände forderten bereits in einer vergangenen Abstimmung, aus dem Jahr 2004, dass die erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration Sache der Kantone bleiben soll.

Durch die Gesetzesänderung würde zwar formal kein „ius solis“, bzw. die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land eingeführt werden. Die Bundesbehörden müssten jedoch gute Gründe vorbringen, um ein Gesuch einer Person der dritten Ausländergeneration abzulehnen, was faktisch einem „ius solis“ entspreche.

Es bestehe Zweifel bezüglich der praktischen Umsetzung der Vorlage. Dabei sei es teilweise schwierig bis unmöglich die benötigten amtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsnachweise der Eltern und Grosseltern aufzusuchen.

Die Gegner der Vorlage kritisieren zudem, dass die Initiative das Ziel verfolge, den Ausländeranteil in der Schweiz künstlich zu senken. Dadurch würde vom eigentlichen Problem abgelenkt, nämlich, dass die Schweiz mit rund 25 % zu viele ausländische Personen beherberge.

Literaturverzeichnis

Tagesanzeiger (2016). Was man über die erleichterte Einbürgerung wissen muss. Gefunden unter folgendem Link

NZZ (2016). Einigung über erleichterte Einbürgerung. Gefunden unter folgendem Link

NZZ (2016). Halb- Automatismus mit Handbremse. Gefunden unter folgendem Link

Schweizer Behörde Online (2016). Einbürgerung. Gefunden unter folgendem Link

Gemeindeamt Zürich (2016). Voraussetzungen zur Einbürgerung. Gefunden unter folgendem Link

Staatssekretariat für Migration (2016). Ordentliche Einbürgerung. Gefunden unter folgendem Link

Staatssekretariat für Migration (2016). Erleichterte Einbürgerung. Gefunden unter folgendem

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Staatssekretariat für Migration (2016). FAQ Einbürgerung. Gefunden unter folgendem Link

Bundesrecht (2016). Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts. Gefunden unter folgendem Link

Bundesrecht (2016). Bundesverfassung. Gefunden unter folgendem

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Bundesversammlung (2016). Beschlussfassung zur Änderung des Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts. Gefunden unter folgendem Link

Schweizerische Bundeskanzlei (2004). Volksabstimmung vom 26.09.2004. Gefunden unter folgendem

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Bundesversammlung (2016). Parlamentarische Initiative: Die Schweiz muss ihre Kinder anerkennen. Gefunden unter folgendem

Link

SVP (2016). Zur erleichterten Einbürgerung der 3.Ausländergeneration. Gefunden unter folgendem

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Überparteiliches Komitee (2016). Medienkonferenz: Ja zur dritten Ausländergeneration. Gefunden unter folgendem Link

Einbuergerung_Dritte_Generation.pdf – PDF

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