1. Sicherheit & Kriminalität

Anti-Terror-Gesetz ohne EMRK-Schutz vor Missbrauch?

Unlängst berichteten Schweizer Medien über das neue Anti-Terror-Gesetz, das seit Längerem in der Pipeline des bürgerlichen Schweizer Parlaments liegt: Nachdem selbst die UNO den Gesetzesentwurf in der Fassung, die der Bundesrat vorgesehen hatte (sic), als menschenrechtswidrig kritisiert habe, werde er nun entschärft, um die letzten Hürden der Legislative zu nehmen.
Liebe Schweizer*innen,
üb​​​​​​ernehmt doch erst einmal das 12. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvent​​​​​​ion (EMRK), bevor ihr an scharfen Anti-Terror-Gesetzen,​​​​​​ die ganze Existenzen zu vernichten in der Lage sind, herum bastelt.
Damit wäre ein Diskriminierungsschut​​​​​​z gewährleistet, der derzeit in der Schweizerischen Rechtspraxis leider fehlt: Es gibt in der Schweiz keinen wirksamen umfassenden Schutz vor Diskriminierung und Missbräuchen durch Polizei und Justiz (oder andere Instanzen). Deshalb werden Angehörige gesellschaftlicher Minderheiten in der Schweiz auch immer wieder zur Zielscheibe für Diskriminierung und Schikanen.

Über ein Anti-Terror-Gesetz könnte man ja schon diskutieren – aber eigentlich wirklich nur erst dann, wenn man die Menschenrechte, die es tangiert, absichert und Rechtssicherheit in den Verfahren auch wirklich zu gewährleisten imstande ist. Nur: ohne 12. Zusatzprotokoll zur EMRK schaffen die Schweizer das nicht.
Ich verstehe deshalb absolut nicht, warum die Abgeordneten, die dieses Anti-Terror-Gesetz kritisch debattieren, nicht die Übernahme dieses 12. Zusatzprotokolls zur EMRK als Grundlage für ihre Zustimmung zu einem Anti-Terror-Gesetz verlangen. Vielleicht etwa, weil Diskriminierung geradezu Nationalsport wäre in der Schweiz? Weil die Übernahme des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK und des dadurch gegebenen umfassenden Diskriminierungsschut​​​​​​zes ein Stück Schweizer Nationalcharakter auszulöschen drohte?
Missachtung der Kinderrechte

Zurück zum Anti-Terror-Gesetz: S​​​​​​tein des Anstosses war in erster Linie die Präventivhaft sowie der Hausarrest und insbesondere der fehlende Schutz vor diesen Massnahmen für Kinder. Na ja, die Schweizer sind ja bekanntermassen ein Volk, in welchem das Schlagen von Kindern noch immer legal und gesellschaftlich leider auch weitgehend akzeptiert ist. Seine Rückständigkeit spiegelt sich freilich nicht nur darin. Das haarsträubende Hinterwäldlertum, das in der Schweiz allzu oft die Gesetze schreibt, und nicht nur diese, hat sich nun auch mit dem Anti-Terror-Gesetz wieder ein kleines Denkmal gesetzt: es sollte schon auf Kinder ab 12 Jahren angewendet werden… Das nun sei selbst der UNO entschieden zu weit gegangen. Und nicht nur der UNO: Vernünftige Politiker*innen, die es in der Schweiz anscheinend doch noch gibt, forderten ein Mindestalter von 18 Jahren.
Nebst dem fehlenden Schutz für Kinder gab es etliche weitere Kritikpunkte. Im Wesentlichen lassen sich die verschiedenen Kritikpunkte auf die Erkenntnis herunterbrechen, dass wieder einmal gepfuscht wurde, die Verfasser des Gesetzes wieder einmal keine Ahnung hatten, wie man Gesetze umsichtig und mit Weitblick kodifiziert. Motto: das Bundesgericht kann ja dann nachkorrigieren, falls es bei der Anwendung Beschwerden gäbe…
Missachtung des Grundrechts auf Unschuldsvermutung

