Das Staatssekretariat für Migration hat die Absicht, einen Schweizer, der sich an den Gräueln des IS in Syrien beteiligt, auszubürgern.
“(…) Das Staatssekretariat für MigrationUnter Migration versteht man das dauerhafte Verlegen des Woh... (SEM) hat letzte Woche ein Verfahren zur Ausbürgerung eines Schweizer Bürgers eingeleitet und dies im Amtsblatt des Bundes kundgetan. In der Bekanntmachung nennt die Behörde den Betroffenen mit vollem Namen; Christian I. aus Winterthur-Wülflingen, 19 Jahre alt. Er soll sich gemäss Presseberichten 2015 der Terrorgruppe Islamischer Staat angeschlossen und in Syrien mit einem abgehackten Kopf posiert haben. Wo er heute ist, weiss niemand. Der Journalist und Syrienkenner Kurt Pelda behauptete gegenüber dem Schweizer Fernsehen, der Mann sei tot.
Die Behörden aber wollen dennoch ganz sicherstellen, dass der mutmassliche Jihadist den Schutz der Eidgenossenschaft verliert. Gemäss Amtsblatt hat der Mann eine Frist von 30 Tagen, sich unter Vermerk K 700 514 beim Staatssekretariat für MigrationUnter Migration versteht man das dauerhafte Verlegen des Woh... in Bern-Wabern zu melden und zu erklären. Ansonsten wird seine Ausbürgerung Realität.” (TA, 19.5.2016)
Nicht alle, die einander das Jawort geben, meinen es ernst. (Karikatur Jals/Neue LZ)
Ich bin der Meinung, dass die Schweiz die Verantwortung für kriminelle Mitbürger in keinem Fall einem anderen Land zumuten darf und selbst dafür zu sorgen hat, dass er andere nicht mehr gefährden kann. Eine Ausbürgerung ist eh rechtlich nicht möglich. – Sind Sie auch dieser Meinung? Begründen Sie bitte Ihre Antwort! Danke.
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29. Februar 2020
Hier versuche ich, ein wichtiges aktuelles Thema zu entwickeln – so, wie man das in einem BLOG eben macht. Heute hat nun dieser BLOG bereits 6000 (!) Leserinnen*.
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15. Juni 2020
Dieser Blog hat bis heute 7000 Leserinnen*, und alle meine Blogs zusammen haben bis heute 322000 Aufrufe erhalten.
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18. Oktober 2020
Dieser Blog hat bis heute 8000 Leserinnen*, und alle meine Blogs zusammen haben bis heute bereits 411000 Aufrufe erhalten.
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9. Dezember 2020
Die SVP forderte im NR die systematische Ausbürgerung von Schweizer «Dschihadisten». Die Bundesverfassung erlaubt aber wie gesagt keine Ausbürgerung. Es ist nur eine Nichtigerklärung des Bürgerrechts möglich, und zwar falls es erschlichen worden ist.
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17. April 2021
Das Bundesamt für MigrationUnter Migration versteht man das dauerhafte Verlegen des Woh... (BFM) kann die Einbürgerung einer Person nichtig erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Die Nichtigerklärung einer Einbürgerung setzt demzufolge ein missbräuchliches Verhalten voraus. Der häufigste Missbrauchsfall ist in der Praxis die erschlichene Einbürgerung durch das Eingehen einer Scheinehe mit einem Schweizer Bürger.
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20. Mai 2021
9000 Leserinnen* / 505000 Aufrufe
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Personen haben auf diesen Beitrag kommentiert.
Kommentare anzeigen Hide comments@ R. Oberli,
1. In der Bundesverfassung ist festgehalten, dass ein Schweizer Staatsbürger – auch ein Krimineller – nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden darf. Hier scheint es sich aber um einen ganz anderen Sachverhalt zu gehen, denn es wird ihm Amtsblatt eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, sich unter Vermerk K 700 514 beim Staatssekretariat für Migration in Bern-Wabern zu melden und zu erklären. Dass örechtliche Gehör wird ihm damit also gewährt, was soweit korrekt ist gemäss Verfassung.
2. Daraus kann doch leicht geschlussfolgert werden, dass es sich hier um einen eingebürgerten Ausländer mit Doppelbürger-Schaft handelt, ansonsten müsste er sich mit Sicherheit nicht speziell beim Migrationsamt melden. Wie schon die USA, Frankreich u.A. mehr, kann, ja muss auch die Schweiz schweren Gewaltverbrechern, hier womöglich sogar einem Kriegsverbrecher, natürlich mit Sicherheit die Schweizer Staatsbürgerschaft wieder entziehen, wenn seine Straf-Taten dies rechtfertigen, was hier wohl der Fall ist, weil neben seinen ermordeten Opfern der Schweiz dadurch schweren schaden zu gefügt wurde. Bei einem welcher angeblich mit einem abgeschnittenen Kopf im TV posierte, trifft dies meiner bescheidenen Meinung nach tatsächlich zu, kann nicht mehr unter dem Begriff der Verhältnismässigkeit laufen gelassen werden.
