Schweiz darf einen wegen Tötung ver­ur­teil­ten Mi­gran­ten ausweisen

Einem psy­chisch kran­ken Türken wurde der Asyl­sta­tus ent­zo­gen, nach­dem er 2001 seine Frau getötet hat­te. Der Europäische Ge­richts­hof für Men­schen­rechte bestätigt nun die­ses Urteil.

Aktualisiert am 14.04.2015

Letzte Aussicht: Der Blick aus dem Flughafengefängnis in Zürich. (Archivbild)

Letzte Aussicht: Der Blick aus dem Flughafengefängnis in Zürich. (Archivbild)
Bild: Martin Rüetschi/Keystone

De​r Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Schweiz mit der Aberkennung des gewährten Asyls und dem Ausweisungsbeschluss gegenüber einem Türken keine Menschenrechte verletzt hat. Der psychisch kranke Mann hatte 2001 seine Frau getötet.

Dafür wurde er zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt, die zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Es war eine verminderte Zurechnungsfähigkeit festgestellt worden.

2009 wurde dem Mann der Asylstatus entzogen, ein Jahr später die Aufenthaltsbewilligun​g. Die Schweizer Behörden verfügten, dass der Türke das Land verlassen muss.

Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht gestützt. Weil der Mann ein schweres Verbrechen begangen hatte, durften ihm der 1994 zuerkannte Asylstatus und die Aufenthaltsbewilligun​g entzogen werden. Auch hinsichtlich der Ausweisung hatte das Bundesgericht keine Einwände.

 

Keine Schwierigkeiten in der Türkei

Der Grund: Die politischen Aktivitäten des Türken in seiner Heimat bei der Kommunistischen Partei liegen 20 Jahre zurück. Seither hatten seine Ehefrau und die beiden Kinder mehrmals die Türkei besucht, ohne dort auf Schwierigkeiten zu stossen.

Hinsichtlic​h der Behandlung der psychischen Erkrankung ging das Bundesgericht in seinem Entscheid davon aus, dass auch in der Türkei dafür geeignete Einrichtungen bestehen.

Der EGMR ist in seinem Urteil zum Schluss gekommen, dass der Entscheid der Schweizer Justiz weder das in Artikel 2 der Menschenrechtskonvent​ion festgehaltene Recht auf Leben verletzt noch das Folterverbot von Artikel 6.

 

Schlussfolgeru​ngen;

 

1.  Als erfreuliche, positive Tatsache ist erst festzustellen, dass eine Ausweisung unter diesen Umständen, jetzt doch tatsächlich endlich möglich wurde auch für einen “Totschläger”.

 

2.​ Im Jahre 2009 wurde diesem bereits der Asylrechts-Status entzogen, folglich dauerte es noch ganze sechs Jahre bis zur jetzt möglichen Ausreise. Dass die “Mühlen der Schweizer Justiz” offenbar noch langsamer mahlen als die des Vatikans, ist zu beklagen, auch angesichts der horrenden Kosten, doch gesamthaft als ein Lichtlein am “Ende des Tunnels” zu bewerten.

 

3.  Der Straftäter ist aber ja noch keineswegs ausgereist, resp. abgeschoben worden, gut möglich dass er schnell noch eine Schweizerin “heiratet”. Immerhin ist das materielle Leben hier doch mindestens 10 x grösser, als in der Türkei.

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Personen haben auf diesen Beitrag kommentiert.
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Comments to: AUSWEISUNG; Er tötete 2001 seine Ehefrau
  • April 15, 2015
  • April 15, 2015

    Herr Hottinger:

    “Als erfreuliche, positive Tatsache ist erst festzustellen, dass eine Ausweisung unter diesen Umständen, jetzt doch tatsächlich endlich möglich wurde auch für einen “Totschläger”

    Über​ bestätigte Ausschaffungsurteile durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hätten Sie sich schon viel öfter freuen können, denn das ist längst nicht die erste durch den EGMR bestätigte Ausschaffung. Siehe Fall “Ukay”/Kosovare mit Haftstrafe 2 1/2 Jahre wegen Diebstahl, Raub und Sachbeschädigung, Fall “Palanci”/Türke mit Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt etc., Vasquez/Einreiseverbo​t für einen in Frankreich lebenden Peruaner, straffällig wegen sexueller Delikte und viele mehr.

