Das Ziel dieser Vorlage ist die Förderung und Stärkung der musikalischen Bildung in der Schule wie auch im ausserschulischen Bereich. Zu diesem Zweck wird ein neuer Artikel in der Bundesverfassung geschaffen, welcher die Förderung der musikalischen Bildung durch Bund und Kantone explizit vorschreibt. Das Volk stimmt nun über diesen neuen Verfassungsartikel ab.
Ausgangslage
Gemäss heutiger VerfassungEine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung bzw. das obe... liegt die Gesetzgebungskompetenz im Bereich Musik grösstenteils bei den Kantonen. Der Musikbildungsbericht vom Bundesamt für Kultur (BAK) vom Jahr 2005 hält fest, dass der Bund keine Massnahmen ergreifen kann, falls die Förderung der Musik durch die Kantone vernachlässigt wird.
Bei der Musikförderung wird zwischen schulisch und ausserschulisch unterschieden. Am 1. Januar 2012 ist das Kulturförderungsgesetz in Kraft getreten, welches unter anderem die Zuständigkeit von Bund und Kantonen im Bereich der ausserschulischen Musikförderung festlegt.
Für die schulische Musikförderung im Kindergarten, auf Primarstufe sowie auf Sekundarstufe I liegt die Zuständigkeit bei den Kantonen, welche die inhaltlichen Standards sowie die Anzahl Lektionen bestimmen. Der Musikunterricht nimmt heute zwischen vier und acht Prozent der gesamten obligatorischen Schulzeit ein (ein bis zwei Lektionen pro Woche). Zusammen mit Sport und Religion machen sie einen Drittel des Ge-samtunterrichts aus und sind vom zeitlichen Aufwand her den Sprachfächern sowie der Fächergruppe Mathematik, Geschichte, Geografie und Naturwissenschaften gleichgestellt.
Abb.1: Anteil Musikunterricht am Gesamtunterricht
Auf Sekundarstufe II (z.B. Gymnasium) liegt der Anteil des Kunstunterrichts (Musik und Bildnerisches Gestalten) bei fünf bis zehn Prozent und kann sogar bis zu 25 Prozent betragen, wenn Musik als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach gewählt wird. Hier kann der Bund über die Maturitätsanerkennungsverordnung (MAV) bzgl. Inhalte und Lektionen mitbestimmen.
In der Berufsbildung wird kein obligatorischer Musikunterricht vorgeschrieben. Kantone können jedoch Freikurse anbieten.
Was wird geändert?
Das wesentliche Ziel der Vorlage ist es, dem Bund mehr Kompetenzen zur Förderung der Musikbildung zu übertragen.
Künftig sollen Kantone und Bund die musikalische Bildung fördern, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten setzen sich Bund und Kantone für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Falls keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen von den Kantonen erreicht wird, soll der Bund Vorschriften erlassen.
Der Bund legt Grundsätze fest, welche den Zugang der Jugendlichen zum Musizieren und die Förderung von musikalisch Begabten betreffen. Die Kantone können dabei mitwirken.
Auswirkungen
Die gesamten finanziellen Auswirkun-gen der Vorlage lassen sich kaum beziffern. Der Bund schätzt jedoch, dass nach Annahme der Vorlage 200 Stellenprozente in der Bundesverwaltung geschaffen werden müssen. Geht man von einem durch-schnittlichen Bruttolohn von rund 115‘000 CHF aus, beliefen sich die jährlichen Mehrkosten auf mindestens 330‘000 CHF.
Bei den Kantonen ist ein bescheidener Personalmehrbedarf zu erwarten, der sich noch nicht näher bestimmen lässt.
Argumente der Befürworter
Beschäftigung mit Musik gehöre zu den am meisten verbreiteten kulturellen Aktivitäten, was die Wichtigkeit dieses Bereichs in der Gesellschaft unterstreiche, und sollte daher ausreichend gefördert werden. Laut Bundesamt für Statistik spielt 1/5 der Bevölkerung ein Instrument, 1/6 ist in einem Chor aktiv, 2/3 besuchen regelmässig Konzerte, 4/5 hören mind. einmal pro Woche Musik und fast die Hälfte der Bevölkerung hat mindestens ein Jahr lang Musikunterricht besucht.
Musikunterricht beeinflusse die Entwicklung des Menschen positiv, denn Musik fördere Gemeinschaft, Teamgeist, Disziplin und strukturiertes Denken. Musik sei zudem kulturübergreifend und völkerverbindend.
Gemäss Studien (ua. Bastian, Jäncke, Spitzer) sei die Verschiebung der Unterrichtsschwerpunkte zugunsten der Musik richtig und wichtig. Mehr Musikunterricht würde zu einer ausgeglicheren Ausbildung führen, da Musik heute als „Randfach“ oft gegen „Wissensfächern“ zu kurz käme.
Musik würde mit der Verankerung in die BV die gleiche Bedeutung erhalten wie Sport, was richtig wäre, denn ein gesunder Körper brauche auch einen gesunden Geist.
Die Begabtenförderung würde gestärkt. Die finanzielle, ideelle und schulische Unterstützung von Begabten wäre gewährleistet.
Argumente der Gegner
Die Bildungshoheit der Kantone habe sich bewährt und sollte auch die Musikbildung betreffend beibehalten werden. HarmoS sorge für eine Harmonisierung auch im Musikunterricht. Damit würden inhaltliche Ziele und Standards vereinheitlicht, wodurch eine hohe Qualität der Musikbildung sichergestellt würde. Dies tangiere die Bildungshoheit der Kantone nicht.
Die Förderung der Musikbildung sei bereits ausreichend. Im Jahr 2007 gab es 400 Musikschulen, welche kantonal und kommunal sowie mittels Schulgelder finanziert wurden. Insgesamt wurden 260‘000 Schüler von 12‘500 Lehrpersonen ausserschulisch betreut.
Das Kulturförderungsgesetz schaffe bereits eine umfassende Rechtsgrundlage für die Musikbildung. Daher sei eine Verankerung in der BV nicht nötig. Der Kulturförderungsartikel in der BV reiche vollkommen aus und es brauche keinen eigenen Artikel für die Musikbildung.
Die Anzahl Lektionen für Musikunterricht an den Schulen würden vollkommen ausreichen. Musikunterricht sei im Gesamtunterricht gemessen an den Lektionen angemessen vertreten.
Wenn der Artikel dem Bund erlaubt, Massnahmen der Kantone im Schul-bereich finanziell zu unterstützen, wären die Mehrkosten beim Bund ungewiss und könnten erheblich sein. Das Gleiche gilt für die Kantone.
Literaturverzeichnis
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ParlamentDas Parlament ist in demokratischen Verfassungsstaaten die V... (2012). Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung. Gefunden am 19. Jul. 2012 unter Link
Parlamentsdienste Dokumentationsdienst (2012). Verhandlungen jugend + musik VolksinitiativeDie Volksinitiative ist ein politisches Recht in der direkte.... Gefunden am 19. Jul. 2012 unter Link
Jesus vor Pilatus, seine Verurteilung durch ihn (freigelassen wurde von der grölenden Herde der Revolutionär und Mörder Barnabas), die folgende…
Ein bisschen schief, dieser Vergleich; auch ein bisschen primitiv!
Nun darf endlich Aarau in Küttigen einmarschieren, Herr S., auch das ist nur vernünftig.