Ein bosnisches Mädchen muss während des Unterrichts nicht auf das Tragen eines Kopftuchs verzichten. Das entschied das Bundesgericht.
Die Schulgemeinde zog das Urteil weiter: Die Familie beim Betreten eines Gerichts in St. Gallen. (Bild: Keystone/Screenshot SRF)
1. Schülerin darf mit Kopftuch in die Schule gehen;
Eine 2001 geborene, aus Bosnien stammende Schülerin darf in St. Margrethen SG mit Kopftuch zur Schule gehen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Schule St. Margrethen im Zusammenhang mit deren Kopftuchverbot abgewiesen, was meiner Rechtsauffassung sicher falsch ist, weil “die gesetzliche Grundlage für eine Verbot” ja vorhanden ist. Interessant ist auch, dass das Europäische Gericht (EMRK) in Strassburg genau i.d. Begründung umgekehrt bereits entschieden hat wie folgt;
2. Das Europäisches Gericht (EMRK) in Strassburg schützte bisher das Kopftuch-Verbot.
Ein generelles Kopftuch Verbot schützte also das Gericht in Strassburg als rechtmässig, mit der umgekehrten Begründung wie jetzt das Bundesgericht, nämlich was folgt;
“Der Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit geht den partikular Interessen & der Religionsfreiheit vor, ersteres ist also schwerer zu gewichten.”
3. Die gesetzliche Grundlage für ein Verbot ist vorhanden;
Das Bundesgericht kam nämlich am Freitag in einer öffentlichen Beratung zum Schluss, dass die gesetzliche Grundlage für ein Verbot zwar vorhanden ist. Weil mit dem Verbot des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen jedoch die Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt wird, müssten mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit ein Verbot zulässig wäre. In St. Margrethen ist dies nicht der Fall.” Nein, weil die gesetzliche Grundlage ja vorhanden ist, hätte das Verbot geschützt werden müssen. Auch weil ein Gericht das bestehende, diesbezügliche Gesetz anwenden muss, und ein bestehendes Gesetz nicht von sich aus dynahmisch abändern kann, wozu es gar keine Legitimation hat. Gesetzgebende Instanz – ist nach der Gewalten-Trennung – dafür ausschliesslich ein ParlamentDas Parlament ist in demokratischen Verfassungsstaaten die V... zuständig, dies auch in ganz Europa.
4. In CH-Schulen wurden bereits christliche Kreuze an der Wand abgehängt.
Der Gemeinde St. Margrethen ist also diesbezüglich zu empfehlen, vor das europäische Gericht in Strassburg zu ziehen, womit die Gemeinde Margrethen ein Präjudiz-Urteil erwirken kann, das in der Folge für die ganze Schweiz verbindlich wäre.
Einfach mit den Begründungen;
– Die bereits ausgesprochenen materiellen Begründung des europäischen Gerichtes, dass mit der Zulassung eines generellen Kopftuchverbotes,
5. Die öffentliche Ordnung & Sicherheit nicht gefährdet sieht, die Religionsfreiheit auch nicht gefährdet ist.
6. Meine Meinung; Das Kopftuch tragen auch die ja gewünschte Integration erheblich erschweren würde, ja gar unmöglich macht, weil deshalb mit der Zeit so zwangsläufig sich bildende Ghettos entstehen werden, wie z. B. in Deutschland, Frankreich, und Schweden bereits vorhanden, wo sich die Polizei gar nicht mehr getraut hinzugehen, Muslime auch bereits dort in Deutschland als sich bezeichnende “Polizei-Westen” auftraten. Solche Ghettos verstossen somit sicher auch darum gegen die öffentliche Ordnung & Sicherheit, was das Gewaltmonopol der hiesigen Polizei i.d. Konsequenz so offensichtlich auch gefährdet, resp. aufhebt. Das Kopftuch-Tragen ist übrigens kein vorgeschriebener Bestandteil der muslimischen Religion, diese Religionsfreiheit ist somit sicher nicht gefährdet, was das Gericht in Strassburg ja genau auch so sieht.
7. Einhaltung der hier herrschenden Regeln;
Ein weiteres Beispiel ist höchstens, das in CH-Schulen bereits christliche Kreuze an der Wand abgehängt werden mussten, weil dies gemäss muslimischen Interessen-Gemeinschaften die Religionsfreiheit beeinträchtigen würde. Wird dadurch die Religionsfreiheit des christlichen Glaubens nicht eingeschränt ?. Wir müssen darum die hier bestehende christliche Glaubensgemeinschaft schützen, und die Zuziehenden haben die hier herrschenden Regeln einzuhalten, nicht umgekehrt, wie z.B. auch bei den Turnstunden, dem Baden, und die Schulzeiten ect. allgemein gleich einzuhalten.
Personen haben auf diesen Beitrag kommentiert.
Kommentare anzeigen Hide commentsGrundsätzlich gilt in solchem Fall für mich die Meinung:
1. Wenn man sich integrien möchte, hält man sich an die Regeln der örtlichen Weisung. Zur Integration gehört nun halt auch, dass man sich an die hier gültigen Regeln hält.
2. Wenn Religion höher gewichtet wird als Sicherheit, fragt man sich, warum man etwas gegen den IS hat, welcher auch seine Religion höher gewichtet als die Sicherheit.
3. Es ist vermessen in ein Land zu gehen und zu erwarten, dass man die Gepflogenheiten seiner Lebensweise in jeder Hinsicht akzeptieren soll (geht mal in die USA an den Strand als Frau oben ohne, dies unweigerlich hat Verzeigung oder Haft zur Folge, dies obwohl solches Verhalten hier in der Schweiz akzeptiert ist)
Es ist immer mehr festzustellen, dass man vorhandene Regeln und Gesetze, welche die Schweiz als Rechtsgültig erklärt hat, verwässert oder sogar auflöst. Somit muss man sich fragen, für was brauchen wir überhaupt noch Gesetze für unsere Freiheit und Sicherheit? Übernehmt doch einfach den Mix ALLER Gesetze der Welt und mit diesem geraten wir bestimmt nicht die Verlegenheit uns vor dem EMRK rechtfertigen zu müssen für unsere Nationalität, Religion, Freiheit und Sicherheit.
1. Ein Kopftuch zu tragen ist NICHT verboten, Herr Schweizer.
2. Inwiefern beeinträchtigt ein Kopftuch die Sicherheit?
3. In den USA ist “Oben ohne am Strand” verboten, in der Schweiz ist das Kopftuchtragen nicht verboten.
Was genau wollen Sie mit ihrem Beitrag sagen?
@Dany Schweizer
Die Richter haben Recht gesprochen, also die Integration definiert!
Schwer zu verstehen?
Herr Wagner
Wie üblich wollen Sie einfach nicht das lesen, wie es steht.
1. Scheinbar hat aber die Schule eine Regel in der Schulordnung, dass ein Kopftuch nicht zulässig ist.
2. Es geht nicht um das Kopftuch betreffend Sicherheit. Wenn Religion über der Sicherheit steht, darf der IS nicht bekämpft werden, sondern muss akzeptiert werden in der ganzen Ausführung. Wir können nicht auf der einen Seite Sicherheit erwarten, diese aber hinter die Religion stellen. Sicherheit und Regeln sind nun mal nicht Religion und sind verbindlich. Religion ist eine freie Entscheidung und unterliegt nicht den weltlichen Gesetzen.
3. Falsch – in der betroffenen Schule hatte es eine Regel, welche besagt, dass ein Kopftuch nicht zulässig ist. Genauso wie es nicht zulässig ist am Strand oben ohne zu baden in der USA. Regeln sind Regeln und an die hat man sich zu halten.
4. In den Schulen mussten christliche Kreuze abgehängt werden, weil man das nicht tolerieren wollten. Aber man soll dann tollerieren, dass ein Kopftuch getragen wird, obwohl es ein Regelverstoss in dieser Schule ist?
Aber schon ok Herr Wagner. Lassen Sie sich einfach “verbiegen” tollerieren alles was klar gegen die aufgestellten Regeln ist und denken, dass man damit Menschen integrieren könne. Integrieren heisst nicht, dass man einfach bestehendes Abschafft, damit die zu Integrierenden in das Regelwerk passen.
Herr Bender
Ihren Satz muss man nicht wirklich verstehen? Was ein Richter definiert ist nicht Integration, sondern ein Urteilsspruch. Da können Sie auch polemisch Anderen wieder unterstellen, sie verstünden nichts. Aber auch Ihnen. Es passt schon, was Sie denken zu Glauben. Es soll und ist ja Ihre Meinung und zum guten Glück nicht meine.
@Dany Schweizer
Das Bundesgericht hat Recht gesprochen! Die Regeln sind also aufzuheben, weil sie keine Rechtsgrundlage haben!
Wir dürfen in einem Rechtsstaat leben! Respektieren wir die Entscheidung; denn auch die Richter haben sich nach den geltenden Menschenrechten auszurichten! Sie besitzen mein uneingeschränktes Vertrauen!
Es liegt in Ihrem Ermessen, das Leben in der Schweiz, als bedroht zu sehen! Als liberal denkender Mensch, glaube ich an die Vernunft, welche uns von den Tieren unterscheidet, um ein Leben ohne Angst, geniessen zu dürfen!
Es sind nicht die Symbole, welche einen besseren Menschen ausmachen, sondern wie wir aufeinander zugehen und achten!
Herr Bender
Meines Wissens hat das Bundesgericht das Kopftuchverbot gut geheissen und der EMRK gegenteilig entschieden. Was erneut aufzeigt, dass kein ausländisches Recht über dem des Schweizer Rechtes stehen darf oder sollte.
Eben genau weil wir in einem Rechtsstaat leben und dieser zu Achten ist, hat man gefälligst den Entscheid vom Bundesgerichtes zu respektieren.
Dany Schweizer:
Das ist falsch. Das Bundesgericht hat das Kopftuchverbot an der Schule für nichtig erklärt. Der EGMR (EMRK ist die Konvention, nicht das Gericht) hat dagegen Entscheide gefällt die ein Kopftuchverbot je nach Kontext bestätigten.
Herr Wagner
Was ist daran falsch? Ausser dass Sie hier den EMRK spezifizieren, dass es der EGMR ist welcher Entscheide im EMRK fällt?
Ausser dass Sie dem EMRK auf den Entscheidenenden EGMR setzen ist alles genau gleich geschrieben. Aber ich wiederhole es für Sie gerne:
– Bundesgericht = Trageverbot
– EGMR (EMRK) = Trageverbot Aufhebung
Und trotzdem ist es falsch. Christliche Kreuze müssen abgehängt werden, damit es die zu Integrierenden nicht verletze in ihrer Religion. Aber die zu Integrierenden verletzen eine Regel, welche von Schulen definiert wurde.
Aber selbstverständlich kann man sich selber völlig “aufgeben” damit Andere den Weg finden zur Integration, welche somit dann keine Integration mehr ist, sondern eine Definition, dass man erwartet Integriert zu werden, indem sich die Andern anpassen.
@Dany Schweizer
Nochmals zu Erinnerung! Das oberste Gericht der Schweiz, das Bundesgericht, spricht letztinstanzlich, Recht! Wir leben in einem Rechtstaat!
Ich meine eine Anpassung ist eine gegenseitige Handlung, welche nichts aber auch gar nichts mit Aufgeben zu tun hat, sondern ist eine beidseitige Errungenschaft oder Entwicklung!
Es gilt zu beachten, dass diese Sichtweise je nach Intellekt (Vorbetern), anders gewichtet wird, was für mich völlig in Ordnung ist! In einer lebendigen Demokratie, sind Meinungsunterschiede, das Salz in der Suppe, darum ist die Meinungsfreiheit für mich das oberste Gebot!
@Herr Schweizer
Kurz zusammengefasst:
Fall Schülerin aus St. Margrethen:
Verwaltungsgericht St. Gallen = Kopftuchverbot ist unzulässig
Bundesgericht = Kopftuchverbot ist unzulässig
EGMR = (kein Urteil zu diesem Fall).
Fall Lehrerin aus Genf:
Bundesgericht = Kopftuchverbot zulässig
EGMR = Kopftuchverbot zulässig
In keinen dieser beiden Fälle hat sich der EGMR (bisher) gegen das Bundesgericht gestellt.
….sollen Schweizer Schüler mit Sennenkäppi und Edelweiss-Hemden zur Schule gehen????…..diejenigen ausländischen Schüler,die sich hier integriert fühlen,werden es auch tun…??…wie würde die Reaktion ausfallen?..in Gossau soll eine Lehrerin bereits durchgedreht haben und es ihren Schülern verboten haben,so in die Schule zu kommen!……Symbole erlaubt da…Symbole nicht erlaubt dort…??..Bundesrichter im Dienste einer sich nicht integrierenden Religion????
Schweizer Bundesrichter helfen Parallell-Gesellschaften so auch in der CH, Fuss zu fassen,wenn es denn nicht schon längst passiert ist!!!!!!!!
Inwiefern bedroht ein 14-jähriges Mädchen mit Kopftuch die öffentliche Ordnung und Sicherheit? Mir wäre neu das zur optimalen Integration eine Kleiderordnung gehört.
Ich hätte gerne einen Link zum Urteil, in dem der EGMR das Kopftuchverbot für Schüler schützt.
Doch so lange man Kindern nicht das tragen eines Kreuzes zum Beispiel an einer Halskette verbietet, gibt es auch keine Grundlage für ein Verbot von Kopftüchern. Meine Meinung.
Herr F. Wagner hätte sich den Link mit Leichtigkeit auch selbst herbeigoogeln
können, z.B. mit der Eingabe „EGMR: Kopftuch“. Ein Link wäre etwa: http://welt.de/politik/deutschland/article​ 149309204/html
Ihm scheint es auch unverständlich zu sein, dass Kopftücher, häufigstes
nach aussen getragenes Merkmal für die Angehörigkeit des Islams, der
optimalen Integration abträglich sein soll.