3. Ich weiss nicht ganz ob Sie Ihre Frage wirklich so stellen wollten, denn i.d. Fall hat er ja noch den Pass seines Ursprungs-Landes, hat also die doppelte Staatsbürgerschaft, deshalb muss sein Ursprungs-Land die Verantwortung übernehmen, dass er andere nicht mehr gefährden kann.
Wenn es sich bei der Schweizer Staatsangehörigkeit um eine nicht durch Herkunft oder Abstammung sondern Einbürgerung handelt ist der Fall bzw. die Antwort ganz klar.
Die Ausbürgerung sollte umgehend vollzogen werden, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten schon bestehen.
“Die Ausbürgerung sollte umgehend vollzogen werden, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten schon bestehen.”
Und im Fall, bei Schweizer Staatsangehörigkeit durch Herkunft oder Abstammung ist das Verfahren der Ausbürgerung mutmaßlich nicht möglich.
Halten wir uns einfach an die gesetzlichen Möglichkeiten und scheinbar scheint es möglich zu sein sonst gäbe es diesen Behördenaufruf nicht oder….
Wollen Sie über politische Themen diskutieren oder sind sie einfach ein verkappter Lehrer der die anderen nur dauernd Maßregeln muss…
Herr Frischknecht
Schliesse mich Ihrer Meinung an. Sollte es sich um eine eingebürgerte Person handeln, die als Grundlage nicht die Abstammung Schweiz hat, sollte Diese ohne skrupel auch ausgebürgert werden. Eine Einbürgerung ist nicht ein Freipass für alle Zeiten.
Herr Oberli
Wenn Sie einen Führerausweis erwerben, erwerben Sie eine Berechtigung der Nutzung von Rechten und Pflichten des Strassenverkehrs. Verhalten Sie sich unkorrekt, kann dieser Ihnen entzogen werden. Evtl sogar auf lange unbefristete Zeit.
Ein Erhalt eines Rechtes ist nicht ein lebenslanger Freipass
“Ein Erhalt eines Rechtes ist nicht ein lebenslanger Freipass”
Das gilt ja aber anscheinend nicht für diejenigen, die dieses Recht per Abstammung, also von Geburt an haben. Schlussendlich ist es dasselbe Recht, egal wie man dieses erhalten hat.
Herr Zoller
Wer nach seiner Einbürgerung auf seine alte Staatsangehörigkeit verzichtet kann auch in der Schweiz nicht ausgebürgert werden. Anders sieht es bei Eingebürgerten Personen aus, die Ihre alte Staatsangehörigkeit behalten wollen.
Ich gehe davon aus, dass das Migrationsamt die Einbürgerung rechtlich nur zurücknehmen kann (ungültig erklären kann), wenn es nun nachträglich beweisen kann, dass seinerzeit die Erteilungsvoraussetzungen für die Einbürgerung durch falsche Angaben des Bewerbers erschwindelt wurden.
Es würde sich dann also nicht um eine “Ausbürgerung” handeln, sondern um eine juristische Ungültigerklärung. Ich frage mich, ob dieser Beweis erbracht werden kann …
“(…) Wird eine Einbürgerung durch falsche Angaben oder durch Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erschlichen, so kann die Einbürgerung während fünf Jahren für nichtig erklärt werden (Art. 41 BüG). Einem Doppelbürger kann das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, wenn sein «Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist» (Art. 49 BüG). Diese Massnahme ist aber nur in gravierenden Fällen möglich, beispielsweise bei Kriegsverbrechern. (…)”
(Wikipedia)
Im Ausland lebende Schweizer Bürger können nur auf eigenes Gesuch aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen werden, falls sie eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen. (nach Art. 42 BüG).
“(…) Die Grundlage für die Ausbürgerung liefert ein juristisches Überbleibsel aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Sondergesetzgebung ermöglichte es, Schweizer wegen nationalsozialistischer Tätigkeiten auszubürgern. Nach dem Krieg fand die Bestimmung ihren Weg in die Regelgesetzgebung, danach ging sie vergessen. Bis jetzt. (…)”
Mehr in der WoZ:
http://www.woz.ch/1623/terrorismus-und-rechtsstaat/dschihadisten-ausbuergern
Eine Ausbürgerung könnte nur in Betracht gezogen werden, wenn der Jihadist Bürger eines zweiten Staates ist:
“Wie “Focus.de” berichtet, läuft gegenwärtig gegen einen 19-Jährigen das Ausbürgerungsverfahren. Es ist der erste solcherart gelagerte Fall seit dem Zweiten Weltkrieg. Die Voraussetzungen dafür wurden im Sommer geschaffen: Der Schweizer Bundesrat hat in einer neuen Verordnung die Kriterien einer solchen Ausbürgerung konkretisiert. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzt – schließlich schließt das Völkerrecht Staatenlosigkeit aus.
Ein Passentzug ist möglich, wenn das Verhalten des Beschuldigten “den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist”. Die sei laut “Focus.de” etwa der Fall, wenn “ein im Zusammenhang mit dem Jihadismus wichtiger Ausbürgerungsgrund” besteht.”
