Am 18. März 2011 haben die eidgenössischen Räte den Assistenzbeitrag in das IV-Gesetz aufgenommen. Die positiven Erfahrungen während der mehrjährigen Pilotphase spielten dabei eine wichtige Rolle. Damit sind zehnjährige politische Anstrengungen gegen hartnäckige Widerstände inner- und ausserhalb der Verwaltung endlich von einem ersten Erfolg gekrönt. Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Januar 2012 in Kraft.
Ende der 90-er-Jahre ist die IV von den Ärzten, den IV-Stellen, der Justiz und Politik sowie von Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer mehr als eine Art ergänzende Arbeitslosenkasse verstanden und damit masslos überfordert worden. Vor vier Jahren hat die Praxis endlich eine Wende vollzogen. Das ParlamentDas Parlament ist in demokratischen Verfassungsstaaten die V... hat mit der 6. IV-Revision die Wende bestätigt.
Während dieser negativen Entwicklung ging die zentrale Zielgruppe der IV aus den Augen verloren: nämlich behinderte Personen, die wegen ihrer Behinderung bei ihren alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege die Hilfe anderer Menschen benötigen. Für diesen Personenkreis wurde nun der Assistenzbeitrag eingeführt.
Er soll ihnen ermöglichen, ihr Leben selbstbestimmt zuhause weiter führen zu können, obwohl sie regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Ohne eine solche Lösung sind diese Personen, weil sie bei ihren alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sind, oft zum Heimeintritt gezwungen oder werden einfach eingewiesen.
Das Gesetz beauftragt den BundesratDer Bundesrat der Schweiz bildet die Exekutive bzw. Regierun... in der VerordnungEine Verordnung ist eine erlassene Vorschrift, welche von ei... die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Minderjährige und Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. Diese Arbeit ist gegenwärtig im Gange.
Schon im ParlamentDas Parlament ist in demokratischen Verfassungsstaaten die V... habe ich die Meinung vertreten, dass Minderjährige und eingeschränkt Handlungsfähige die für das Assistenzprojekt wichtige Eigenverantwortung zusammen mit ihrer gesetzlichen Vertretung wahrnehmen können sollen. Im Regelfall sind es Eltern oder Angehörige, die zusammen mit dem Betroffenen in die Verantwortung eingebunden werden. Damit ist es möglich, die im Pilotprojekt festgestellte Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme bei Eltern, Angehörigen und Betroffenen zu stärken. Das ist ein wichtiges Ziel des Assistenzprojekts.
Minderjährige und eingeschränkt Handlungsfähige sollten daher nicht schon deswegen vom Assistenzbeitrag ausgeschlossen werden, weil die Betroffenen bei der administrativen Umsetzung der Assistenzleistungen Hilfestellungen ihrer Eltern oder Angehörigen benötigen. Wichtig ist die Einbindung beider. Alles andere wäre eine unverständliche Diskriminierung der Familien.
Richtig ist, von den Betroffenen eine zeitlich angemessene Integration in den Alltag (Schule / Arbeit) zu verlangen. Bezüglich formalistischer Kriterien (Alter, Schul- bzw. Ausbildungsstufe, Arbeitsplatz etc.) ist aber Vorsicht geboten. Das Ziel des Assistenzprojekts, die Betroffenen, soweit als möglich, in ein selbst mitverantwortetes Leben – ausserhalb von Heimstrukturen – zu führen, würde sonst vereitelt.
Bundesrat Burkhalter ist für die VerordnungEine Verordnung ist eine erlassene Vorschrift, welche von ei... zuständig. Er wird nun die Weichen richtig stellen müssen – ohne Diskriminierung der Familien. www.eugendavid.ch
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