Bemerkenswert ist auch, dass nirgendwo Kritik laut wurde an der verwendeten Terminologie zur Bezeichnung als gefährlich vermuteter Personen: sie werden als “Gefährder” oder “gefährdene Person” bezeichnet. Damit verstiesse das Gesetz in der praktischen Anwendung eigentlich klar gegen die in der EMRK festgeschriebene Unschuldsvermutung, da ja implizit postuliert würde, die Person, gegen die sich Anti-Terror-Massnahme​​​​​​n richteten, sei nachweislich gefährlich. Eine solche Einstufung würde allerdings den einwandfreien Nachweis einer gefährlichen Straftat voraussetzen, mithin eine vorgängige strafrechtliche Verurteilung der als “Gefährder” bezeichneten Person wegen einer als gefährlich zu bezeichnenden Straftat (bestenfalls Gefährdung i.S.v. Art. 127 StGB) zwingend verlangen. Alles andere stellte eine schwerwiegende Missachtung der Unschuldsvermutung dar.
Wer nun argumentieren wollte, die Bezeichnung als “Gefährder” impliziere keine Urheberschaft für eine Straftat bzw. rechtskräftige Verurteilung, wäre, ob Mann oder Frau, einfach ein Arshcloch: denn für argumentative Schlaumeiereien darf es im Bereich der Menschenrechte schlicht absolut keine Toleranz geben. Auch hier scheint den Schweizer*innen jede Sensibilität zu fehlen…
Dass von keiner Seite Kritik geübt wird an diesem doch äusserst offensichtlichen (!) und eklatanten (!) Verstoss gegen das Grundrecht auf Unschuldsvermutung, den die Betitelung als “Gefährder” ohne Wenn und Aber darstellt, kann ich mir nur hypothetisch wie folgt erklären: vielleicht sind Männer immer stolz, wenn sie als gefährlich angesehen und “gehandelt” werden? Am besten gleich als “bewaffnet und gefährlich”? Vielleicht überwiegt dieser Stolz auf ihre sich in einer Gefährlichkeit (vermeintlich) spiegelnden Männlichkeit das Bedürfnis zivilisierter Menschen auf Respektierung ihrer Grundrechte – sie nehmen eine solche Verletzung gar nicht einmal wahr? Sie nehmen nur ihren Stolz auf ihre Gefährlichkeit wahr?
Das wäre zu untersuchen. Vielleicht könnte mal jemand eine Studie dazu verfassen?
Fazit
L​​​​anger Rede kurzer Sinn: Es zeigt sich hier wieder einmal deutlichst, was heraus kommt, wenn sich Hinterwäldler*innen – kleine Leute mit anderen Worten, die gerne gross wären – in einem nicht einmal ansatzweise als semi-professionell zu bezeichnenden Milizparlament zu Gesetzgebern aufspielen: nichts Gutes.
Leider kann man die Schweizerische Exekutive, den Bundesrat, vor dieser Kritik nicht verschonen – sie hatte die international kritisierten und nun zurückgezogenen Massnahmen ursprünglich so abgesegnet. Es gibt demnach auch im Schweizerischen Bundesrat zu viele Hinterwäldlerinnen und Hinterwäldler, nicht nur im Parlament.
Nochmals​​​​​​: Bevor die Schweizer mit scharfen Anti-Terror-Gesetzen herum spielen, sollten sie erst einmal das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK unterzeichnen und ratifizieren. Erst damit wäre als unabdingbare Grundlage für ein Anti-Terror-Gesetz ein umfassender Diskriminierungsschut​​​​​​z gewährleistet. Dieser würde Rechtssicherheit für Personen bedeuten, gegen die das Schweizer “Anti-Terror”-Gesetz zielt, und Missbrauch, wie er in diesem Land eben leider zu erwarten ist, von Anfang an den Boden entziehen.
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