(vol.at/so-schonungslos-geht-die-schweiz-nun-gegen-jihadisten-vor/4813080
Übrigens ist ein “Passentzug” nicht das Selbe wie die “Ausbürgerung”. Ein Passentzug erfolgt, um die Ausreise zu verhindern.
“Von der Öffentlichkeit praktisch unbemerkt, hat der Bundesrat vor der Sommerpause eine Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz verabschiedet, die erstmals in der Geschichte des Bundesstaats Kriterien für den Entzug des roten Passes definiert. Sie wird 2018 zusammen mit dem revidierten Gesetz in Kraft treten. (…)”
(Gemeint ist natürlich der Entzug des Bürgerrechts, nicht nur des Passes!)
Mehr hier, unter dem Titel “Neue Regeln für die Ausbürgerung”
(nzz.ch/schweiz/aktuelle-themen/neue-verordnung-kriterien-fuer-die-ausbuergerung-von-jihadisten-ld.107938)
“Ich bin der Meinung, dass die Schweiz die Verantwortung für einen kriminellen Mitbürger in keinem Fall an ein anderes Land abschieben darf und selbst dafür zu sorgen hat, dass er andere nicht mehr gefährden kann.
Sind Sie auch dieser Meinung? Begründen Sie bitte Ihre Antwort! Danke.”
Nein, dieser Meinung bin ich ganz klar nicht!
Auch eine Einbürgerung, muss rückgängig gemacht werden können, wenn der Migrant eine Bedrohung für die Öffentlichkeit darstellt, was hier wohl unbestritten der Fall ist. Eine Einbürgerung ist keine Selbstverständlichkeit und KEIN Grundrecht, sondern ein Geschenk! Wer das missbraucht, ist des roten Passes nicht würdig, punkt!
Fehler müssen korrigierbar sein! Ansonsten müssen wir die Einbürgerungen generell mal überdenken….
Und seine rechte als Mensch, kann man so einen, denn noch als Mensch bezeichnen?
Bei mir hätte diese Kreatur, genau noch die Wahl zwischen einer Kugel und den Strick!
Allerdings ist schon etwas verwunderlich, wieso man bei einem von Ausbürgerung redet, der gar nicht im Land und die Rückkehrer mit Samthandschuhen anfasst… (bedingte Strafen für Salafisten und Gefängnis für eifersüchtige Ehefrauen und Raser..)
Das muss der normale Bürger, erst mal verdauen…!
Herr Oberli, erzählen Sie uns doch mal, wieso Sie so einen um’s verrecken hier behalten wollen? Verdienen Sie ihr Geld damit?
1. Muss der Bengel, einen zweiten Pass besitzen, sonst wäre es ja gar kein Thema! Also müssen wir darüber nicht diskutieren.
2. Hat er keine Bank überfallen oder ein Velo geklaut. Er hat uns Ungläubigen den Krieg erklärt.
Herr Oberli, er droht uns mit Mord! Anschlägen etc.
Für sollche Individien machen Sie sich stark!
Wenn ich Sie jedoch vor den Folgen, ihrer naiven Ideologie warne, unterstellen Sie mir ein Terrorist zu sein und Ihnen mit Anschlägen zu drohen.
Natürlich ist das reine Polemik und komplett an den Haaren herbeigezogen. Genau wie Ihr Blogg hier! Denn vermutlich lebt dieser Schnuderbueb ja gar nicht mehr. Womit das Problem ja gelöst wäre.
Es hat aber noch ein paar tausend andere von denen, einige auch bei uns. Und jeden Tag kommen noch ein paar dazu, weil die Hassprediger halten wir ja nicht auf. Machen Sie sich darüber, doch mal Gedanken!
Wie gesagt, ich vertrete in diesem Blog grundsätzlich die Meinung, dass die Schweiz die Verantwortung für einen kriminellen Mitbürger vor oder nach dessen Verurteilung/Bestrafung nicht an ein anderes Land abschieben darf und mit ihren Justizorganen selbst dafür zu sorgen hat, dass er andere nicht mehr gefährden kann. Ich bin damit in Einklang mit unseren Gesetzen und unseren entsprechenden internationalen Verträgen. Die wenigen allenfalls möglichen Ausnahmen habe ich beschrieben.
Die Niederlande wollen Jihadisten ausbürgern:
“(…) Das haben die Abgeordneten des Parlaments beschlossen. Doppelbürgern, die einer terroristischen Organisation beigetreten sind, wird demnach die niederländische Staatsbürgerschaft aberkannt. (…)”
Mehr hier, unter dem Titel “Die Niederlande wollen Jihadisten ausbürgern”
(20min.ch/ausland/news/story/28459315)
Offenbar wurde auch abgeklärt, ob eine Ausbürgerung des Doppelbürgers Erwin Sperisen rechtlich möglich sei. Gegen den ehemaligen Polizeichef Guatemalas läuft in Genf ein Mordprozess. Er soll für die Ermordung von Häftlingen verantwortlich sein. Der Gutachter argumentiert in diesem Fall gegen die Ausbürgerung und die dadurch mögliche Auslieferung an Guatemala.