Leider haben wir viele Mitbürger wie Herr Wagner, denen das Sensorium
völlig abgeht für die Wahrnehmung, wie aggressiv uns der Islam mit seinen
Symbolen behelligt. Diesen Fahnenträgern ist unbedingt Einhalt zu gebieten,
denn es geht ihnen ja nicht einfach nur um Religion, sondern die
Vorantreibung eines Rechts-, Kultur- und Staatsimperialismus. Die diesbezügliche
Energie, die Angelegenheit bis vors Bundesgericht zu ziehen, zeugt vom starken
Willen in hinter diesen Intentionen. Es ist zu hoffen, dass die Gemeinde
St. Margrethen das Urteil ans EGMR zieht, wo sie recht erhält und womit die
Kläger – wenn alles mit rechten Dingen zugeht – in die Kostenpflicht verfallen.
@Urs Gassmann
Herr Wagner, Sie haben völlig recht!
Kleidervorschriften beeinträchtigen die Selbstbestimmung, ein Sensorium welches Herrn Gassmann, völlig abgeht! Zumal dürfen wir in einem Rechtsstaat leben, welche die Integration nicht mit Verboten überlagern möchte! Religionen sind für mich sowieso Maketinginstitutionen, welche das Zusammenleben nicht einfacher macht! Es darf jeder glauben, was er will, aber dazu braucht es keine Staatliche Unterstützung für den Wettstreit der Institutionen! Sind wir Christen per se die besseren Menschen?
Urs Gassmann:
Wenn Sie sich durch kopftuchtragende Frauen “agressiv behelligt” fühlen ist das denke ich Ihr Problem. Wie stark man sich dadurch beeinträchtigt fühlt ist wohl subjektives Empfinden. Mich stören Autos auf der Autobahn die über die ganze Heckscheibe in Frakturschrift “Eidgenosse” stehen haben mehr als eine kopftuchtragende Frau, das sind Zeichen üblen “Über-Patriotismus”.
Den allermeisten Muslimen geht es nicht etwa um “Vorantreibung eines Rechts-, Kultur- und Staatsimperialismus”, sondern nur um die Möglichkeit in Frieden zu leben und ihre Religion auszuüben, wie es Ihnen die Schweizer Verfassung und auch die europäische Menschenrechtskonvention garantiert.
Ich weiss, Herr Gassmann, das es viele Leute gibt die meinen die Freiheit und die Grundrechte gemäss Verfassung gälte für Ausländer nicht. Da muss ich Sie aber enttäuschen: sie gilt für alle die in der Schweiz leben.
Also werden wir uns auch gegen das Bundesgericht entscheiden. Ab sofort werden in den schweizer Schulzimmern wieder Kreuze aufgehängt, auch wenn es den schweizer Atheisten und Muslimen nicht gefällt. Von mir aus können die Atheisten auch ein Emblem erfinden und in den Schulzimmern aufhängen. Oder alles wird aufgehoben. Eben auch die Kopftücher in den Schulzimmern. Frank Wagner, hier gelten christliche schweizer Gepflogenheiten und nicht muslimlastige Bundesrichter. Freiheit und Grundrechte bedeutet nicht, jeder Eingewanderte und auch wir Einheimische machen was sie und wir wollen.
Herr Bender, Sie können Ihre Meinung ja mal dem kantonaltessinerischen Souverän
oder dem Staat Frankreich vortragen, wo Kleidervorschriften erlassen worden sind. Und dann sehen Sie verstockterweise nur und nur die Religion, deren eifrigste Adepten uns zwar nur die Köpfe abschlagen wollen (dem im Habitus eines Imam auftretenden Klägers im Bilde traue ich diesen lustigen Brauch verteidigende Stellungnahmen durchaus zu), verschliessen sich aber der Aussicht, dass die Muselleute, in vielleicht schon 20 Jahren nicht mehr in der Minderheit, uns nebst ihrer Religion auch ihre Kultur, ihr Recht und ihre Staatsform, sämtliche mittelalterlich, aufzwingen werden. Wenn es für Sie gnädig ausgeht, werden Sie dereinst einen Vollbart zu tragen haben, und Ihre Gattin als wandelndes Zelt draussen herumlaufen müssen. Der Anblick jedes zur Schau getragenen Symbols dieser mir übelwollenden Gäste lässt mir die
Galle hochkommen. Ihnen und Herrn Wagner nicht; Sie beide lassen sich offensichtlich mit der grössten Nachsicht Jauchefässer über sich ergiessen.
Im Tessin hat man keine Kleidervorschriften erlassen, sondern ein Vermummungsverbot, das eben die Burka mit einschliesst. Auch im Tessin ist ein Kopftuch nicht verboten.
Schon allein die Befürchtung das in “vielleicht schon 20 Jahren” Muslime nicht mehr in der Minderheit sind und uns Religion und Staatsform aufzwingen können ist so fern jeder Realität und so Gaga das es kaum eine Antwort verdient. Selbst wenn es gegen jede Logik so käme: was Sie ignorieren ist das es auf der Welt durchaus Länder mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit gibt, in denen der Islam trotzdem nicht Staatsreligion ist. Ich kenne Muslime die würden Sie auf der Strasse nicht erkennen, und auch nicht wenn sie mit Ihnen sprechen, die nicht auf die Idee kämen die freiheitliche Grundordnung der Schweiz in Frage zu stellen … aber Sie alpträumen sich ja lieber in ein Klischee-Islamistan.
Der einzige der hier Jauchefässer über andere ergiesst sind Sie, Herr Gassmann. Es gibt leider nur zu viele Leute die sich immer gern für Freiheit einsetzen … aber nur wenn es ihnen in den Kram passt. Leute mit so selektiv-freiheitlichen Ansichten wie Sie sind eine Schande für ein freies Land wie die Schweiz.
@Paul Rohner
Ein Kopftuch gehört zur Selbstbestimmung, wird selbst getragen! Es wird ja kein Kopftuch an die Wand genagelt, oder doch?
Ursache und Wirkung nicht verwechseln! Das Mädchen wird später, für sich selbst entscheiden können!
…habe irgendwo gelesen,dass sich Frauen bezahlen lassen,wenn sie hier mit Kopftuch oder gar verschleiert die religiösen Gefühle,der hier lebenden Christen provozieren…. !..Frage:…wird eigentlich diesen Möglichkeiten nachgegangen?….oder ist auch da das Prinzip “nichts sehen,nichts hören,” Vogel Strauss-Politik alias Kopf in den Sand stecken…??
@Georg Bender
Und wie war das mit den Edelweisshemden, wurden diese nicht in Selbstverantwortung getragen. Oder waren diese an die Wand genagelt. Ich kann mir schon vorstellen was Sie darauf Antworten. Bin gespannt wie eine Violinenseite.
@Paul Rohner
Zu meiner Schulzeit, wurde das Tragen von Jeanshosen vom Lehrer verboten! Also von Schulklasse zu Schulklasse unterschiedlich!
Natürlich sind Edelweisshemden dasselbe wie ein Kopftuch! Allenfalls spricht das Bundesgericht Recht!
Paul Rohner:
Der Vorfall mit den Edelweiss-Hemden hat schon deshalb nichts mit dem Kopftuchverbot zu tun, weil das eine relativ einsame Entscheidung einer Lehrerin war, die von ihrer Schule bereits zurückgepfiffen wurde.
Jürg Wolfensberger:
Interessant was Sie so lesen. Wenn Sie eine seriöse Quelle für die Information haben kann man ja mal schauen ob dem nachgegangen wurde oder nicht. Im Endeffekt ist natürlich jeder der sich durch ein Kopftuch provoziert fühlt selbst schuld.
Was hier einfach unter gegangen ist, ist dass man Herr Gassmann einfach erklärt hat, dass er auswandern solle.
Völlig absurd.
Wenn also neu Zugewanderte sich nicht an die hier üblichen Gepflogenheiten halten möchten, müssen einfach welche die schon immer da gewohnt haben ausziehen? Naja eine solche Einstellung muss ich mir merken.
So ziehe ich künftig in eine Liegenschaft, benehme mich so wie ich das für richtig befinde, und wenn’s den 10 Andern nicht passt dürfen die ja ausziehen. Tolle Einstellung zur Tolleranz und Akzeptanz. Und bei solcher erwartet man dann noch die Integration, welche scheinbar nur zu Stande kommt, wenn sich die Mehrheit der Minderheit anpasst.
@Dany Schweizer
Ich halte mich an die Rechtsordnung, welcher das Zusammenleben sichern soll und bestimme nicht die Freiheit des Anderen! Dieser gesetzliche Grundsatz gilt es einzig zu beachten! So schwer zu verstehen?
Es wird niemand zur Auswanderung gebeten, es wäre nur ein Ausweg, wenn man dem Rechtstaat Schweiz nicht mehr trauen kann!
Jeder Mensch, welcher sich in der Schweiz aufhält, hat die rechtlichen Normen einzuhalten und muss sich nicht privaten Interessen unterordnen!
Herr Schweizer, ich möchte keine uniformierte Welt, sondern mich stetig weiterentwickeln!
Herr Wagner!..möglicherweise handelt es sich ja bei diesen riesigen Flüchtlingsströmen um eine gezielte Aktion aus diesen “anarchen* Kreisen im Dunstkreis von Erdöl-Staaten,die spüren,dass dieses Erdöl-Zeitalter dereinst zu Ende sein wird.Die Frage stellt sich in diesen Erdöl-Förderländern wie weiter,wenn die Erdöleinnahmen dereinst versiegen werden.Da sich dort zumeist nuur Wüsten ausbreiten,könnte es ja sein,dass ein paar Verrückte dort damit flirten,ihre religiös bedingte Macht-Hegemonie,ganz einfach nach Europa zu transferieren,um hier ihrem Einfluss mehr und mehr Achtung zu verschaffen…!Am besten gleich ihre Einwohner erst mal hierher platzieren,der Rest soll dann mit Terror,Destabilisierungs-Aktionen,die Bevölkerung “gefügig” machen.Das mit Schleier und Kopftuch soll erst mal symbolisch dazu beitragen,die Menschen hier,an die neue “Ordnung” zu gewöhnen.Linke Kreise und riesige Naiivität verhelfen denen jetzt schon zu einem ermutigenden Start in die geplante “Richtung”.Das mit den bezahlten Verschleierten,entnahm ich einer Diskussion im Fernsehen.Herr Wagner,wenn man zuerst alles belegen muss,was dereinst “abgehen” könnte,wird es möglicherweise schon zu spät sein!Schlechte Aussichten in einem geschichtlichen Ablauf blendet der Mensch leider möglichst lange aus!Man will nicht wahrhaben,was da ablaufen könnte dereinst…!!Man hofft einfach,dass die führenden Köpfe rechtzeitig analysieren,was sich da möglicherweise über späteren Generationen zusammenbrauen könnte..!Uebrigens wären davon nicht nur wir Christen betroffen!..auch die moderaten Moslems,die hierher geflüchtet sind,um genau diesen Fanatikern zu entkommen, täten darunter leiden…!
@Jürg Wolfensperger
Welcher Geist wohnt in Ihnen? Orakeln Sie gerne? Ursache und Wirkung zu erkennen, ist in einer globalisierten Welt nicht einfach! Wer hat die Gebietsaufteilungen (Vorbedingungen) vorgenommen und wer belegt sie nun mit Kriegen (Durchsetzung)?
Völkerwanderungen hat es immer gegeben und wird es immer geben, solange das Wohlfahrtsgefälle, (gewollt?) auseinanderdriftet! Unsere Vorfahren wurden fast gezwungen auszuwandern! Man hat ihnen die Überfahrt bezahlt! Geschichte welche sich immer wiederholt, weil der Mensch wenig lernfähig zu sein scheint?
Herr Wolfensberger, jetzt driften Sie stark in Richtung Verschwörungstheorie ab, und zwar in Richtung eher unwahrscheinlicher Szenarien. Wenn Sie von “ihre Einwohner hierher plazieren” reden sollten Sie sich bewusst machen das aus den reichen Ölstaaten kaum jemand hierher “flieht”.
Wer sich durch Kopftücher verwirren, provozieren und “destabilisieren” lässt ist selbst schuld. Wenn ich Paranoia in dieser Hinsicht hätte, würde ich mir eher Gedanken über die vielen Investitionen aus der arabischen Welt machen, mit denen sich
@ Herrn Wagner:
– Ich habe mich hier nirgends für irgendwelche Freiheiten eingesetzt
– In überseeischen Staaten ist man nicht so blöd, wegen einer mehrheitlich
muslimischen Bevölkerung gleich eine islamistische Staatsreligion
einzuführen, doch Deutschland und die Schweiz haben die permissive
Schwäche, sich nach dem numerischen Wachsen dieser mittelalterlichen
Welt zu richten
– Natürlich gibt es viele Muslime, die uns nicht zu beeinflussen trachten,
doch die Hauptstossrichtung des Islams ist die weltweite Eroberung, die sich,
ganz wie es scheint, auch unmilitärisch vollziehen lässt
– Wenn Sie sich gegenüber den überhandnehmenden Kopftüchern als völlig
gleichgültig ausgeben, so offenbaren Sie damit, dass Sie von Reflexionen
unbelastet sind und Entwicklungen nicht zu hinterfragen pflegen, um den
Status quo zu erfassen sowie einen Ausgang vorauszusehen
– Ihre Äusserung, ich sei „eine Schande…für die Schweiz“ finde ich etwas
ungeschickt. Wenn Sie solche Beschimpfungen anbringen, so zeigen Sie
damit, dass Sie sich als Gesprächspartner genötigt sehen, zur untersten
Stufe der Gegenrede zu greifen. Die auf blosse Rhetorik reduzierte
Argumentation verfängt aber nicht eigentlich, und Sie haben sich damit
doch schon ziemlich disqualifiziert – und nicht einmal zum ersten Mal.
Ja Herr Wagner..noch muss keiner in Panik verfallen,wegen den paar Verschleierten und den paar Kopftüchern!Wenn man allerding,notiert,wie skruppellos die Länder,die sonst schon durch Bürgerkrieg und instabile Regierungen geschwächt,von dieser IS terrorrisiert werden,wird mir für die nächsten Generationen hier schon etwas mulmig!Hoffen wir,dass sich diese Dinge nicht sooo entwickeln,dass man hier dereinst nicht auch noch zum Flüchtling wird!Und ja Herr Wagner…gerade dieser mittelalterlich organisierte reiche Staat Saudi Arabien sitzt im Rat der Menschenrechte!…und hat sehr grosse Anteile an Aktien in unserer Uhren-Industrie!Auch die Mercedes-Werke sind schon fast im Besitze der Scheichtümer!Dazu halten sie grosse Aktien- Anteile von UBS, CS und natürlich weiteren einflussreichen Konzernen überall hier in Europa!Im hoch verschuldeten Europa!! Das sind keine guten Argumente um sich dereinst gegen dessen Vereinnahmungen zur Wehr setzen zu können!Es wäre also ratsam,wenn sich unsere Entscheidungsträger sehr,sehr kritisch über gewisse Entwicklungen informieren und dann aber auch handeln!
