Am 29. Mai 1874 trat in der Schweiz die re­vi­dierte Bun­des­ver­fas­sung in kraft. Diesmal durften alle damals Stimm­be­rech­tig­ten​​​​​​​ abstimmen – nämlich über die To­tal­re­vi­sion​​​​​​​ der seit 1848 be­ste­hen­den Bun­des­ver­fas­sung.​​​​​​​ Nachdem ein eher zen­tra­lis­ti­scher Ver­fas­sungs­ent­wur​​​​​​​f 1872 knapp am Wi­der­stand von Katholisch-Konser​​​​​​​vativen und Föd​e​r​a​l​i​s​ten gesch​ei​te​rt​ war, war ein neuer Ent­wurf er­ar­bei­tet wor­den, der nun AUCH die Zu­stim­mung der Fö­dera­lis­ten fand. Nach entsprechenden Reformen auf kantonaler Ebene wurden auch national die föderalen Volksrechte in der Schweiz in den letzten 150 Jahren schrittweise ausgebaut, verfeinert und modernisiert. So wurde etwa das Referendum als Kontrollinstrument bei Parlamentsgesetzen 1874 in die Bundesverfassung aufgenommen. Das Recht auf Verfassungsinitiative​n durch das Volk kam im Jahr 1891 hinzu.

(Bild oben: Gedenkblatt zur Abstimmung über die Bundesverfassung vom 19. April 1874)

 

Die 1874 an­ge­nom­mene Ver­fas­sung hatte bis 1999 Be­stand und be­stimmt mit ihren di­rekt­de­mo­kra­ti­​​​​​​​schen und fö­dera­lis­ti­schen Grund­zü­gen die Schwei­zer Po­li­tik bis heute. Der vom Bundesrat präsentierte Revisionsentwurf kam den Föderalisten entgegen, indem er die Bundeskompetenzen in den Bereichen Armee, Rechtsvereinheitlichu​​​​​​​ng und Schule gegenüber der Vorlage von 1872 deutlich zurückschraubte. So sollte sich die Zuständigkeit des Bundes vorerst auf die Gesetzgebung über die persönliche Handlungsfähigkeit, das Obligationenrecht​​​​​​​, die Handels- und Wechselfreiheit sowie das Betreibungs- und Konkursrecht beschrän​​​​k​​​en.

 

Ausschnitt aus dem Gedenkblatt, das anlässlich der Einführung der Bundesverfassung vom 12. September 1848 erschien. Lithografie von C. Studer, Winterthur, gedruckt von J.J. Ulrich, Zürich (Burgerbibliothek Bern).
Auss​c​h​nit​t aus dem Gedenkblatt, das anlässlich der Einführung der Bundesverfassung vom 12. September 1848 erschien. Lithografie von C. Studer, Winterthur, gedruckt von J.J. Ulrich, Zürich (Burgerbibliot​​​​​hek Bern)

 

Angesichts des weiterhin erbittert geführten Kulturkampf​​​​​​​s stellte der Entwurf religionspoli​​​​​​​tische Aspekte in den Mittelpunkt. Mithilfe konfessionel​​​​​​​ler Ausnahmeartikel sollt​​​​​​​e der Machtanspruch der Römisch-katholisc​​​​​​​hen Kirche in die Schranken gewiesen werden. Dazu gehörten ein Verbot des Jesuitenordens, das Verbot der Errichtung oder Wiedererrichtung von Klöstern sowie das Verbot der Einrichtung neuer Bistümer in der Schweiz ohne ausdrückliche Genehmigung des Bundes. Ausserdem sollte Angehörigen des geistlichen Standes die Wahl in den Nationalrat verwehrt werden.

Das Militärwesen sollte Sache des Bundes sein, allerdings sollten die Kantone ihre Truppen beibehalten dürfen. Als Zugeständnis an Konservative und Demokraten hielte​​​​​​​n die Räte am Übergang von einer repräsentativen zu einer halbdirekten Demokratie fest und bestätigten den bereits 1872 gefällten Beschluss, fakultativ​​​​​​​e Referenden einzuführe​​​​​​​n. Mit Kompromissen gelang es, die massgebenden föderalistischen Freisinnigen und Liberalen der Romandie für das Projekt zu gewinnen.

Gegen die Katholisch-Konservati​​​​​​​ven gerichtet war eine Bestimmung im Schulartikel, wonach der Primarschulunterricht​​​​​​​ obligatorisch und kostenlos sein müsse sowie von Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden dürfe.

Im Wesentlichen umfasste der Verfassungsentwurf die folgende Neuerungen:

Von 1860 bis 1874 organisierten sich Schweizer Frauen erstmals in der Schweizer Frauenbewegung. Sie forderten die zivilrechtliche und politische Gleichstellung in der Bundesverfassung. Obwohl es im Vorfeld grosse Diskussionen für und gegen die politischen Rechte der Frauen gegeben hatte, kamen in der neuen Verfassung von 1874 keine Frauen vor …

Nun wechselten die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Genf, G​​​​​​​raubünden, Neue​n​b​u​r​g​ ​und Waadt​ i​ns​ JA-Lager, wodurch nun auch das notwendige Ständemehr entstand. In Kraft trat die neue Verfassung am 29. Mai 1874.

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Comments to: 1874 BESCHLOSS DIE SCHWEIZ MEHR DIREKTE DEMOKRATIE
  • April 29, 2022

    In der Schweiz kann heute gegen die meisten mühsam ausgejassten Kompromisse der eidg. Räte das Referendum ergriffen werden. Nun sollten die Stimmberechtigten die Verantwortung übernehmen – tun sie aber nicht. Im Unterschied zu den Parlamentariern müssen sie nicht öffentlich zu ihren Entscheiden stehen. Die Gemeinwohlorientierung bleibt auf der Strecke.

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  • Oktober 24, 2022

    Heute entwickelt die direkte Demokratie viele Behinderungen der parlamentarischen Demokratie: Gegen Kompromissentscheide der eidg. Räte, welche die von den Wählenden abgebildeten Mehrheitsverhältnisse bereits abbilden, wird regelmässig das Referendum ergriffen. Die geheim abstimmenden Stimmberechtigten können diese Entscheide locker zu Fall bringen, weil sie ja nicht, wie die Parlamentarier zu ihrem Entscheid öffentlich stehen müssen. National- und Ständerat werden geschwächt.
    Es ist heute zu leicht, ein Referendum oder eine Initiative zu starten. Deshalb muss die verlangte Anzahl der Unterschriften für Referenden und Initiativen drastisch erhöht werden.

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  • Oktober 25, 2022

    Mehr Unterschriften für Referenden und Initiativen?

    Seit die Mitte-Parteien die Dominanz in der Schweizer Politik verloren haben, wird es immer schwieriger, mehrheitsfähige Kompromisslösungen zu finden. Das mag man bedauern. Die Zeiten sind aber endgültig vorbei, wo ein paar Polit-Prominente Auswahl, Gewicht und Priorität der politischen Themen bestimmen konnten. Freuen wir uns doch über den neuen politischen Aktivismus in der Bevölkerung und bei den Parteien. Er könnte dazu führen, dass die Stimmbeteiligung steigt und das Wissen zunimmt, wie mit Abstimmungsvorlagen und Gegenvorschlägen umgegangen werden muss. Initiativen und Referenden sind eine Aufforderung an das Volk, sich fundiert mit politischen Fragen verschiedenster Art auseinanderzusetzen. Wir sollten die Hürden für Volksabstimmungen nicht erhöhen.

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