Mehr hier, unter dem Titel “Neue Regeln für die Ausbürgerung”:
(nzz.ch/schweiz/aktuelle-themen/neue-verordnung-kriterien-fuer-die-ausbuergerung-von-jihadisten-ld.107938)
In der Schweiz werden jedes Jahr mehrere Dutzend Einbürgerungen annulliert bzw. ungültig erklärt, weil die Einbürgerung mit falschen Angaben erfolgt ist, so als Partner in einer sog. “Scheinehe”.
Mehr hier:
(aargauerzeitung.ch/schweiz/annullierung-des-schweizer-passes-bleibt-rares-phaenomen-8899397)
Bei Jihadisten geht es aber nicht um die Ungültigerklärung des Bürgerrechts, weil es mit falschen Angaben erschlichen wurde, sondern um den sehr seltenen Fall einer Ausbürgerung.
Beim Entzug des Passes handelt es sich wie gesagt nicht um eine Ausbürgerung, sondern um die Verhinderung einer Ausreise.
“Wegen Verfehlungen gegen die Heimat hat die Schweiz schon länger niemanden mehr ausgebürgert. Einer der letzten Fälle war G. H.: Der Bürger von Engelberg OW war 1939 nach Deutschland ausgereist und dort am Aufbau einer nationalsozialistischen Organisation beteiligt. Ein Schweizer Divisionsgericht verurteilte ihn 1944 in Abwesenheit wegen Hochverrats zum Tode, und am 18. Mai 1945 schliesslich entzogen ihm die Behörden das Schweizer Bürgerrecht. Eine Beschwerde seiner Heimatgemeinde wurde abgewiesen. Laut der Historikerin Nicole Schwalbach, die an der Universität Basel eine Dissertation zum Thema geschrieben hat, sind im Zeitraum zwischen 1940 und 1952 insgesamt 86 Personen wegen «sicherheitspolitischer oder rufschädigender Vergehen gegen die Schweiz» ausgebürgert worden. Dabei ging es den Behörden um den Schutz des Staates, um politische Säuberung – und um das internationale Ansehen der Schweiz. Man wollte nicht untätig erscheinen.”
(tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/vom-staat-verstossen/story/10396184)
Siebzig Jahre nach Kriegsende wird diese Praxis unter anderen Vorzeichen revitalisiert. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat das in diesem Blog thematisierte Verfahren zur Ausbürgerung eines Schweizer Bürgers eingeleitet.
Ich muss nochmals auf die hier geäusserte Forderung eingehen, ein Jihadist, der nicht von der “Abstammung” her, Schweizerbürger sei, müsse ausgewiesen werden.
Ich verstehe das so: Wenn dieser Schweizerbürger die Ausbürgerung verhindern will, muss er also einen “Ariernachweis” vorlegen. Einen solchen “Blut-und-Boden-Artikel” wird man aber zum Glück in unserer Verfassung nicht finden.
Der Vorschlag meint wohl eher die Nichtigerklärung einer Einbürgerung, weil sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist. Das ist dann aber juristisch keine “Ausbürgerung”.
Mehr dazu hier:
(sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg-kap6-d.pdf)
Bei der betroffenen Person handelt es sich nicht um einen eingebürgerten Schweizer Bürger. Es geht also in diesem Blog nicht um die Frage, ob eine Einbürgerung UNGÜLTIG erklärt werden soll.
Wie gesagt, es geht dem Bundesamt für Migration darum, einen SCHWEIZER auszubürgern, weil er für die SCHWEIZ eine Gefahr darstellt. Er würde in der Folge als Staatenloser illegal in ein anderes Land ausreisen und in diesem Land eine Gefahr darstellen.
In diesem Fall bestehen jedoch KEINE gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausbürgerung.
Nur einem Doppelbürger kann allenfalls das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, wenn sein «Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist» (Art. 49 BüG). Diese Massnahme ist aber nur in gravierenden Fällen möglich, beispielsweise bei Kriegsverbrechern.
https://de.wikipedia.org/wiki/Schweizer_Bürgerrecht#Verlust​
Ich habe hier deshalb dieses illegale Vorgehen des Bundesamtes für Migration zur Diskussion gestellt, das besonders gegenüber andern Ländern rücksichtslos ist.