1. “So schwer zu verstehen?” Was Sie oder ich verstehen dürfen Sie doch bitte für sich behalten. Auch Ihre regelmässigen Aussagen, ob das schwer zu verstehen ist, zeichnet keine sachliche Diskussion
2. “Es wird niemand zur Auswanderung gebeten, es wäre nur ein Ausweg, wenn man dem Rechtstaat Schweiz nicht mehr trauen kann!”
Sie haben Herr Gassmann darauf hingewiesen, er könne ja auswandern, wenn es ihm nicht passe. Auch Herr Gassmann hat das Recht seine Entwicklung, wie Sie das nennen, auf seine Weise zu machen. Und solche polemischen Ausführungen, sind unangebracht.
3. Wer definiert eine uniformierte Welt? Es ist die Rechtsordnung, welche Sis so hoch halten, welche besagt, dass in einer bestimmten Schule kein Kopftuch getragen werden dürfe. WEnn Sie also die Rechtsordnung wirklich als Grundlage definieren würden, müssten Sie erkennen, dass diese Definition einzuhalten ist um das Zusammenleben in der Schule fair und für alle gleich zu halten.
@Dany Schweizer
Ich merke, Sie zerpflücken jedes Wort! Muss einem Unternehmensberater ade Spass machen, für jeden Bereich des Lebens, die richtige Antwort zu haben! Was ich zu erkennen (setzt verstehen voraus) habe, müssen Sie schon mir überlassen!
@Jürg Wolfensperger
Wenn die Saudis ihre Ölschuldengelder investiert haben, wer hat nun das Schuldengeld (Geldvermögen) wenn Europa doch so verschuldet (Gelddruckerei) ist? Hängt mit der Funktion des Geldsystems zusammen und gibt eben die richtigen Schlussfolgerungen!
Herr Bender..auch Sie wissen,dass man nicht endlos Geld drucken kann,um sich um die angeghäuften Schulden drücken zu können.Die Geldentwertung nimmt damit einfach zu,die Völker verarmen,Arbeitslosigkeit gehört zum Alltag…!..so kann man Staaten auch destabilisieren und dereinst “gefügig” machen!Der Herr Draghi aus dem schönen Italien weiss schon,wie das geht…!…der Hundert Lire-Schein hatte plötzlich noch eine Null mit Stempel zusätzlich..!!..aus Hundert wurde über Nacht Tausend…!..wenn es dann mit dem Euro soweit ist…!..dann gute Nacht…!..noch ist “Polen” (Europa) nicht verloren…!.hoffen wir es…!
@Jürg Wolfensperger
Erklären Sie mir bitte, wie ein Schuldner seine Schulden “zurückzahlen” kann, wenn man nur mit mehr Schulden sparen kann und der Schuldengeldbesitzer (Vermögende) sein Vermögen nicht abbauen möchte? Mit mehr Schulden in Zirkulation! Es zirkulieren Schulden in Form von Geld und dieses Geld könnte dem einen oder anderen Schuldner helfen, seine Schulden zurückzuzahlen!
Ihre Schlussfolgerung entspricht dem gelehrten Wissen, jedoch steht sie nicht im Einklang mit der Entstehung, Funktion und Auswirkung des Geldsystems!
Draghi versteht das Geldsystem, kommuniziert natürlich das gelehrte Wissen und redet von Geldmengenerhöhung der EZB, welche nicht der Wahrheit entspricht! Sämtliche Ökonomen, Medien und Bevölkerung kopieren!
Meine Frage betreffend Ölmultis haben Sie nicht beantwortet! Wo ist das investierte noch vorhandene aus Schulden entstandene Geld! Vernichtet?
Es gibt bezüglich der Kopftuch-Thematik mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Welches davon Herr Hottinger anspricht, weiss ich nicht.
Einen die Schweiz betreffenden Fall gibt es bzgl. einer Genfer Lehrerin, die gegen das Kopftuchverbot, das die Schule gegen sie ausgesprochen hatte, geklagt hat. Der EGMR erachtete das Verbot als zulässig (Die Medienmitteilung des Bundesamt für Justiz: http://www.humanrights.ch/upload/pdf/020625_bj_kopftuch.pdf ).
Dieser Urteilsspruch bedeutet m. M. nach jedoch nicht, dass auch das Kopftuchverbot, dass gegen die Gossauer Schülerin ausgesprochen wurde, gleich beurteilt werden würde, da die Sachlage etwas anders daherkommt (Schülerin, keine Lehrerin).
Darüber hinaus ist gibt es immer wieder Diskussionen über solche Urteile, auch innerhalb des EGMR, vgl. z. B. diesen Artikel: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/egmr-zu-religioesen-symbolen-in-klassenzimmern-das-kreuz-europas-mit-dem-kruzifix/
Kopftuch Ja oder Nein?
Ich für mich habe kein Problem mit dem Kopftuch. Sieht manchmal sogar ziemlich reizend aus. Ich fürchte zwar, dass es heutzutage mehr und mehr zum Politikum wird. Kurioserweise, oder soll ich sagen fatalerweise (?) aus pietätischen Gründen! Der Islamwissenschaftler Prof. Reinhard Schulze sagt, dass das Kopftuch im Koran nicht thematisiert werde. Da sei nur von Bedeckung die Rede. Also entspricht die Kopftuchpflicht nur der Art und Weise der Auslegung der entsprechenden Koran-Sure. Es könnten zum Beispiel nur die Geschlechtsteile gemeint sein… Das wäre dann nicht so weit von unserem westeuropäischen Empfinden entfernt. Aber eben – es gibt halt überall Solche, die noch ein bisschen „päpstlicher“ als der Papst sein wollen. Das ist im Islam nicht anders als bei uns, im christlichen Westen. Es bedeutet ja dann auch mehr Macht – und mit mehr Macht auch, als angenehme Nebenerscheinung, mehr Geld usw.
In unserer Hemisphäre gibt es leider immer mehr Bürger und vor allem Genossen, die die abendländische Kultur vergessen möchten. Wieso weiss ich nicht. Sie sehen immer sofort einen nationalistischen touch dahinter. Und da sehe ich die grösste Gefahr.
Wichtig ist, dass in dieser Beziehung klare Grenzen gezogen werden. Das ständige laissez faire untergräbt unsere westliche Kultur. Die Kultur, die unser Zusammenleben in Sachen Glaubensfragen seit dem Ende des 30-jährigen Krieges, (ich spreche nicht von der Schweiz, sondern von Europa) gestützt hat.
Selbst in dem muslimischen Staat wie der Türkei, ist ein Kopftuchverbot gemäss europäischen Gerichtshof rechtens;
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Kopftuch-Verbot vereinbar mit europäischer Menschenrechtskonvention
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg hat (Urteil vom 10.11.2005 Große Kammer Bsw. Nr.44.774/98) abschließend geurteilt, dass ist es rechtens ist , wenn man in der Türkei von der Universität verwiesen wird, weil man ein Kopftuch trägt
Die Türkin Lelya Sahin hatte sich auf Religionsfreiheit und das Recht auf Bildung berufen und vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EuGH MR) geklagt. Sie war in der Türkei vom Medizinstudium ausgeschlossen worden, weil sie ein Kopftuch trug. Nun hat das Gericht abschließend über die Klage entschieden – und das Verbot in letzter Instanz bestätigt.
Religiöse Rechte nicht beeinträchtigt
Mit 16 zu einer Stimme wiesen die Richter die Klage ab. Die Rechte auf freie Religionsausübung und Bildung seien durch das Kopftuchverbot an der Universität von Istanbul nicht verletzt worden.
Die in der türkischen Verfassung festgelegte Trennung von Staat und Kirche erlaube es, religiöse Kleidungsstücke zu verbieten. Diese Regelung verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, über die der Straßburger Gerichtshof zu wachen hat. Davon sei im übrigen nicht nur die muslimische Relgionsgemeinschaft betroffen.
Sahin, die 1998 vom Rektor der Istanbuler Universität vom Medizinstudium ausgeschlossen worden war, weil sie ihr Kopftuch nicht ablegen wollte, hatte sich durch die Instanzen geklagt. Sie lebt seit 1999 in Wien und hat dort ihr Studium fortgesetzt. Im Juni 2004 hatte die erste Kammer des Gerichts die Klägerin ebenfalls abgewiesen.
Quelle;
http://de.europenews.dk/-Europaeischer-Gerichtshof-fuer-Menschenrechte-Kopftuch-Verbot-vereinbar-mit-europaeischer-Menschenrechtskonvention-81887.html
Ich habe inzwischen Ihren Blogartikel etwas aufmerksamer gelesen, Herr Hottinger, und hätte zu manchen Ihrer Ausführungen Kommentare:
1. Das Bundesgericht sieht eine Grundlage für ein Kopftuchverbot an Schulen, aber nur wenn dieses Verbot verhältnismässig ist. Die Schule hat zum Beispiel mit Beinträchtigung der Schuldisziplin und des Religionsfriedens argumentiert … wäre das nachweisbar gewesen wäre ein Verbot gerechtfertigt gewesen, auch auf Kosten der Religionsfreiheit. Diese Verhältnismässigkeit hat das Gericht nicht überzeugt.
2. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte “schützt” im Prinzip kein Kopftuchverbot, auch in der Türkei nicht. Er hält das Kopftuchverbot an Universitäten nur aufgrund der Rechtslage in der Türkei für “verhältnismässig”. Ganz so simpel wie sie es darstellen ist es nicht, und das Urteil in der Türkei ist keine Garantie dafür das ein ähnliches Urteil eine Muslimin in der Schweiz betreffend auch so entschieden würde. Lesen Sie Artikel 9 Absatz 2 der Konvention, speziell bezüglich des “Gesetzesvorbehalts”.
3. Siehe 1. Wenn es Bedingungen dafür gibt das eine rechtliche Grundlage anwendbar ist, dann ist das so.
4. Die Gemeinde St. Margrethen KANN NICHT vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen. Beschwerde einlegen dürfen nur natürliche Personen (oder Gruppen natürlicher Personen), und Staaten gegen andere Staaten. Die Frage ist auch welches “Menschenrecht der Gemeinde” verletzt worden sein könnte. Wenn es um ein Kopftuchverbot an Schulen geht, dann muss der Gesetzgeber hierzulande ein Gesetz dafür schaffen.
6. Ihre Meinung, nachdem Sie die Integrierbarkeit einer Person nach einer Äusserlichkeit oder einem Glaubensbekenntnis beurteilen, ist nicht relevant. In der Schweiz herrscht Religionsfreiheit, und es gibt auch keine verfassungsmässige Kleiderordnung. Zudem sollte Ihnen klar sein das es in dem Verfahren vor dem Bundesgericht nicht um ein generelles Kopftuchverbot geht, sondern nur um ein Kopftuchverbot an Schulen. Das Kopftuchtragen zur Ghettobildung beitragen könnte ist sicher bedenkenswert, allerdings denke ich das die Integration von Kopftuchträgerinnen auch an dem Unwillen von Menschen wie Ihnen scheitert, Herr Hottinger.
7. Das tragen eines Kopftuchs verstösst nicht gegen die hier herrschenden Regeln. Das abhängen von Kreuzen in Schulzimmern geht oft nicht aus Initiativen von muslimischen Interessengemeinschaften hervor, sondern auch zum Beispiel von normalen europäischen Eltern die ihr Kind keiner religiösen Indoktrination ausgesetzt sehen will.
Hier zum Beispiel Kommentare einer Wiener Mutter, die in einer Volksschule gegen Kreuze protestiert hatte:
“Religion sei weit weg von einer offenen Weltanschauung. “Wir sind ein modernes Land, nicht im Vatikan. Der Staat und die Kirche müssen getrennt sein.” Sie verstehe, dass der Glaube für viele Menschen eine gute Sache sein könne, “aber Religion ist privat.””
“Eben weil Religion Privatsache ist, spricht sich die Mutter, die anonym bleiben möchte, auch nicht dagegen aus, dass Mädchen Kopftücher in der Schule tragen. “Ein Kopftuch oder auch ein Kreuz, das man sich um den Hals hängt, ist eine persönliche Entscheidung. Ich bin ja nicht gegen das Kreuz selber, es stört mich nur in der Schule. Es hat nichts in der Schule verloren”, so die Frau. (Red.)”
http://www​.vol.at/mutter-erzwingt-kreuzverbot-in-schule-das-ist-religioese-bevormundung/3569330
Dieses Statement spricht mir aus der Seele.
Hier ein anderes Beispiel eines Lehrers in Bayern:
https://www.ibka.org/artikel/rundbriefe02/kreuz.html​
@ Wagner,
1. Das Gericht in Strassburg hat klar ein Kopftuchverbot an der UNI ausgesprochen,
wobei ich den Link einstellte. Nur wenn man ganz stur ist, nimmt man so etwas nicht z.K.
2. Das Gericht hat auch klar gestellt, dass wenn Gesetzesgrundlage für ein Kopftuchverbot besteht, nur dann darf es geschützt werden vom Gericht.
3. K e i n Kopftuchverbot hat z.B. das Parlament Kanton Aargau erst kürzlich getroffen.
Darum wird ein Schweizerisches Kopftuchverbot jetzt erforderlich, welches dann
für – a l l e – Kantone angewendet werden müsste.
4. Auch hat das Gericht in Strassburg bereits entschieden, dass für Schulkinder die Regeln für alle gleich sein sollten (Rechts-Gleichheitprinzip lt. Bundesverfassung), bei Bewilligung des Kopftuches, z.B. eines Kanton oder eines Landes, dürften die Knaben dann eben auch mit einer Kopfbedeckung erscheinen, und dies steht wohl in keiner Schulordnung.
1. In dem von mir im Artikel thematisierten Gerichtsentscheid, wird ja eben auch festgestellt, dass die gesetzliche Grundlage für ein – v e r b o t – in diesem Fall gegeben ist.