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  • April 15, 2015

    Eben, Herr Wagner, alles Selbtverständlichkeit​en von Einzelfällen.

    Wo nehmen Sie denn die alle her oder wollen Sie nun alle Türken, Kosovaren und Peruaner auch ‘unter Generalverdacht’ stellen, wie Sie das mir zu unterstellen beliebten? Absurditätenkabinett.​

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    • Juli 19, 2021

      Ich habe keine Ahnung worauf Sie anspielen, Herr von Limaa. Vermutlich erkennen noch mehr die Verwirrtheit in Ihrem Kommentar, deshalb haben Sie von 12 Stimmen nur 17% Daumen hoch. Ich bin eben nicht derjenige der Leute unter Generalverdacht stellt, sondern Sie.

      Bezüglich Urteilen des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen wir nicht über Einzelfälle oder nicht reden: es gibt kaum Urteile gegen die Schweiz, zwischen 1974 und 2013 gab es über 5’600 Beschwerden, aber gerade 86 Verurteilungen. Und die meisten davon betrafen keine Ausschaffungsproblema​tiken: der europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist auch für den “normalen” Schweizer Bürger wichtig, als Ersatz für Verfassungsgerichtsba​rkeit die in der Schweiz … im Gegensatz zu den meisten europäischen Ländern … fehlt.

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    • Juli 19, 2021

      ‘…Ich habe keine Ahnung worauf Sie anspielen, Herr von Limaa…’

      Glaube ich Ihen sofort un darum möchte ich Sie nicht weiter mit Mengeneinzelfällen ‘belasten’. Guten Tag.

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    • Juli 19, 2021

      Das Sie Ihre wirre Argumentation über die “Mengeneinzelfälle” zurückziehen ist sehr sinnvoll. Auch Ihnen einen guten Tag.

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    • Juli 19, 2021

      Aber, aber, lieber Herr Wager, sie schreiben doch

      ‘…Ich habe keine Ahnung worauf Sie anspielen, Herr von Limaa…’

      Wie soll ich da erwarten dürfen, dass Sie Ihr eigenes Problem mit ‘Mengeneinzelfällen’ nicht verstehen (wollen)?

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  • April 15, 2015

    Na also, Strassburg ist doch nicht so schlimm, wie von der SVP befürchtet. Dass dieser Mann eine Frau heiraten wird, die noch Schweizerin ist, ist wohl kaum vorstellbar, weil ja bekannt ist, dass er eine Frau getötet hat. Da glaube ich an die Kraft der Frauen.

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    • Juli 19, 2021

      Leider haben manche Frauen eine verhängnisvolle Neigung zu Gewalttätern. Das Frauen Mörder und Vergewaltiger sogar im Gefängnis heiraten ist nicht so selten.

      Anderersei​ts hat auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte soweit ich mich erinnere trotz der Heirat eines ausländischen Straftäters schon Ausschaffungen bestätigt. Sinngemäss ist das Gericht davon ausgegangen das die Frau hätte davon ausgehen müssen, das ihrem Bräutigam die Ausschaffung drohe, als sie ihn heiratete, und sie sich deshalb nicht auf Wahrung des Familienlebens berufen kann.

      Hier mal kommentierte Fälle:

      http://www.​humanrights.ch/de/men​schenrechte-schweiz/e​gmr/ch-faelle-dok/

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    • Juli 19, 2021

      @ Herr Kneubühl,

      Ich schätze in der Mehrzahl der Fälle Ihre Kommentare sehr, aber ihr;

      “Da glaube ich an die Kraft der Frauen” ist mir doch zu sehr von diesbezüglicher Unwissenheit, gar Naivität geprägt, Sorry hier überzeugen Sie sich einmal selbst,
      leuter traurige Geschichten, die DAS LEBEN SCHRIEB;

      Quelle;
      http://www.1001geschi​chte.de/wahre-geschic​hten-301/

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  • April 15, 2015

    Nun ja Herr Hottinger dann müssten wir auch die Manager die in der Schweiz leben auch entlassen die mit der Spekulation auch Menschen ermordet

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