Die Bundesanwaltschaft führte 2016 rund sechzig Strafverfahren im Kontext des jihadistisch motivierten Terrorismus. Hier zwei weitere Beispiele von Schweizer Bürgern beim IS:
“Bei einem der Jihadisten handelt es sich um den heute 32-jährigen Walliser M. A. Er ist der bislang einzige Schweizer Jihadist und Syrien-Rückkehrer, der von der Bundesanwaltschaft verurteilt wurde. Zu 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit, begleitet von einer Psychotherapie, und zwar im November 2014. Aus dem nun aufgetauchten Personalbogen, den der IS nach der Ankunft von A. anlegte, geht hervor, dass dieser als «Kämpfer» tätig sein wollte – nicht als «Selbstmordattentäter». Besondere Fähigkeiten, die ihn als Kämpfer, Religionsgelehrten, Geheimdienstler oder Verwaltungsmitarbeiter auszeichnen würden, habe er nicht, ist angegeben. Er wurde als unverheiratet und kinderlos registriert. Vermerkt wurde zudem, dass er über «niedrige» Scharia-Kenntnisse verfüge. Im Falle seines Todes sei sein Vater zu benachrichtigen, sagte A. – und gab dessen Telefonnummer in der Schweiz an.
Beim zweiten der vier verzeichneten Jihadisten aus der Schweiz handelt es sich um den heute 25-jährigen D. G. – auch bekannt unter seinem Kampfnamen «Abu Suleiman al-Swisri». Der Schweizer mit algerischen Wurzeln verliess seinen Wohnort Orbe im Kanton Waadt im Oktober 2013, um sich in Syrien dem vermeintlichen Heiligen Krieg anzuschliessen. Er soll sich noch immer dort aufhalten. Wie die «SonntagsZeitung» Ende 2014 berichtete, wuchs G. in einem christlichen Umfeld auf und konvertierte als junger Mann zum Islam. Seine Mutter sagte, in extremistischen Kreisen habe man ihrem oft einsamen Sohn eine Gehirnwäsche verpasst. Laut dem nun aufgetauchten Personalbogen schloss sich G. drei verschiedenen Terrorgruppierungen an, bevor er beim IS ankam – darunter der Al-Qaida-Ableger Nusra-Front sowie die Katiba-al-Muhajireen-Brigade.”
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Diese-Schweizer-sind-beim-IS-registriert/story/12587021
Herr Oberli, ich habe Ihnen schon einmal eine Antwort gegeben auf Ihre Angstphobie zu wenig Leser und Leserinnen zu haben.
https://www.vimentis.ch/dialog/readarticle/fuer-ein-verbot-von-diesel-fahrzeugen/?open=8231&jumpto=198755
(3 Stimmen)
Rudolf Oberli sagte Vor einer Stunde (14.2.2017 )
Die wachsende Sorge vor dem Terror verstärkt auch in der EU die Rufe nach Ausbürgerungen…….
Und eine weiteres mal Kopiert, gelöscht und wieder ohne Daumen nach unten eingestellt…
Leider Herr Frischknecht, können wir da nichts machen, seit Sie das geschrieben haben, wurde der Text x Mal neu eingestellt und der alte (gleiche)Text gelöscht. Das ist zwar laut Regeln in vimentsi nicht gestattet aber Fehler interessieren Herr Oberli nur, wenn es andere tun.
Hallo Herr Jossi
Da haben Sie recht, er hat auch schon über den Support einen Kommentar über seine diversen Identitäten und Fakefoto löschen lassen.
Vimentis Regeln gelten eben nur für andere nicht für Ihn.
Wiedermal hat Herr Oberli oder wie auch immer heisst einen Regelverstoss gemeldet
“Wir informieren Sie, dass ein Kommentar von Ihnen zum Artikel “Die Schweiz darf einen Jihadisten nicht ausbürgern” gelöscht wurde.”
“Ihr Kommentar: Wieder mal so ein Blog von Herr Oberli in dem er alle paar Stunden seine eigenen Kommentare löscht wenn die Antworten nicht passen oder zu viel Daumen nach unten gehen.”
Die von Ihnen beschriebenen „Intellektuellen und Politiker“, die sich mit dem, Herr Oberli, Argument gegen ein Gesetz zur Ausbürgerung von Doppelbürgern wehren, es würde „die Gleichheit aller Bürger“ verletzt, sind totale Heuchler.
Schliesslich wurden durch die Doppelbürgerschaft ja gerade zwei ungleiche Sorten von Bürgern geschaffen: Die mit einem und die mit zwei Bürgerrechten.
In Wahrheit wollen die mit ihrem Protest die Ungleichheit der Bürger sogar erzwingen und zementieren.
Soviel zum Thema ” vor dem Gesetz sind alle gleich”!
Siehe Urteil Angela Magdici! Einem Jihadisten aus Liebe zur Flucht zu verhelfen, ist für unsere Justiz, offenbar sogar ein Cavaliersdelikt!
Selbst für’s falsch Parken, werden WIR härter bestraft!
Nochmals: Der von mir beschriebene Fall betrifft NICHT einen Doppelbürger, sondern einen Schweizer – von Geburt, für den also die Schweiz zuständig ist, nicht ein anderer Staat. Weshalb wollen hier einige nicht wahrhaben, dass es Schweizer islamischen Glaubens gibt?
Ein Entzug des Bürgerrechts ist in der Schweiz rechtlich nur in zwei Fällen möglich:
1. Die Einbürgerung kann ungültig erklärt werden, sofern diese durch eine Täuschung erlangt wurde und die Person dadurch nicht staatenlos wird. Die Person müsste also bereits vor der Einbürgerung für den IS tätig gewesen sein.