2. Umso unverständlicher für mich, dass es trotzdem für das Kopftuch sich entschieden hat.
3. Ist die gesetzliche Grundlage – eine wichtige Voraussetzung – dürfte meiner Meinung
nach das Gericht gar nicht anders entscheiden, als die Gemeinde entschieden.
4. Schlussfolgerung; Auch dieses höchste Gericht ist nicht frei von Fehlern, womit einmal mehr ein Austritt sich rechtfertigen lässt. Unser höchste Gericht, das Bundesgericht hat ja sehr richtig das Kopftuchverbot bestätigt. Wir brauchen kein solches Gericht wie in Strassburg, unsere Verfassung genügt z.B. in Arz. 2 völlig, auch für die Menschenrechte.
@ Kein islamisches Kopftuch während des Primarschulunterrichts
Quelle;
http://www.humanrights.ch/upload/pdf/020625_bj_kopftuch.pdf
1. Nein, Herr Hottinger, der Gerichtsentscheid hat erklärt das nicht alle Bedingungen erfüllt sind das die Gesetzesgrundlage zur Anwendung kommen kann.
2. Das es für Sie unverständlich ist warum er für das Kopftuch entschieden hat wundert mich nicht. Gesetze sind nicht so Ihr Ding, das wissen wir ja.
3. Nein, Herr Hottinger, der Gerichtsentscheid hat erklärt das nicht alle Bedingungen erfüllt sind das die Gesetzesgrundlage zur Anwendung kommen kann.
4. Ich traue in der Regel eher dem Bundesgericht als Ihnen zu eine Rechtslage verlässlich zu beurteilen. Zudem: das Bundesgericht hat entschieden das Kopftuch zuzulassen, meinen Sie dieses Gericht mit “nicht frei von Fehlern” und “Austritt lässt sich rechtfertigen”? Hä?
Doch, gerade die Schweiz braucht das Gericht in Strassburg dringender als viele andere Länder. Die Grundrechte gemäss Verfassung sind wertlos wenn sie im Falle eines Falles nicht gegen geltendes Recht eingeklagt werden können, weil Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene fehlt. Aber auch das hatten wir schon zum Thema.
@ F. Wagner,
1. In Ziff. 6 werden Sie schon wieder persönlich, Sie können es offenbar einfach nicht lassen.
2. Ihre persönliche Meinung ist hier sicher nicht relevant, sondern primär die Gesetzesgrundlagen – z. B. für oder gegen eines Kopftuches in einer Schule für Schüler – eines Staatsgebildes, wie z.B. eben auch in einem Kantonen, weil diese völlig autonom sind, wie ein Staat als solcher, z.B. die Eidgenossenschaft als Bundesstaat.
Zitat:
“@ Kein islamisches Kopftuch während des Primarschulunterrichts
Quelle;
http://www.humanrights.ch/upload/pdf/020625_bj_kopftuch.pdf”
Sie sollten bei Ihrer Argumentation ein wenig auf den roten Faden achten. In diesem Urteil geht es nicht um eine Schülerin, sondern um eine Lehrerin. Und die Begründung warum die Beschwerde dieser Frau zurückgewiesen wurde hat überhaupt keinen Zusammenhang mit dem Grund warum die Schule in St. Margrethen der Schülerin das Kopftuch verbieten wollte.
Zitat:
”2. Ihre persönliche Meinung ist hier sicher nicht relevant, sondern primär die Gesetzesgrundlagen – z. B. für oder gegen eines Kopftuches in einer Schule für Schüler – eines Staatsgebildes, wie z.B. eben auch in einem Kantonen, weil diese völlig autonom sind, wie ein Staat als solcher, z.B. die Eidgenossenschaft als Bundesstaat. “
Richtig, Herr Hottinger. Und das Bundesgericht hat entschieden das die Rechtsgrundlage nicht zur Anwendung kommen KANN weil nicht alle Bedingungen dafür erfüllt sind.
Sie sind im Moment derjenige der die Rechtsauslegung des Bundesgerichts nicht akzeptieren will …
Wie wäre es Herr Hottinger wenn Sie mir mal die Gesetzesgrundlage erläutern welche ein Kopftuchverbot rechtfertigen sollte?
@ F. Wagner,
Hatte weiter oben schon wie folgt beschrieben, nicht gelesen ?
Oder nicht verstanden ?
Hier nochmals;
2. Ihre persönliche Meinung ist hier sicher nicht relevant, sondern primär die Gesetzesgrundlagen – z. B. für oder gegen eines Kopftuches in einer Schule für Schüler – eines Staatsgebildes, wie z.B. eben auch in einem Kantonen, weil diese völlig autonom sind, wie ein Staat als solcher, z.B. die Eidgenossenschaft als Bundesstaat.
Doch, ich habe alles gelesen, und auch verstanden:
Das Bundesgericht hat entschieden das die Rechtsgrundlagen für ein Kopftuchverbot an Schulen nicht zur Anwendung kommen kann, weil grundlegende Bedingungen nicht erfüllt sind.
Was ist an diesem Sachverhalt so schwer zu verstehen, Herr Hottinger?
Es gibt auch Gesetzesgrundlagen um jemanden wegen Mordes oder Vergewaltigung zu verurteilen … eine Bedingung dazu ist jedoch das jemand den man verurteilen will diese Taten auch begangen hat.
Verstehen Sie das Wort “Bedingungen” nicht? Oder wie?
Gesetzesgrundlagen sollten ja in irgendeinem Gesetzbuch stehen, Herr Hottinger, oder? Also suchen Sie das Gesetz bitte raus, dann können wir die Bedingungen prüfen unter denen diese Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen, und entscheiden ob das Bundesgericht richtig entschieden hat.
Hier einfach ständig das Wort “Rechtsgrundlagen” nachzuplappern ohne zu wissen worum es eigentlich geht ist in einer ernsten Diskussion nicht zielführend.
@ Wagner,
1. Das Bundesgericht – m u s s – so entscheiden, solange es nicht in allen Kantonen ein
gesetzliches Kopftuch-Verbot gibt. Diverse Kantone arbeiten aber daran. Hier begreifen Sie einmal mehr überhaupt nichts.
2. Sie spielen wieder den Oberlehrer, ooohh Graus.
Hmmm … inwiefern widersprechen Sie mir mit der Aussage das das Bundesgericht so entscheiden muss so lange es kein entsprechendes Verbot gibt? Andere Worte für denselben Sachverhalt.
Im Moment ist das eine Diskussion wie wenn ich sage “Der Himmel ist blau”, sie daraufhin erwidern “Nein. Sie verstehen gar nichts. Der Himmel ist nicht rot, sondern blau”.
Ich wüsste nicht das ein Kanton im Moment an einem Kopftuchverbot arbeitet.Wenn, arbeitet man an einem Burkaverbot, konkret gesichtsverhüllender Kleidung.
2. Ich spiele den Oberlehrer nur ungern, ich würde auch viel lieber mit Leuten in Augenhöhe diskutieren … leider braucht es den Oberlehrer häufig. Auch Sie machen sehr viele sachliche Fehler.
@ F. Wagner,
Sie sind doch ein richtiger “Lügenbolzen”, oder gar nicht fähig einen Artikel durchzulesen, dann das Gehirn einzuschalten, ein Unruhestifter hier, indem Sie wiederum die folgende Unwahrheit schreiben;
“4. Ich traue in der Regel eher dem Bundesgericht als Ihnen zu eine Rechtslage verlässlich zu beurteilen. Zudem: das Bundesgericht hat entschieden das Kopftuch zuzulassen, meinen Sie dieses Gericht mit “nicht frei von Fehlern” und “Austritt lässt sich rechtfertigen”? Hä?
*******
Sind Sie ja anscheinend nicht mal fähig meinen Artikel aufmerksam durchzulesen. Denn bevor Sie hier wieder völlig unberechtigt drauflos meckern, so einfach mal wieder Un-Frieden stiften, statt sachlich zu diskutieren, letzteres, das können Sie anscheinend immer noch nicht, oder wollen es gar nicht.
Folgendes steht klar in meinem Artikel;
“Eine 2001 geborene, aus Bosnien stammende Schülerin darf in St. Margrethen SG mit Kopftuch zur Schule gehen. (Entscheid Gericht in Strassburg)
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Schule St. Margrethen im Zusammenhang mit deren Kopftuchverbot – a b g e w i e s e n – , was meiner Rechtsauffassung sicher falsch ist, weil “die gesetzliche Grundlage für eine Verbot” ja vorhanden ist. Interessant ist auch, dass das Europäische Gericht (EMRK) in Strassburg genau i.d. Begründung umgekehrt bereits entschieden hat ……”
So ein Provokatör müsste man bei Vimentis ausschliessen, für mindestens sechs Monate.
Sie irren sich, Herr Hottinger. Sie haben geschrieben:
” Folgendes steht klar in meinem Artikel: Eine 2001 geborene, aus Bosnien stammende Schülerin darf in St. Margrethen SG mit Kopftuch zur Schule gehen. (Entscheid Gericht in Strassburg)”.
Der EGMR hat in diesem Fall gar nichts entschieden, es war das Bundesgericht. Eine Weiterziehung an den EGMR ist unwahrscheinlich, da sich nur Einzelpersonen und Gruppen natürlicher Personen sowie Staaten (gegen andere Staaten) wegen Verletzung der Konvention an den Gerichtshof wenden dürfen.
Wie Herr Vaucanson mehrmals erklärt hat, betrifft der Entscheid des EGMR den Fall einer Lehrerin in Genf. In diesem Fall waren die Bedingungen für ein Verbot gemäss Bundesgericht und EGMR erfüllt. Der EGMR hat also den Entscheid des Bundesgerichtes bestätigt.
@ S. Rotzetter,
Sie haben Recht, mir ist tatsächlich ein Fehler (freudischer Verschreiber) unterlaufen, Sorry, ich schrieb;
” Folgendes steht klar in meinem Artikel: Eine 2001 geborene, aus Bosnien stammende Schülerin darf in St. Margrethen SG mit Kopftuch zur Schule gehen.
(Entscheid Gericht in Strassburg)”.
Richtig ist natürlich; (Entscheid – B u n d e s g e r i c h t ).
Richtig ist auch, in – d i e s e m – Fall hat das Gericht in Strassburg (noch) nicht entschieden.¨ Ich schrieb folgendes unter Ziffer 2;
“Das Europäische Gericht (EMRK) in Strassburg – s c h ü t z t e b i s h e r – das Kopftuch-Verbot in diversen anderen Fällen, dies weil – f ü r – ein Verbot ein
– G e s e t z – zwingende Voraussetzung ist. Gibt es aber schon ein Gesetz wie in St. Margrethen – was das Bundesgericht in seinem Entscheid für St. Margrethen ja selber bestätigte, wäre eben folgerichtig, meiner Rechtsauffassung nach, gerade in diesem speziellen Fall in St. Margrethen, das Kopftuchverbot vom Bundesgericht ausgesprochen hätte werden müssen.
Eigentlich wird deshalb von mir ein politischer Entscheid (Mehrheit Richter/Innen rot/grün) vermutet. Interessant wäre die Namen der Richter/Innen und deren Parteizugehörigkeit zu kennen, um dies endgültig belegen zu können.
Ein generelles Kopftuch Verbot schützte also das Gericht in Strassburg (in mehreren anderen Fällen) als rechtmässig, mit der – u m g e k e h r t e n – Begründung wie jetzt das – B u n d e s g e r i c h t – sein Urteil rechtfertigte, nämlich was folgt;
“Der Schutz der – “Ordnung und der Sicherheit – geht den partikular Interessen & der Religionsfreiheit – v o r – , ersteres ist also schwerer zu gewichten.”
*******
Das Urteil der Lehrerin von Genf kenne ich auch, aber es gibt wie gesagt noch andere aus Strassburg, einerseits Gutheissungen, anderseits auch Abweisungen, und zwar aus folgendem Grunde;
Der einzige Unterschied (ob Gutheissung oder Abweisung) macht also, ob
ein – G e s e t z – oder eine massgebliche Verordnung überhaupt besteht. Genau darauf – m ü s s e n – die Richterf/Innen zwingend dann abstellen. Dies weil Richter/Innen
niemals – G e s e t z g e b e r – sein dürfen, wozu sie gar keine gesetzliche Legitimation besitzen, diese haben z.B. nur Gemeinden (an Gemeindversammlungen) oder Kantone (die Kantons-Parlamente), oder bei der Eidgenossenschaft (die Nationalen-Parlamente). In der Schweiz hat es diesbezüglich “Gesetzen” in den Kantonen leider einen richtigen “Fleckenteppich”.
Das Europäisches Gericht (EMRK) in Strassburg schützte (in anderen Fällen mit Gesetzesgrundlagen) zu Recht bisher das Kopftuch-Verbot mit folgender Begründung;
“Der – Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit – geht den partikular Interessen – u n d – der Religionsfreiheit vor, ersteres ist also – s c h w e r e r – zu gewichten.”
Jeder/In kann jetzt selber entscheiden, was – s c h w e r e r – zu gewichten ist.
Herr Hottinger, wie viel Risiko geht denn aus für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einem Schulmädchen mit Kopftuch?
Mit dem Argument “Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit” lassen sich viele Beschränkungen persönlicher Freiheiten durchsetzen, und ich bin sehr dankbar das das Bundesgericht hier differenziert entscheidet.
@ F. Wagner,
1. Aber, aber, können Sie denn nicht wenigstens eins bisschen die – F o l g e n – einer Gegebenheit, hier ein Kopftuch das ein Mädchen in der Schule tragen will, verstehen ?
2. Das ist ein unglückliches Signal (Kopftuch) einer eigenen Ausgrenzung aus der Klasse und der Gemeinschaft, was natürlich zu Spannungen, später sogar zu Gewalttaten führen kann, resp. muss . Dies – stöööört – dann natürlich i.d. Folge sehr wohl die öffentliche Ordnung & Sicherheit”.