2. Das Bürgerrecht kann aberkannt werden, wenn der Schweiz grosser Schaden zugefügt wurde, aber nur, wenn dieser Schweizer eine zweite Staatsbürgerschaft hat. Die Menschenrechtskonvention verbietet die Produktion von Staatenlosen. Die Aberkennung könnte auch für eine Person zutreffen, die das Schweizer Bürgerrecht von Geburt an hat. Einige solche Aberkennungen gab es im Zweiten Weltkrieg (Landesverrat).
Mit Aufhängen oder Erschiessen, wie hier auch vorgeschlagen, würde die Entstehung von Staatenlosen vermieden; beide Strafen sind aber in unserem Strafrecht nicht vorgesehen. Auf dieser Basis bringt die Diskussion dieses Blogs also auch nichts.
“Nochmals: Der von mir beschriebene Fall betrifft NICHT einen Doppelbürger, sondern einen Schweizer – von Geburt, für den also die Schweiz zuständig ist, nicht ein anderer Staat. Weshalb wollen hier einige nicht wahrhaben, dass es Schweizer islamischen Glaubens gibt?”
Herr Oberli, dieser Schweizer muss einen zweiten Pass besitzen, sonst wäre eine Ausbürgerung nicht möglich! Also tuen Sie nicht so als sprächen mir über Maxli Huber der rein zufällig Muslime ist.
Der JIhadist Christian I. aus Winterthur-Wülflingen war offenbar auch Staatsbürger Italiens. Möglicherweise sahen die Schweizer Behörden 2016 vor, seine Einbürgerung in der Schweiz wegen falscher Angaben für ungültig zu erklären. Ich habe hier aber die “Ausbürgerung” eines Schweizers thematisiert; die ist juristisch nicht möglich.
Inzwischen ist Christian I. für tot erklärt worden. Das Problem stellt sich nicht mehr.
nzz.ch/zuerich/aktuell/raetsel-um-winterthurer-islamisten-der-totgesagte-jihadist-ld.86437
13. Juni 2019
Offenbar leben in der Schweiz 130 jihadistisch radikalisierte Personen. Das zeigt eine Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Der “Stereotyp” sei 18- bis 35-jährig, wohne in der Agglo, sei Secondo, wenig gebildet, oft arbeitslos, aus schwierigen Verhältnissen, bereits vor der Radikalisierung kriminell.
Jede fünfte ist Konvertitin*; d. h. in der Regel Schweizer Bürgerin*.
(* Die Männer sind mit gemeint; in der femininen Form ist ja die männliche bereits enthalten.)
Die Bürgerrechtsverordnung des Bundesrates von 2018 listet die folgenden Tatbestände auf, die eine Ausbürgerung rechtfertigen können:
■ Ein im Zusammenhang mit dem Jihadismus wichtiger Ausbürgerungsgrund ist ein schweres Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gewalttätigem Extremismus oder der organisierten Kriminalität.
■ Zum Deliktkatalog gehören auch Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, schwere Verletzung der Genfer Konventionen und andere Tatbestände, die von vielen IS-Kämpfern erfüllt werden.
■ Das Schweizer Bürgerrecht verlieren kann auch, «wer die guten Beziehungen der Schweiz zu einem fremden Staat dauerhaft durch die Beleidigung dieses Staats gefährdet». Das entspricht Artikel 296 des Strafgesetzbuchs, der auf den Schutz der aussenpolitischen Interessen des Staates abzielt.
■ Schliesslich nimmt die Verordnung Tatbestände auf, die in der Weltkriegszeit im Vordergrund standen: Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft, verbotener und politischer Nachrichtendienst und staatsgefährdende Propaganda.
nzz.ch/schweiz/aktuelle-themen/neue-verordnung-kriterien-fuer-die-ausbuergerung-von-jihadisten-ld.107938
Diese Verordnung widerspricht der Bundesverfassung. Ausgebürgerte IS-Mitglieder werden mit Erfolg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte appellieren.
19. Juni 2019
Die “Libysche Nationale Armee” sucht den Bieler Imam Abu Ramadan. Die Schweizer Behörden sollten ihn überwachen, aber nicht nach Libyen ausliefern, da ihm bei der LNA die Todesstrafe droht. Wenn man Herrn Ramadan an die international anerkannte Regierung, das “Government of National Accord (GNA)” in Tripolis, auslieferte, würde ihn diese wohl unverzüglich wieder frei lassen. (nach Bieler Tagblatt)
Die Anschuldigungen der LNA sind im Hinblick auf die Hasspredigten von Herrn Ramadan wohl nicht völlig aus der Luft gegriffen. Die Schweizer Behörden haben dem Imam bereits 2017 den Asylstatus entzogen. Gegen ihn läuft in der Schweiz ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Rassendiskriminierung. (nach 20min)
Zitat aus „der Haddsch“ von Leon Uris:
“So hatte ich, noch bevor ich neun Jahre alt war, die Grundlage des arabischen Lebens gelernt. Sie lautete:
Ich gegen meinen Bruder; ich und mein Bruder gegen unseren Vater; meine Familie gegen meine Vettern und die Sippe; die Sippe gegen den Stamm; der Stamm gegen die Welt. Und wir alle gegen die Ungläubigen.”
23. Juni 2019
Gemäss Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat jeder Mensch Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit. Zitiert hat den Artikel jüngst der Bundesrat. Und zwar in seiner abschlägigen Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss, der den Entzug des Schweizer Bürgerrechts von Jihadisten fordert. Diese Massnahme darf aber nur bei Doppelbürgern angewendet werden.
Eine Bürgerschaft kann jedoch als ungültig erklärt werden: Herrn Kocan z. B. wurde das Schweizer Bürgerrecht entzogen, obwohl er nur dieses besass. Er hatte sich im Sommer 2007 nach der Heirat mit einer Schweizerin erleichtert einbürgern lassen und auf seine montenegrinische Staatsbürgerschaft verzichtet. Die Ungültigerklärung ist nur innert 8 Jahren möglich und nur sofern die Einbürgerung durch FALSCHE Angaben erschlichen worden ist. Das Bundesgericht stützte den Entscheid und hielt fest, Herr Kocan hätte im Einbürgerungsverfahren auf sein strafbares Verhalten hinweisen müssen. So wurde Herr Kocan zum Staatenlosen.
Gemäss SEM wurden in den vergangenen fünf Jahren 272 erleichterte Einbürgerungen für nichtig erklärt. Das sind rund 55 Fälle pro Jahr. Meist wird die erleichterte Einbürgerung annulliert, weil der Betroffene bei der Einbürgerung eine Scheinehe führte.
Mehr hier:
tagblatt.ch/schweiz/wenn-die-schweiz-staatenlose-produziert-ld.1129583
Vielleicht hat, Herr Oberli, jeder Mensch Anspruch auf irgendeine Staatsangehörigkeit.
Aber es sollte trotzdem klargestellt werden: ein Dschihadist und Angehöriger des verdampften Islamischen Staates hat ganz sicher keinen Anspruch auf eine Schweizer (!) Staatsangehörigkeit!
11. Juni 2019
Nach Frau BR Keller-Sutter sollen erwachsene Schweizer Jihadistinnen* wenn möglich in Syrien vor Gericht gestellt werden. “Das wäre mir lieber”, sagte die Justizministerin zu RTS. Normalerweise verlangt die Schweiz die Auslieferung von angeklagten Schweizer Bürgerinnen* an Schweizer Gerichte.
Ein Schweizer Jihadist, der im Kurdengebiet in Haft ist, sagt: “Jagt mir eine Kugel in den Kopf, wenn ich nicht in die Schweiz zurückkehren darf!”
Nach:
swissinfo.ch/ger/ein-schweizer-dschihadist-bezeugt_-wenn-ich-nicht-in-die-schweiz-zurueckkehren-kann–jagt-mir-eine-kugel-in-den-kopf-/45022984
(* Männer sind mit gemeint; die maskuline Form ist ja in der femininen enthalten.)
Wo war das Mitleid, als man ungefragt nach Irak+Syrien gegangen ist, um den Ungläubigen zu zeigen, wo der Hammer hängt? Weil man nun zu den Verlieren gehört, beginnt der grosse Katzenjammer.
Von mir aus, können Irak+Syren gerne den Galgen oder das Erschiessungskommando für die zum Tode verurteilten hervorzaubern.
Einem IS-Bombenbauer aus der Schweiz droht in der Türkei die Todesstrafe. Der Türke aus Arbon hat in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung C, also nicht die doppelte Staatsbürgerschaft. Aus diesem Grund leistet ihm das Aussendepartement keinen konsularischen Schutz.
Die Bundesanwaltschaft gab an, gegen diesen Mann in der Schweiz bereits 2015 ein Strafverfahren eröffnet zu haben. Dies wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen, sowie wegen des Verdachts der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Das Strafverfahren wurde im Dezember 2016 sistiert.
Das Bundesamt für Polizei hat vorsorglich eine Einreisesperre gegen den Mann erlassen.
Nach:
tagblatt.ch/ostschweiz/dschihadist-aus-arbon-baute-bomben-fuer-den-is-jetzt-droht-die-todesstrafe-ld.1082402
19. September 2019
Die Meldung des Staatssekretariats für Migration (SEM) war unauffällig. «Das SEM entzieht zum ersten Mal einem Doppelbürger die Schweizer Staatsbürgerschaft», teilte die Behörde letzte Woche mit. Der Grund für die drastische Massnahme: Die betreffende Person habe «dem Ruf der Schweiz erheblichen Schaden zugefügt und damit die Sicherheit des Landes gefährdet». Der Entscheid ist zum Glück noch nicht rechtskräftig.