Das EG in Strassburg bereits im Detail ein Verbot begründet;
2. Der Europäische Menschengerichtshof ist in seinem mit Mehrheit gefällten Entscheid zum Schluss gelangt, dass das von den Genfer Behörden ausgesprochene Verbot weder gegen Artikel 9 (Religionsfreiheit) noch gegen Artikel 14 (Diskriminierungs-Verbot) der EMRK verstösst. Die Beschränkung der Religionsfreiheit ist gemäss Artikel 9 nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismässig ist. Diese Voraussetzungen erachtet der Gerichtshof im vorliegenden Fall alle als erfüllt.
3. Respekt anderen und insbesondere der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung zu vereinbaren – einer Botschaft, die in einer Demokratie alle Lehrkräfte ihren Schülern und Schülerinnen vermitteln müssten.
4. Die Beschwerdeführerin habe als Lehrerin an einer öffentlichen Schule Kinder im Alter von vier bis acht Jahren unterrichtet, einem Alter, in dem sie leichter beeinflussbar sind als ältere Schülerinnen und Schüler. Es erscheine auch schwierig, so der Gerichtshof weiter,
5. das Tragen des islamischen Kopftuchs mit der Botschaft der Toleranz, des Respektes des anderen und insbesondere der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung zu vereinbaren –
6. einer Botschaft, die in einer Demokratie alle Lehrkräfte ihren Schülern und Schülerinnen vermitteln müssten.
7. Ich bin der Rechtauffassung, dass ein Mädchen mit Kopftuch –
a. das Gleicheits-Gebot der Toleranz,
b. des Respektes der anderen Schüler & Schülerinnen,
c) und insbesondere die Gleichheit einzuhalten verpflichtet ist.
d) Sie unterliegt ebenso auch dem Prinzip, das Gebot der Nichtdiskriminierung zu beachten.
Zitat:
“2. Das ist ein unglückliches Signal (Kopftuch) einer eigenen Ausgrenzung aus der Klasse und der Gemeinschaft, was natürlich zu Spannungen, später sogar zu Gewalttaten führen kann, resp. muss . Dies – stöööört – dann natürlich i.d. Folge sehr wohl die öffentliche Ordnung & Sicherheit”.”
Meinen Sie nicht, wenn das tragen eines Kopftuchs und das Bekenntnis zum Islam zu Ausgrenzung, Spannungen oder Gewalttaten führen kann, das man nicht eher bei den Menschen ansetzen sollte die Kopftuchträgerinnen ausgrenzen oder sich von ihnen zu Gewalttaten provozieren lassen? Immerhin ist der Islam eine legale Religion in der Schweiz, man darf sich also zum Islam bekennen, man darf auch das Kopftuch tragen.
Zitat:
“2. Der Europäische Menschengerichtshof ist in seinem mit Mehrheit gefällten Entscheid zum Schluss gelangt, dass das von den Genfer Behörden ausgesprochene Verbot weder gegen Artikel 9 (Religionsfreiheit) noch gegen Artikel 14 (Diskriminierungs-Verbot) der EMRK verstösst.”
Es gibt einen Unterschied ob eine Schülerin ein Kopftuch trägt oder eine Lehrerin kleiner Kinder. Sie zitieren die Urteilsbegründung, aber scheinbar ohne sie zu verstehen, sonst hätten Sie aufgegeben den Genfer Fall als Beispiel für den Fall in St. Margarethen aufzuführen.
Zitat:
“7. Ich bin der Rechtauffassung, dass ein Mädchen mit Kopftuch –
a. das Gleicheits-Gebot der Toleranz,
b. des Respektes der anderen Schüler & Schülerinnen,
c) und insbesondere die Gleichheit einzuhalten verpflichtet ist.
d) Sie unterliegt ebenso auch dem Prinzip, das Gebot der Nichtdiskriminierung zu beachten. “
Dieses Argument verstehe ich nicht einmal halb. Ist das ein Argument für Schuluniformen?
Ich bin mir sicher das Mädchen “toleriert” das in ihrer Klasse auch Schülerinnen ohne Kopftuch sitzen. Zudem kenne ich kein Gesetz das ein “Gleicheits-Gebot der Toleranz” regelt.
Ich kann nicht nachvollziehen inwiefern das tragen eines Kopftuchs im Unterricht in irgendeiner Form gesetzesrelevant respektlos sein soll.
Ich kann nicht nachvollziehen inwiefern das tragen eines Kopftuchs im Unterricht in irgendeiner Form gesetzesrelevant diskriminierend wäre.
Das artet ja ein bisschen arg aus, mit dem Durchmischen von verschiedene Urteilen von verschiedenen Instanzen.
Für den vorliegenden Fall des Mädchens aus St. Margrethen gibt es einen erstinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen, das das Kopftuchverbot der Schule als unzulässig erklärte. Gegen diesen Entscheid erhob die Schulgemeinde St. Margrethen Beschwerde vor Bundesgericht, welche abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat also die Unzulässigkeit des Kopftuchverbots (in diesem Fall!) bestätigt. Ein Urteil des EGMR zu diesem Fall gibt es nicht!
@ Herr Hottinger: Wenn das Bundesgericht sagt, es gebe zwar gesetzliche Grundlagen, die ein Kopftuchverbot unter gewissen Bedingungen rechtfertigen, so ist damit gemeint, dass ein Kopftuchverbot unter gewissen Umständen (also bei Erfüllung von gewissen Bedingungen) zulässig ist. Diese Bedingungen sieht das Bundesgericht im vorliegenden Fall aber als nicht erfüllt an und beurteilt das Kopftuchverbot als unzulässig. Das ist die Rechtseinschätzung des Bundesgerichts. Falls Sie anderer Meinung sind, dürfen Sie gerne juristisch (!) dagegen argumentieren.
Entscheide des EGMR zum Thema “Kopftuchverbot” gibt es für andere Fälle, wie z. B. den von mir bereits zitierten Entscheid bzgl. einer Genfer Lehrerin. Weil aber jeder Einzelfall wieder anders daherkommt (und damit andere Bedingungen erfüllt sind oder eben nicht), ist es sehr schwierig bis unmöglich, diese Entscheide auf den vorliegenden Fall in St. Margrethen zu übertragen.
@ Hr. Vaucanson,
Richtig ist auch, in – d i e s e m – Fall hat das Gericht in Strassburg (noch) nicht entschieden.¨ Ich schrieb folgendes unter Ziffer 2;
“Das Europäische Gericht (EMRK) in Strassburg – s c h ü t z t e b i s h e r – das Kopftuch-Verbot in diversen anderen Fällen, dies weil – f ü r – ein Verbot ein
– G e s e t z – zwingende Voraussetzung ist. Gibt es aber schon ein Gesetz wie in St. Margrethen – was das Bundesgericht in seinem Entscheid für St. Margrethen ja selber bestätigte, wäre eben folgerichtig, meiner Rechtsauffassung nach, gerade in diesem speziellen Fall in St. Margrethen, das Kopftuchverbot vom Bundesgericht ausgesprochen hätte werden müssen.
Eigentlich wird deshalb von mir ein politischer Entscheid (Mehrheit Richter/Innen rot/grün) vermutet. Interessant wäre die Namen der Richter/Innen und deren Parteizugehörigkeit zu kennen, um dies endgültig belegen zu können.
Ein generelles Kopftuch Verbot schützte also das Gericht in Strassburg (in mehreren anderen Fällen) als rechtmässig, mit der – u m g e k e h r t e n – Begründung wie jetzt das – B u n d e s g e r i c h t – sein Urteil rechtfertigte, nämlich was folgt;
“Der Schutz der – “Ordnung und der Sicherheit – geht den partikular Interessen & der Religionsfreiheit – v o r – , ersteres ist also schwerer zu gewichten.”
Jeder kann hier selber entscheiden, welche Begründung sich besser vertreten lässt.
@ Herr Vaucanson,
Der Europäische Menschengerichtshof ist in seinem mit Mehrheit gefällten Entscheid zum Schluss gelangt, dass das von den Genfer Behörden ausgesprochene Verbot weder gegen Artikel 9 (Religionsfreiheit) noch gegen Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der EMRK verstösst. Die Beschränkung der Religionsfreiheit ist gemäss Artikel 9 nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismässig ist. Diese Voraussetzungen erachtet der Gerichtshof im vorliegenden Fall alle als erfüllt. Respekts des anderen und insbesondere der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung zu vereinbaren – einer Botschaft, die in einer Demokratie alle Lehrkräfte ihren Schülern und Schülerinnen vermitteln müssten.
Die Beschwerdeführerin habe als Lehrerin an einer öffentlichen Schule Kinder im Alter von vier bis acht Jahren unterrichtet, einem Alter, in dem sie leichter beeinflussbar sind als ältere Schülerinnen und Schüler. Es erscheine auch schwierig, so der Gerichtshof weiter, das Tragen des islamischen Kopftuchs mit der Botschaft der Toleranz, des Respekts des anderen und insbesondere der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung zu vereinbaren – einer Botschaft, die in einer Demokratie alle Lehrkräfte ihren Schülern und Schülerinnen vermitteln müssten.
Bezüglich des Diskriminierungsverbots unterstreicht der Gerichtshof, dass die Anordnung der Genfer Behörden nicht auf das Geschlecht der Beschwerdeführerin zielt, sondern den Respekt der Neutralität des öffentlichen Primarschulunterrichts gewährleisten will. Eine solche Massnahme könnte auch gegen einen Mann ergriffen werden, der unter den gleichen Umständen ostentativ die Kleidung einer anderen Konfession trägt.
*******
Respekt des anderen und insbesondere der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung in einer Demokratie, muss & kann von Schülern und Schülerinnen i.d. ganzen Konsequenz somit ebenso erwartet werden.
Herr Hottinger
Mir ist nicht bekannt, dass der EGMR je ein Urteil über ein generelles Kopftuchverbot gefällt hätte. Oder kennen Sie so einen Fall? Jeder mir bekannte Fall eines Kopftuchverbots, der vor den EGMR gelangt ist, befasste sich mit einem spezifischen Einzelfall, eine Generalisierung halte ich deswegen für problematisch.
Was den Fall in St. Margrethen angeht: Eine Gesetzesgrundlage für ein Kopftuchverbot gibt es in St. Gallen nicht. Was Sie wahrscheinlich ansprechen ist das Kopftuchverbot, das durch die Schule ausgesprochen wurde. Dabei handelt es sich um das Schulreglement und nicht um ein Gesetz. Ein ähnlicher Fall gab es übrigens schon mal in der Gemeinde Bürglen (TG), vgl. z. B. hier: http://www.nzz.ch/schweiz/kopftuchverbot-an-thurgauer-schule-ist-unzulaessig-1.18114904. Ohne entsprechende gesetzliche Grundlage ist es schwierig, ein Kopftuchverbot zu rechtfertigen.
Das ist auch einer von mehreren Unterschieden zwischen den Fällen in Genf und in St. Margrethen. Im Kanton Genf ist das Prinzip der Trennung von Kirche und Staat stärker verankert als in anderen Kantonen (also z. B. St. Gallen). Deshalb kann hier auch nicht einfach vom einen Urteil aufs andere geschlossen werden. Es sind beides Einzelfallurteile und das Bundesgericht sich bisher nicht zur Grundsatzfrage (Kopftuch an Schulen generell zulässig oder nicht) geäussert.
Wenn Sie dem Bundesgericht also unbedingt einen politisch motivierten Entscheid unterstellen wollen, müssen Sie nun schon ein paar gute Argumente auf den Tisch legen. Sonst komme ich nicht darum herum, diese Anschuldigung als einfach aus der Luft gegriffen zu betrachten.
@ Herr Vaucanson,
1. Das EGMR in Strassburg hat ganz sicher kein – g e n e r e l l e s – Kopftuchverbot ausgesprochen, wie kommen Sie den darauf ?
2. Es kann nur von einem möglichen generellen Grundsatzurteil gesprochen werden, wenn z.B. in einem Staate oder z.B. i.d. Schweiz oder in einem Kanton (souverän) das die Bundesparlamente (NR-Rat und Stände-Rat) oder eben ein Kantons-Parlament eine solche gesetzliche Grundlage zuvor geschaffen hat. Richter können & dürfen dann diese Gesetzesgrundlage i.d. Folge nicht einfach “aushebeln”. Freies Ermessen geniessen sie nur da, wo eben keine solche Gesetzesgrundlage vorhanden ist, was eben in St. Margarethen nicht zutrifft.
3. Das Bundesgericht hat ja i.S. Urteil im Fall in St. Margrethen eine solche Gesetzesgrundlage für ein Kopftuchverbot aber gerade formell bestätigt wie folgt;
“Das Bundesgericht kam am Freitag in einer öffentlichen Beratung zum Schluss, dass die – g e s e t z l i c h e – Grundlage für ein Verbot zwar – v o r h a n d e n – ist. Weil mit dem Verbot des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen jedoch die Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt wird, müssten mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit ein Verbot zulässig wäre. In St. Margrethen ist dies nicht der Fall.
4. Ein Gesetz ist Voraussetzung für ein Kopftuchverbot.
5. Das EMRK hat bereits entschieden, dass mit dem Verbot des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen zwar die Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt wird, jedoch die Sicherheit & die öffentliche Ordnung hier – V o r r a n g – geniesst. An diesen Grundsatzentscheid aus Strassburg ist auch unser Bundesgericht gebunden.
6. Dieser Grundsatz dürfte den im Fall St. Margerethen insolvierten Bundesrichtern auch bekannt sein, weshalb als normale Schlussfolgerung nur noch einen politischen Hintergrund zu schlussfolgern ist. Dies ist gemäss verankerter Meinungsäusserung-Freiheit i.d. Bundesverfassung das Recht jeden mündigen Bürgers/In. Nach den von der vom Gericht in Strassburg (EMRK) bereits eine Priorität der – ö f f e n t l i c h e n
O r d n u n g – vor der Verletzung der Religionsfreiheit festgestellt hat, muss man i.d. Folge zu keinem anderen Schluss kommen.
7. Glauben Sie denn wirklich, dass es keine politisch motivierten Urteile gibt, selbst beim Bundesgericht ? Darum ist die Mehrheit der Parteizugehörigkeit eines Gerichtes wichtig.
Herr Hottinger
Sie sind es, der behauptet, der EGMR habe einen (europaweit gültigen?) generellen Grundsatzentscheid bzgl. des Kopftuchverbots gefällt. Ich möchte nur gerne wissen, auf welches Urteil des EGMR Sie sich mit dieser Behauptung beziehen? Mir ist nämlich kein solches Urteil bekannt.
Bei all den bisher diskutierten Urteilen des Bundesgerichts (St. Margrethen, Genf und Bürglen) und des EGMR handelt es sich um Einzelfallentscheide. Und weil bei jedem Einzelfall die Sach- und Gesetzeslage wieder ein bisschen anders ist (andere Betroffene, andere Kantone usw.) ist es verständlich, dass die Urteile des Bundesgerichts nicht immer genau gleich ausfallen (Pro Kopftuchverbot in Genf, kontra Kopftuchverbot in St. Margrethen und Bürglen).
Das Bundesgericht hat bisher also ebenfalls noch keinen Grundsatzentscheid (!) über die Zulässigkeit eines Kopftuchverbots in einer öffentlichen Schule gefällt. Falls Sie etwas anderes behaupten möchten, bitte ich Sie wiederum, das entsprechend zu belegen (aber bitte nicht mit medialen Zitaten die sich auf den Einzelfall (!) St. Margrethen beziehen).
Zur Gesetzeslage in St. Gallen: Sie zitieren immer wieder einen Artikel aus 20 Min. Das ist schön und recht, ich erlaube mir aber folgend die offizielle Pressemitteilung des Bundesgerichts zu verlinken: http://www.bger.ch/press-news-2c_121_2015-t.pdf
Die Quintessenz, auf die Sie mit Ihrem Zitat immer wieder anspielen: “Ein Kopftuch verbot im Unterricht könnte sich im Einzelfall dann rechtfertigen, wenn – anders als im vorliegenden Fall – öffentliche Interessen, Rechte des Kindes oder Dritter tatsächlich
konkret beeinträchtigt oder bedroht wären.”
Oder anders gesagt: FALLS (!) diese Bedingungen erfüllt wären, wäre ein Kopftuchverbot aufgrund der gesetzlichen Grundlagen möglich. Sonst nicht. Weil sonst fehlen weitergehende gesetzliche Grundlagen (wie das strengere Laizitätsprinzip in Genf) in St. Gallen. Die schriftliche Begründung des Urteils von St. Margrethen steht aber noch aus, warten wir das doch erst ab, oder?
Das Urteil im Fall St. Margrethen wurde übrigens von der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gefällt (Quelle: http://www.nzz.ch/schweiz/bundesgericht-beraet-ueber-kopftuchstreit-in-st-margrethen-1.18661453). Die Mitglieder dieser Abteilung sind auf der Webseite des Bundesgerichts einsehbar: http://www.bger.ch/index/federal/federal-inherit-template/federal-gericht/federal-gerichts-abteilungen/federal-gerichts-abteilungen-zweiteoeffentlich.htm.
Gerne dürfen Sie nun Ihre (bisher unhaltbaren) Anschuldigungen mit Argumenten untermauern.
@ H. Vaucanson,
Lesen Sie doch bitte meinen vorgängig meinen Beitrag erst richtig durch, wenn nötig halt ein 2. mal. Dort ist alles wesentliches gesagt und auch belegt.
Die Schulleitung untersagte ihr das Tragen des Kopftuchs gestützt auf das
in der Schulordnung festgehaltene Verbot zum Tragen von Kopfbedeckungen.
Bundesgericht, die Begründung;
Im Gegensatz zur Schule und zu den Lehrern besteht für die Schülerinnen und Schüler keine religiöse Neutralitätspflicht. Das Tragen religiöser Symbole ist grundsätzlich mit der Pflicht der Schüler zu respektvollem Umgang untereinander vereinbar. Ein Kopftuchverbot erweist sich nicht als notwendig, um die Glaubensfreiheit der Mitschülerinnen und Mitschüler zu wahren, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die betroffene Schülerin Werbung für ihren Glauben betreiben würde.
Jeder soll & kann doch hier mit Sicherheit Tatsachen gerecht selber entscheiden, was in der Praxis richtig ist, denn;
Tatsache ist doch, dass das tragen eines Kopftuches – i m m e r – von der betroffene Schülerinnen als Werbung für ihren Glauben zu verstehen ist. Vielfach wird ihnen das Kopftuch ja gerade deshalb auch von den Eltern i.d. Mehrheit der Fälle geradezu aufgezwungen.
Somit verstehe ich diesbezüglich die “Weltfremdheit dieser Bundesrichter” absolut nicht, jedenfalls halte ich dieses Urteil i. S. St. Margrethen als völlig falsch, auch weil es bezeichnenderweise mit der gegeteiligen Begründung, wie es das europäische Gericht in Strassburg bereits entschieden hat.
Strassburg entschied; Die “öffentliche Ordnung und Sicherheit” geht der “Religionsfreiheit” vor. Mit dem Urteil aus Strassburg bin ich darum einverstanden.
(Ihr Link funzt leider gar nicht)
Herr Hottinger
Ich habe Ihren Beitrag mehrmals aufmerksam gelesen. Gesagt haben Sie darin vieles, aber belegt haben Sie lange nicht alles.
1. Verraten Sie mir endlich mal, auf welches Urteil (oder welche Urteile) des EGMR Sie sich die ganze Zeit beziehen? Und wieso dieses Urteil (das ganz offensichtlich nicht den Fall St. Margrethen betrifft) für den Fall St. Margrethen trotzdem relevant sein soll?
2. Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen hätte das Bundesgericht das Kopftuchverbot im Fall St. Margrethen als zulässig beurteilen sollen/müssen? (Schulordnungen sind übrigens keine Gesetze)
Sie sagen nun weiterführend: “Tatsache ist doch, dass das tragen eines Kopftuches – i m m e r – von der betroffene Schülerinnen als Werbung für ihren Glauben zu verstehen ist.” Wie kommen Sie denn auf so was? Das ist doch keine Tatsache, das ist lediglich Ihre Meinung. Diese ist für das Bundesgericht aber ganz sicher nicht bindend.
Dass der Link zur Seite des Bundesgerichts nicht funktioniert tut mir leid. Mit ein paar Klicks finden Sie auf der entsprechenden Seite aber schnell die entsprechende Abteilung.
@ Herr Vaucanson,
Sie schreiben; Schulordnungen seien keine Gesetze. Das BG erklärte aber im Urteil aber ausdrücklich, ein Gesetz sei vorhanden, folglich anerkannten es die Gleichwertigkeit.
Für mich ist entscheidend, dass eine Gemeinschaft selber bestimmen kann, was sie will, und was nicht, er muss nur für ALLE gleich gelten. Darauf darf ein Gericht nicht rütteln, es muss & darf nur prüfen, ob ein Gesetz auch richtig angewendet wird, rechts-gleich.
Die Trennung Religion und Staat ist in unserer Bundesverfassung verankert.
Jedes Land kann, darf, und muss seine Verfassungsrechte verteidigen, eben auch gemäss dem europäischem Gerichtshof;
http://bazonline.ch/ausland/europa/Die-Grenzen-beim-Kopftuchtragen/story/25724350
Gericht in Strassburg;
“Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg hat (Urteil vom 10.11.2005 Große Kammer Bsw. Nr.44.774/98) abschließend geurteilt, dass ist es rechtens ist , wenn man in der Türkei von der Universität verwiesen wird, weil man ein Kopftuch trägt
Die Türkin Lelya Sahin hatte sich auf Religionsfreiheit und das Recht auf Bildung berufen und vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EuGH MR) geklagt. Sie war in der Türkei vom Medizinstudium ausgeschlossen worden, weil sie ein Kopftuch trug. Nun hat das Gericht abschließend über die Klage entschieden – und das Verbot in letzter Instanz bestätigt.
Religiöse Rechte nicht beeinträchtigt
Mit 16 zu einer Stimme wiesen die Richter die Klage ab. Die Rechte auf freie Religionsausübung und Bildung seien durch das Kopfttuchverbot an der Universität von Istanbul – n i c h t – verletzt worden.
Die in der türkischen Verfassung festgelegte Trennung von Staat und Kirche erlaube es, religiöse Kleidungsstücke zu verbieten. Diese Regelung verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, über die der Straßburger Gerichtshof zu wachen hat. Davon sei im übrigen nicht nur die muslimische Relgionsgemeinschaft betroffen.
Sahin, die 1998 vom Rektor der Istanbuler Universität vom Medizinstudium ausgeschlossen worden war, weil sie ihr Kopftuch nicht ablegen wollte, hatte sich durch die Instanzen geklagt. Sie lebt seit 1999 in Wien und hat dort ihr Studium fortgesetzt. Im Juni 2004 hatte die erste Kammer des Gerichts die Klägerin ebenfalls abgewiesen.
Bestätigung für Laizisten
Das Urteil hatte zu einer heftigen innenpolitischen Debatte in der Türkei geführt. Die Anhänger eines strikten Laizismus fühlten sich bestätigt. Das Kopftuch ist für sie ein Instrument des radikalen Islam.
Der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan dagegen betrachtet das Tragen des Kopftuches auch in öffentlichen Einrichtungen als Menschenrecht. Seine religös orientierte AK-Partei hatte im Wahlkampf vor drei Jahren versprochen, das Kopftuch-Problem zu lösen.
Quelle:
https://de.europenews.dk/-Europaeischer-Gerichtshof-fuer-Menschenrechte-Kopftuch-Verbot-vereinbar-mit-europaeischer-Menschenrechtskonvention-81887.html
Dieses Urteil des europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ist natürlich auch für die Schweiz bindend, i.S, Kopftuch wie folgt;
“Die Rechte auf freie Religionsausübung und Bildung sind durch ein Kopftuchverbot an den Schulen nicht verletzt.
“Diese Regelung verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, über die der Strassburger Gerichtshof zu wachen hat. Davon sei im übrigen nicht nur die muslimische Religionsgemeinschaft betroffen.”
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/In-der-Schule-legt-sie-das-Kopftuch-nur-widerwillig-ab/story/28017155
Die Frage ist doch; Werden die “Flüchtlinge”, zu 3/4 illegale “Wirtschaftsimmigranten”, sich schlussendlich in unser Werte-System integrieren lassen oder Parell-Gesellschafen aufbauen.
Diese Parell-Gesellschaften sind in Deutschland schon sehr weit fortgeschritten, dass das Gewaltmonopol des Staates auf “muslimische Polizei/Vermittler/Richter längst übergegangen ist. Die Schweiz ist auch schon auf halben Weg dazu. Wir haben hier keine Regeln, zu deren Durchsetzung wir auch die nötige Sorge tragen.
Kanada kann uns da eine lobenswertes VORBILD sein;
http://www.zdf.de/zdfzoom/ein-staat-zwei-welten-einwanderer-in-deutschland-39881050.html
Herr Hottinger
Sie sagen: “Schulordnungen seien keine Gesetze. Das BG erklärte aber im Urteil aber ausdrücklich, ein Gesetz sei vorhanden, folglich anerkannten es die Gleichwertigkeit.”
Ich sage: Das Bundesgericht meint mit der von Ihnen erwähnten vorhanden gesetzlichen Grundlage ganz sicher nicht das Schulreglement.
Sie sagen: “Für mich ist entscheidend, dass eine Gemeinschaft selber bestimmen kann, was sie will, und was nicht, er muss nur für ALLE gleich gelten. Darauf darf ein Gericht nicht rütteln, es muss & darf nur prüfen, ob ein Gesetz auch richtig angewendet wird, rechts-gleich.”
Ich sage: Genau, das finde ich auch. Nur gilt im Schweizerischen Rechtssystem eine juristische Hierarchie. D. h. die Schulgemeinschaft darf keine Regeln erlassen, die einer übergeordneten Gesetzgebung widersprechen. Das Bundesgericht hat nun genau das geprüft und festgestellt, dass das Kopftuchverbot in St. Margrethen übergeordnetes Recht (wie z. B. die Religionsfreiheit gemäss Bundesverfassung) verletzt.
Sie sagen: “Die Trennung Religion und Staat ist in unserer Bundesverfassung verankert.”
Ich sage: Das stimmt so nicht. Die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat ist gemäss der Bundesverfassung Sache der Kantone (Art. 72 BV).
Zum EGMR-Urteil aus der Türkei habe ich mich oben geäussert.
Ich bin zudem auch kein Fan von Parallelgesellschaften. Aber ich stelle die Religionsfreiheit nicht infrage, sondern empfinde sie im Gegenteil als wesentlicher Wert unserer eigenen Kultur.
Wenn man nun aber den Muslimen mit expliziten religionsspezifischen (!) Verboten (Minarettverbot, Kopftuchverboten usw.) zu verstehen geben will, dass sie ihre Religion gefälligst im Hinterhof ausüben sollen, trägt das meiner Meinung nach eher zur Bildung von Parallelgesellschaften bei, als dass es sie verhindert.
@ Vaucanson,
Sie schreiben;
“Das Bundesgericht hat nun genau das geprüft und festgestellt, dass das Kopftuchverbot in St. Margrethen übergeordnetes Recht (wie z. B. die Religionsfreiheit gemäss Bundesverfassung) verletzt.
1. Das EMRG in Strassburg hat als übergeordnete Instanz – was es ist, solange die Schweiz nicht gekündigt hat – entschieden, dass ein Kopftuchverbot die Religionsfreihet – n i c h t – verletzt im Urteil i.S. der Studentin in der Türkei.
2. Das Kopftuch ist eben – k e i n – Bestandteil des muslimischen Glaubensbekenntnisses, deshalb hat das Gericht in Strassburg ja genau so entschieden. Die Religion kann auch ohne Kopftuch gelebt werden, dieses steht höchstens öffentlich für die Unterdrückung des weiblichen Geschlechts.
@ Herr Hottinger
Richtig, der EGMR hat geurteilt, dass ein Kopftuchverbot an einer türkischen Universität die Religionsfreiheit als Menschenrecht nicht verletzt. Die Schule in St. Margrethen ist meines Wissens aber weder eine Universität noch liegt sie in der Türkei. Deshalb hat das angesprochene Urteil des EGMR keine Rechtsbewandtnis für das Bundesgerichtsurteil im Fall St. Margrethen.
@ H. Vaucanson,
Das leltzinstanzliche Gericht in Strassburk EGMR hat geurteilt, dass ein Kopftuchverbot an einer türkischen Universität
die Religionsfreiheit als Menschenrecht
nicht verletzt. Die Begründung; Religion und Staat sind getrennt, und ein Kopftuch hat nichts mit Religion zu tun.