Die Deutschen jüdischen Glaubens verloren unter den Nazis ihr Bürgerrecht. Auch die Sowjetunion und die DDR entzogen unliebsamen Intellektuellen wie Alexander Solschenizyn und Wolf Biermann die Staatsbürgerschaft. In der Schweiz bildete ein Gesetzesartikel aus dem Zweiten Weltkrieg die Grundlage für Ausbürgerungen. Über achtzig Personen sollen zwischen 1940 und 1952 wegen «nationalsozialistischer Tätigkeiten» ihr Bürgerrecht verloren haben.
Mehr hier:
woz.ch/1938/terrorismus-und-recht/die-erste-ausbuergerung
Dieser Artikel ist heute zu Recht nicht mehr durchsetzbar, weil der “Schaden”, den eine Person der Schweiz zufügt, nicht gemessen und bewiesen werden kann. Ein solcher Entscheid darf in der Schweiz deshalb auch nicht rechtskräftig werden. Im Rechtsstaat Schweiz ist juristisch nur die nachträgliche Ungültigerklärung einer Einbürgerung möglich. Diese darf jedoch nur auf Klage der zuständigen Einbürgerungsbehörde (nicht vom SEM!) bei einem Gericht erfolgen, wenn sie beweisen kann, dass die eingebürgerte Person das Bürgerrecht durch falsche Angaben erschlichen hat.
Im Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes wird der Begriff “Nichtigerklärung der Einbürgerung” verwendet:
Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg-kap6-d.pdf
Das Handbuch zum Bürgerrecht umschreibt die Nichtigerklärung eines Bürgerrechts wie folgt:
“Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 12–17 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden. Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig
erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.”
https://www​.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg-kap6-d.pdf
Nur 18 von 92 Schweizer Jihadisten sind Doppelbürger. Gegen diese 18 wurde eine Einreisesperre verhängt. Der Entzug des Schweizer Bürgerrechts droht jedoch nur einem der 18, weil sie offenbar das Schweizer Bürgerrecht nicht mit falschen Angaben erschlichen haben und erst später Jihadisten geworden sind.
“Selbst wer mit dem Teufel tanzt, hat das Recht auf Rechte”:
republik.ch/2019/10/04/selbst-wer-mit-dem-teufel-tanzt-hat-das-recht-auf-rechte
26. Oktober 2019
Das “Kalifat” des sogenannten “Islamischen Staates” war nie ein Staat im Sinne des Völkerrechts. Dennoch hat der IS offenbar Kämpfer “eingebürgert” und ihnen echte Pässe ausgestellt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob aus dem IS zurückgekehrte Schweizer als Doppelbürger zu betrachten sind. Das würde die Löschung eines allenfalls früher erschlichenen Schweizer Bürgerrechts juristisch erleichtern.
Am 26. Oktober 2019 hat dieser BLOG bereits 5000 (!) Leserinnen*. Meine Blogs kommen heute auf zusammen 188 000 Aufrufe.
Es dürfte schwierig werden, Papiere von einem Staat der nie offiziell anerkannt wurde und dessen Papiere nur im eigenen System galt (das heute nicht mehr existiert), mit einer “echten” Staatsbürgerschaft gleichzustellen.
Schliesslich kann es auch schwierig auch, als Bewohner der Krim, Südossetien oder des Donbasses mal einfach so zu verrreisen.
“Gemäss SEM wurden in den vergangenen fünf Jahren 272 erleichterte Einbürgerungen oder Wiedereinbürgerungen für nichtig erklärt. Das sind rund 55 Fälle pro Jahr. Meist wird die erleichterte Einbürgerung annulliert, weil der Betroffene bei der Einbürgerung eine Scheinehe führte. Für den grösseren Bereich der ordentlichen Einbürgerungen kann der Bund keine Zahlen liefern, da diese in der Kompetenz der Kantone liegen.” (ZITAT)
aargauerzeitung.ch/schweiz/einbuergerung-annulliert-wenn-die-schweiz-staatenlose-produziert-134653533
1) Die ausländische Seite verliert also das Schweizer Bürgerrecht, das sie durch eine Scheinehe widerrechtlich erworben hat. Die Schweizer Seite riskiert Gefängnis oder eine Busse bis zu 20 000 Franken.
2) Dank der Personenfreizügigkeit gibt keine Scheinehen mit EU-Bürgerinnen*.
3) Auch nichtschweizerische Lesben und Schwule müssen keine heterosexuelle Scheinehe mehr eingehen, damit sie beim Lebenspartner oder der Lebenspartnerin in der Schweiz bleiben können: Die registrierte Partnerschaft genügt.
Kurz nach:
woz.ch/-46d7
Noch offen ist offenbar, ob bei einer Vernunftehe mit einer Ausländerin*, die sich in eine stabile eheliche Liebesbeziehung verwandelt, die Einürgerung ebenfalls aberkannt wird.
\”Die Schweiz will erwachsene Dschihadreisende nicht ins Land zurückholen und hat kürzlich einer Frau das Bürgerrecht entzogen. Damit stellt sie sich gegen Uno und IKRK.\” (WoZ)