@ Herr Hottinger
Vieles stimmt nur eines nicht: “Ein Kopftuch hat nichts mit Religion zu tun.” Diese Aussage findet sich nicht in der Urteilsbegründung und ist natürlich Unsinn.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:
Kopftuch-Verbot vereinbar mit europäischer Menschenrechtskonvention.
Quelle;
https://de.europenews.dk/-Europaeischer-Gerichtshof-fuer-Menschenrechte-Kopftuch-Verbot-vereinbar-mit-europaeischer-Menschenrechtskonvention-81887.html
Von diesem Gerichtsentscheid weiss unser Bundesgericht natürlich nichts. Einmal will das Parlament Entscheide des Europäischen Gerichtshof für gültig erklähren. Dann ist plötzlich wieder das Bundesgericht entscheidend in Sachen tragen von Kopftuch tragender Mädchen in der Schule. Da ist offensichtlich die Türkei mal vernünftiger wie die Schweiz. “Wunder gibt es immer wieder, heute und auch morgen können Sie geschehen,” so heisst es in einem Lied. Da kann die Gemeinde St. Margrethen offensichtlich zum Europäischen Gerichtshof eilen um Recht zu bekommen. Wenn Ja, wirds teuer für den quengelnden Vater.
Immerhin wissen wir jetzt, auf welches EGMR-Urteil sich Herr Hottinger bezieht. Jenes für den Fall aus der Türkei.
Was lässt sich daraus für die diskutierten Fälle in der Schweiz ableiten?
Ein Kopftuchverbot ist grundsätzlich mit der europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
Was lässt sich daraus nicht ableiten?
Dass ein Kopftuchverbot in jedem Fall rechtens ist.
Wieso nicht?
Die Urteile sind (bis jetzt) immer fallspezifisch! Bei jedem Entscheid sind auch die nationalen und regionalen gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen.
Für den Fall aus der Türkei erlaubt es die in der türkischen Verfassung festgelegte Trennung von Staat und Kirche, religiöse Kleidungsstücke zu verbieten. In der Schweiz ist die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat nicht in der Bundesverfassung verankert sondern obliegt explizit den Kantonen (Art. 72 BV). Dagegen ist aber die Religionsfreiheit in der Bundesverfassung verankert (Art. 15 BV).
Das bedeutet, dass jeder Fall gemäss den entsprechenden und spezifischen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden muss. Deshalb kann z. B. ein Urteil im Kanton Genf auch anders ausfallen als im Kanton St. Gallen, weil der Kanton Genf eine Trennung von Kirche und Staat strenger gesetzlich verankert hat als der Kanton St. Gallen.
Dem Bundesgericht vorzuwerfen, es hätte das Kopftuchverbot in St. Margrethen aufgrund eines Urteils des EGMR, das sich auf einen Fall in der Türkei bezieht, gutheissen müssen, ist also absurd.
@ Herr Rohner,
Sie schreiben;
“Deshalb kann z. B. ein Urteil im Kanton Genf auch anders ausfallen als im Kanton St. Gallen, weil der Kanton Genf eine Trennung von Kirche und Staat strenger gesetzlich verankert hat als der Kanton St. Gallen.”
1. Das schreibe ich ja auch immer, und das ist auch richtig so, einverstanden.
In St. Margrethen – das hat das Bundesgericht ja wortwörtlich formell so im Urteil geschrieben, somit höchstrichterlich bestätigt – dass eine – g e s e t z l i c h e – Grundlage vorliegt. Primär darum habe ich moniert, das Bundesgericht hätte das Verbot schützen müssen, ohne wenn und aber. Das Ermessen kann aber eben auch missbraucht werden, massgebend ist aber nur das formelle Gesetz, dies gilt es auch vom Bundesgericht strikte zu beachten.
2. Darum habe ich schon ein paar mal den Vorschlag gemacht, es braucht hier eine Bundeslösung, indem Staat und Religion strikte geteilt werden (mehr als die Religionsfreiheit), diese Kantonsvielfalt bezüglich “Kopftuch” vereinheitlicht wird.
3. Das Gericht hat auch richtig festgestellt, dass das Kopftuch die Religionsfreiheit nicht einschränkt.
Herr Hottinger
Die gesetzlichen Grundlagen sind vorhanden, aber die Bedingungen für die Anwendung dieser Klauseln wurden im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das ist der vollständige Wortlaut. Durch das Nichterfüllen der Bedingungen kommen diese gesetzlichen Grundlagen also nicht zum tragen, ja, dürfen nicht zum tragen kommen. Das hat das Bundesgericht (richtigerweise) entschieden.
Ganz kurz zusammengefasst: Gesetzliche Grundlagen = Verbot ist zulässig, falls Bedingung X erfüllt. Vorliegender Fall = Bedingung X nicht erfüllt, Verbot ist unzulässig.
Was ist daran nun falsch? Wurden die Bedingungen Ihrer Meinung nach erfüllt? Dann sollten Sie das begründen können. Das herumreiten auf diesem medialen Zitat (aus einem 20 Minuten Artikel), mit dessen Interpretation Sie offenbar so grosse Mühe bekunden, bringt sonst gar nichts.
Wenn Sie sich für eine national verankerte Trennung von Kirche und Staat einsetzen, bin ich auf Ihrer Seite. Wenngleich eine solche Trennung dann für alle Religionen gleichermassen gilt und das nicht zwingend heissen muss, dass niemand mehr in der Öffentlichkeit irgendein religiöses Symbol zeigen darf.
Richtig, das Kopftuch schränkt die Religionsfreiheit der anderen Kinder nicht ein. Also ist das kein Grund, das Kopftuch zu verbieten.
@ Vaucanson,
1. Bedingungen gehen dem Gesetz – n i e – vor, auch wenn es das Bundesgericht so schreibt. “Bedingungen” sind schon unzulässig & nicht nötig, weil diese Bedingungen ja im “G e s e t z – schon genau & verbindlich definiert sind.
2. Das Gericht hat dazu also gar keine Legitimation, auch das Bundesgericht nicht, Bedingungen vor dem “Gesetzestext” zu privilegieren. Darum will die SVP beim vom Volk immerhin ja bereits angenommener Auschaffung-Initiative schwer Krimineller, heute bereits in der Bundesverfassung verankert, beim Ausführungs-Gesetz wieder nur verwässern. Bei der vom Souverän angenommenen Version ist dies auch im Gesetzestext so verbindlich (auch für die Richter) genau umschrieben worden, nämlich die div. – s c h w e r e n – Vergehen die eine Landesverweisung unumgänglich machen. Die von den links-grün Parteien & dem vormaligen Mitte-links Bundesrat wurde dagegen dann eine Ersatz-Bezeichnung “Verhältnismässig” gefordert. Dies ist ebenso zu recht abzulehnen. Dies die Richter könnten damit genauso dann in jedem Fall nach ihrem politischen Weltbild entscheiden, und eben nicht nach dem formellen Gesetzes-Text. Verhältnismässig ist zudem ein völliger “schwammiger Gummibegriff”, mit dem man dann willkürliche Auslegungen fabrizieren könnte. Das Gesetz ist im Gegensatz dazu aber vom Richter in seinem ganzen Wortlauf zwingend zu
schützen – v e r h ä l t n i s m ä s s i g – und genau formell zu befolgen, dies verlangt man ja auch von uns Bürger/Innen.
3. Das Kopftuch hat zudem gar keine Legitimation aus dem Koran, dient aber vorzüglich zur Desintegration, also fördert es so nur die Bildung einer Parallel-Gesellschaft. dabei wir doch immer die Integration der Einwanderer propagieren.
4. Auch bei Trennung von Kirche und Staat, ist immer noch das Kreuz an der Wand die Bezeichnung unseres Ursprungs in des Gastgebers Revier, was gegenüber Symbolen der Zugewanderten den Vorzug geniessen muss, und nicht umgekehrt. Ich denke da an den Gerichtsbeschluss in Italien, dass die Kruzifixe in den Schulen – auf Intervention von Andersgläubigen wohlverstanden – diese würden sie stören, ihre Gefühle verletzen, in der Folge tatsächlich ALLE abgehängt wurden. Dem folgte natürlich eine Welle der Entrüstung im ganzen röm. kath. Italien.
5. Auch ist die Parallel-Gesellschaft ja bereits so weit erfolgreich gediehen, dass muslimische Eltern auch mit Erfolg verlangten, dass an Weihnachten keine Krippen mehr aufgestellt, und keine Weihnachtslieder mehr gesungen werden dürfen. Wer dies alles gutheisst, ist dumm, Sorry. Nicht der Einheimischen hat sich dem Gast anzupassen, sondern wenn schon denn schon, ganz sicher umgekehrt. Im übrigen haben die Zugezogenen mehrheitlich viel mehr Freiheiten hier in ihrem neuen Gastlande, als sie in ihrem Ursprungsland wohl je “geniessen” durften. Also auch darum mehr Respekt bitte.
6. Selbst bestehende Gesetze will jetzt sogar das EMRK Gericht in Strassburg “dynamisch weiterentwickeln”, d.h. sich unverschämt schon als – Gesetzgeber – aufspielen, was auch diesem Gericht absolut nicht zusteht. Damit würden alle Gesetzgebenden Instanzen (die gesetzgebenden Parlamente) in allen Ländern ja brutal entmündigt.
Quelle;
https://www.vimentis.ch/dialog/readarticle/der-europaeische-gerichtshof-fuer-menschenrechte/
*******
Die Staaten gingen zugrunde, wenn man nicht oft unter dem Druck der Notwendigkeit die Gesetze veränderte. Nie aber hat die Religion das geduldet und einen solchen Brauch geübt.
Pascal, Gedanken, 482, ed. Dietrich
@ Herr Hottinger
Zu 1.:
Was schreibt das Bundesgericht? Jedenfalls nicht das, was Sie ihm da unterstellen wollen. Bitte erläutern Sie Ihre Anschuldigungen oder lassen Sie es bleiben.
Zu 2.:
Was das Ganze nun mit der Ausschaffungsinitiative zu tun hat, ist mir nicht ganz klar. Aber wenn ich für den x-ten Erklärungsversuch Ihr entsprechendes Beispiel nehmen darf: Ein Landesverweis erfolgt WENN ein schweres Vergehen begangen wurde. Hier haben wir also eine Bedingung. Gleich ist es mit dem Kopftuchverbot: Ein Kopftuchverbot ist zulässig WENN dadurch die Religionsfreiheit nicht verletzt wird. Wieder eine Bedingung. Völlig legitim. Fällt nun der Groschen?
Das Prinzip der Verhältnismässigkeit kommt übrigens nicht von ungefähr, es ist in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV Art. 5, Abs. 2 und Art. 36, Abs. 3) verankert. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist also in keinem Fall ein willkürliches Instrument zur Verwässerung von gesetzlichen Grundlagen, im Gegenteil; es IST eine gesetzliche (bzw. verfassungsrechtliche) Grundlage.
zu 3.:
Was bitte spielt der Koran hier für eine Rolle? Der Brauch, dass Frauen ihren Kopf bedecken, hat durchaus Bezüge zum Koran, das Kopftuch wird in mehreren Suren erwähnt. Anders als z. B. das Kruzifix bzw. das Kreuzsymbol, das in der Bibel nicht erwähnt wird, aber heute trotzdem eines der bedeutendsten christlichen Symbole darstellt.
Inwiefern das tragen eines Kopftuchs zur Desintegration beiträgt ist mir nicht ganz klar. Immerhin waren Kopftücher bis weit ins 20 Jh. (und z. T. heute noch) bereits bei uns ein beliebtes und vielgetragenes Kleidungsstück. Ich denke damit sollten wir umgehen können.
zu 4.:
Bei einer (konsequenten) Trennung von Kirche und Staat sind alle religiösen Symbole rechtsstaatlich gleich zu beurteilen, es gibt keine Privilegien irgendeiner Religion.
Symbole mit eindeutigem und aktuellem (!) religiösem Bezug im öffentlich-rechtlichen Raum als reine kulturgeschichtliche Objekte zu legitimieren halte ich persönlich für schwierig und nur im Einzelfall für beurteilbar (so kann es m. M. n. z. B. möglich sein ein kulturhistorisch bedeutendes (altes) Kreuz aufzuhängen aber nicht einfach ein x-beliebiges (neues) Kreuz).
Das Christentum als “Ursprung der Schweiz” zu bezeichnen halte ich hingegen für völlig verkehrt. Das Christentum ist (ein wichtiger) Teil unserer Geschichte und Teil unseres aktuellen religiösen Kontext, aber mehr auch nicht. Viele unserer Bräuche und Sitten stammen aus vorchristlicher Zeit, vieles ging auch aus der Aufklärung hervor.
zu 5.:
Was hat das bitteschön mit Parallelgesellschaften zu tun? Wer ist zudem einheimisch und wer Gast? Es gibt auch viele muslimische Einheimische. Und christliche Gäste. Einheimisch sein ist keine Frage der Religionszugehörigkeit.
Heute gibt es zudem z. B. etwa gleich viele konfessionslose Schweizer wie evangelisch-reformierte. Es gibt deshalb auch immer mehr Fälle, wo sich Konfessionslose gegen christliche Traditionen an öffentlich-rechtlichen Schulen wehren. Das ist also kein muslimisches Phänomen.
Zudem herrscht bei uns Rechtsstaatlichkeit und es darf sich jeder genau gleich Recht verschaffen, ganz egal welcher Religion er angehört. Aussagen wie “Wir foltern euch ja nicht, also seid gefälligst zufrieden und haltet die Klappe!” sind daher absolut unschweizerisch und unwürdig.
zu 6.:
Was wollen Sie damit sagen? Entscheide des EGMR gelten nur, wenn Sie Ihnen gerade in den Kram passen?
@ Herr Vaucanson,
Ziff. 1.
Die Verhältnismässigkeit ist bereits in unserer Bundesverfassung verankert, jeder Richter ist daran gehalten, z.B. kann er ein Urteil unter Berücksichtigung dieser ein Urteil
– u n t e r – 6 Monaten fällen = keine Ausweisung. Dies ist mit dem Ausschaffungsartikel
auch – in doch sehr begrenten, krassen Fällen – auch noch möglich, also kein Ablehnungsgrund.
Ziff. 2
Das Kopftuch hat rein gar – n i c h t s – mit Religion zu tun, ist im Koran nicht erwähnt, da irren Sie sich gewaltig. Sie belegen ja auch nicht das Gegenteil, Sie bevorzugen ausschliesslich reine Behauptungen.
Beweise;
http://blog.bernerzeitung.ch/politblog/index.php/25226/eine-frage-der-gleichberechtigung-nicht-der-religion/
Kopftuchverbot;
https://de​.europenews.dk/-Europaeischer-Gerichtshof-fuer-Menschenrechte-Kopftuch-Verbot-vereinbar-mit-europaeischer-Menschenrechtskonvention-81887.html
http://bazonline.ch/ausland/europa/Die-Grenzen-beim-Kopftuchtragen/story/25724350
Ziff. 5;
Einheimisch ist, wer Jahrzehntelang oder sogar über Generationen hier sich aufhält, & unsere Bundesverfassung, und unsere Bundesverfassung wie Einheimische auch befolgt, unsere Gesetze respektiert & unsere Sprache (im Minimum eine von deren vier) verinnerlicht hat, sie auch sprechen und verstehen kann.
Ziff. 6
Erst einmal meinen Text bitte nochmals, vielleicht mehrmals gut lesen, dann verstehen Sie ihn vielleicht. Das gilt umso mehr für den von mir deshalb eingestellten Link.
Insofern ist Ihre letzte Bemerkung, Sorry, ausschliesslich eine sehr dumme, ja unverschämte persönliche Unterstellung.
@ Herr Hottinger
zu 1.:
Welchen “Ausschaffungsartikel” meinen Sie? Was ist kein Ablehnungsgrund für was? Die Einführung von Automatismen (wie sie z. B. nun die Durchsetzungsinitiative vorsieht) verursacht dann halt schon eine gewisse Reibungsfläche mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Das schleckt keine Geiss weg.
zu 2.:
Erst behaupten Sie, dass Kopftuch fände im Koran keine Erwähnung, jetzt behaupten Sie sogar, das Kopftuch habe rein gar nichts mit Religion zu tun. Im Ernst jetzt? Dann ist so ein Kopftuch doch erst recht kein Problem, oder?
In Ihren “Beweisen” bzw. Links Nr. 1 + 2 wird der Bezug zum Koran gar nicht erst angesprochen. Beim dritten Link (er führt zur Deutschen Islam Konferenz) steht gleich zu Beginn: “Das Gebot des Kopftuchtragens für die Frau wird vor allem mit drei Textpassagen des Korans begründet, die sich in Sure 24, Vers 31 sowie Sure 33, Vers 53 und 59 finden.” Anschliessend wird erläutert inwiefern in diesen Suren das Kopftuch erwähnt ist. Damit haben Sie meine Behauptung, das Kopftuch werde im Koran erwähnt, höchstpersönlich belegt. Danke schön.
Nicht abgestritten habe ich dagegen, dass die Ableitung des Kopftuchgebots aus dem Koran (also die Interpretation dieser Erwähnungen) innerhalb verschiedener islamischer Strömungen umstritten ist. Das legitimiert aber noch lange kein Kopftuchverbot.
zu 5.:
Genau wie ich sagte, einheimisch sein hat nichts mit der Religionszugehörigkeit zu tun. Viele Muslime leben bei uns schon seit Jahrzehnten und gehören nicht mehr der ersten Generation an. Diese sind also auch nach Ihrer Definition Einheimische. (Übrigens: Ein Mensch lebt nur einmal, von ihm zu verlangen, er müsse über Generationen hier leben, bevor er einheimisch sein darf, ist daher absurd).
Wenn diese Muslime dann auch noch vor Bundesgericht ziehen und dort Recht erhalten, so haben sie unsere Verfassung und Gesetze also sehr wohl “verinnerlicht” (was auch immer das heissen mag). Mehr noch als z. B. die Schule St. Margrethen wie man mit einem Augenzwinkern bemerken könnte.
zu 6.:
Zuerst behaupten Sie, alle bisherigen (aus Ihrer Sicht absolut richtigen) Entscheide des EGMR zum Thema Kopftuch stünden über dem (aus Ihrer Sicht absolut falschen) Bundesgerichtsentscheid. Und nun werfen Sie dem EGMR vor, sich in staatliche Angelegenheiten einzumischen und bedenkliche Präzedenzfälle zu schaffen? Verstehe das wer wolle, ich kann’s nicht verstehen.
@ Hr. Vaucanson,
Zu Ziff. 6;
Weder das Bundesgericht noch die Richter von Strassburg sind unfehlbar, es sind auch Menschen, somit nicht GOTT gleich.
Ja die Entscheide aus Strassburg i.S. EMRK mischen sich bereits ohne jede Rechtsgrundlage in Belange der anderen EU-Staaten ein.
Sie verstehen offensichtlich nicht den Unterschied zwischen Legislative und Jurikative.
Vielleicht überzeugt Sie diesbezüglich Herr Ex-Bundesgerichtspräsident Schubarth;
Strassburg im Unrecht i.S. EMRK;
https://www.vimentis.ch/dialog/readarticle/strassburg-im-unrecht/
https://www.vimentis.ch/dialog/readarticle/rote-und-gruene-bundesverwaltungsrichter-machen-asylpolitik/
@ Herr Hottinger
Bestimmt sind das keine Götter in Strassburg. Und bestimmt gibt es auch Urteile, die man kritisieren kann und darf. Was das jetzt aber mit dem Kopftuch-Fall zu tun hat, erschliesst sich mir immer noch nicht. Was ist Ihre Aussage?
Kopftuch ja oder nein, ist nicht eine Frage der Religion. Ein Kopftuch in der Schule verletzt den Grundsatz der Gleichberechtigung. Auch wird mit dem erlauben des Kopftuch die die mühsam erkämpfte Emanzipation & die Gleichberechtigung der Frau in der Schweiz, wieder um 70 Jahre zurückgedreht.
Frau Marianne Binder-Keller, CVP-Grossrätin im Kanton Aargau schreibt;
Die gleiche Auffassung vertritt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau verletzt sieht.
Störend beim Kopftuch ist deshalb nicht die Religion, sondern der Gedanke, dass mit dem Argument der Religion die Gleichberechtigung der Frau missachtet wird. So jedenfalls verstehe ich die Präsidentin des Forums für einen fortschrittlichen Islam, Saïda Keller-Messahli. Für sie hat das Kopftuch nichts mit dem Islam zu tun, denn es werde im Koran nicht erwähnt. Es sei vielmehr ein reines Abbild einer patriarchalen Struktur. Sie befürwortet denn auch ein Kopftuchverbot für Mädchen an Schulen und war enttäuscht über das Bundesgericht, das sich mit dem Verweis auf eine mangelnde Gesetzesgrundlage dagegen aussprach. Da sei eine Chance verpasst worden, die Kinder in der Schule vor familiärem Druck zu schützen. Kaum ein Mädchen trage das Kopftuch freiwillig.
Quelle;
http://blog.bernerzeitung.ch/politblog/index.php/25226/eine-frage-der-gleichberechtigung-nicht-der-religion/
Was wiegt schwerer – die Religionsfreiheit oder das Neutralitätsgebot für Staatsbedienstete ? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg hat entschieden:
Die Interessen des Staates sind wichtiger.
Allerdings bezieht sich der Richterspruch auf den Fall einer Spitalangestellten in Frankreich. Und dort ist im ersten Artikel der Verfassung klar festgehalten: Der Glaube ist ausschliesslich Privatsache – und deshalb auch im Privaten zu halten. Diese strikte Trennung von Kirche und Staat, der sogenannte Laizismus, gehört regelrecht zu den Grundpfeilern der französischen Nation.
Eingeschränkte Funktion
Religion hat nicht nur keine staatliche, sondern auch keine öffentliche Funktion. Religiöse Symbole oder Bekenntnisse sind für Staatsdiener, wie es die in einem Krankenhaus angestellte Sozialarbeiterin war, tabu.
Sogar Schüler dürfen im Klassenzimmer weder Kreuz noch Kopftuch oder Kippa tragen; ja, sie dürfen nicht einmal nach ihrer Konfession befragt werden.
Verhandelt wurde in Strassburg die Klage der 1951 in Frankreich geborenen Christiane E., die diesen Verfassungsgrundsatz nicht akzeptieren wollte. Sie war mit einem Zeitvertrag in der psychiatrischen Station eines Krankenhauses nahe Paris beschäftigt. Obwohl es Beschwerden von Patienten über ihr Kopftuch gab, wollte sich die Sozialarbeiterin bei der Arbeit unbedingt weiter verhüllen, um ihrem muslimischen Glauben Ausdruck zu geben. Deshalb war ihr Vertrag schliesslich nicht weiter verlängert worden. E. klagte vor diversen Gerichten bis hin zum Menschenrechtsgerichtshof. Doch auch dort ist die Frau nun unterlegen.
Die europäische Menschenrechtskonvention garantiere zwar die Religionsfreiheit. Doch gebe es in diesem Fall keine Möglichkeit, die Interessen beider Parteien – hier Neutralitätsgebot, dort Kopftuch als Ausdruck muslimischen Glaubens – zu vereinbaren, lautete die Begründung der Richter. In diesem Fall sei der Anspruch des Staates auf Neutralität und Unparteilichkeit höher zu bewerten.
Quellenangabe;
http://bazonline.ch/ausland/europa/Die-Grenzen-beim-Kopftuchtragen/story/25724350
1. Mit diesem Entscheid unterstützt das Bundesgericht die Bildung von Paralell-Gesellschaften, wo z.B. den Mädchen & Frauen das primäre Recht der Gleichberechtigung, selbst in der 2. Generation, von Jungs, die i.d. Schweiz und Deutschland geboren sind. Sie negieren auch noch recht frech & gar öffentlich ohne Scham ausgesprochen, die Verfassung. Der Bundesverfassungsartikel Art. 2 Ziff.3 lautet aber wie folgt;
3. Mann und Frau sind gleichberechtigt.
Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
2. Dieses Gedankengut aus dem Mittelalter haben diese zweifelsohne von ihren Eltern vermittelt bekommen, die ja jahrzehntelang bereits hier ansässig sind. Integration gleich null.
3. Die Schweiz und eben auch insbesondere Deutschland, müssten jetzt die Verantwortlichen aller Staaten von Europa mal dringend nach Kanada zur Weiterbildung i.S. Immigranten, Flüchtlingen & Asylanten gehen. Exemplarisch würde ihnen dort beigebracht, es gibt nicht nur Rechte, es gibt auch – P f l i c h t e n – für Immigranten. Wer diese nicht akzeptiert, z.B. die Rechtsordnung & gar die Verfassung, wird des Landes verwiesen, ohne wenn und aber. Kanada hat eine warmherzige Willkommens-Kultur nach dem Prinzip; Liebe mit Strenge, Strenge mit Liebe, und genau das finde ich richtig, sehr nachahmenswert.
Eindrückliches Video, die Praxis in Deutschland (auch Schweiz) und in Kanada;
http://www.zdf.de/zdfzoom/ein-staat-zwei-welten-einwanderer-in-deutschland-39881050.html
4. Gibt es nicht diese bessere, strengere Migrationspolitik, auch der Flüchtling- und Wirtschaft-Migranten, schaffen wir es in der Schweiz, aber auch in Deutschland Frau BK Merkel, ganz sicher nicht, eine nötiges & mögliches friedliches zusammen leben zu erreichen.
Und unsere diesbezüglich naiven “Gutmenschen” müssten endlich folgendes lernen;
LIEBE bedingt STRENGE,
STRENGE aber mit Liebe.
*******
Die Staaten gingen zugrunde,
wenn man nicht oft unter dem Druck der Notwendigkeit die Gesetze veränderte.
Nie aber hat die Religion das geduldet und einen solchen Brauch geübt.
– Pascal, Gedanken, 482 ed. Dietrich
Das Kopftuch hat rein gar nichts mit dem Islam zu tun.
«Ich weiss, ich störe»
Saïda Keller-Messahli , Islamwissenschaftlerin, ist die bekannteste Islamismus-Kritikerin der Schweiz. Mutig kämpft sie gegen radikale Glaubensgenossen.
«Den Schleier zerreissen»: Saïda Keller-Messahli.
Offen gesagt: Die Frau kann ganz schön nerven, und es gibt Leute, die ihre Augen verdrehen, wenn sie schon wieder in eine Kamera spricht. Denn wann immer in der Schweiz über den Islam geredet, debattiert oder gestritten wird – und das geschieht von Jahr zu Jahr immer häufiger –, steht sie auf und gibt ihren Senf dazu. Egal, ob es um Kopftücher geht oder Burkas, um Zwangsehen, Salafisten oder junge Schweizer, die in den Dschihad nach Syrien oder in den Irak ziehen, die bekannteste Islamkritikerin des Landes funkt auf allen Kanälen – online, Fernsehen, Print, vom Blick über die NZZ bis hin zum «Club».
Meist funkt Saïda Keller-Messahli dazwischen, und es sind nicht nur hartgesottene Islamisten, die nicht gerne hören, was die 57-Jährige sagt. Sie mahnt und warnt vor den Gefahren, die von einem radikalen und fundamentalistischen Islam für unsere Gesellschaft und für ihre Freiheiten ausgehen, und damit stört sie den wohligen, aber fatalen Selbstbetrug vieler Eidgenossen, die in Verkennung der Realität glauben, dass jede Art kultureller und religiöser Vielfalt per se gut und eine Bereicherung der Gesellschaft sei.
Quelle;
http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2014-28/ich-weiss-ich-stoere-die-weltwoche-ausgabe-282014.html
Und nach dem Kopftuch kommt dann die Burka, Ganzverschleierung: In Deutschland wird über ein Verbot nachgedacht;
http://www.focus.de/politik/videos/cdu-und-csu-forderungen-nach-einem-burka-verbot-in-deutschland-werden-immer-lauter_id_5123309.html
Was hat eine Burka zu tun mit einem Text über ein Schulkind das Kopftuch tragen möchte?
Das Kopftuch ist der Vorläufer der Burka. Nicht gewusst ?
Nein, wäre mir neu. Aber die Frage bleibt trotzdem was eine Burka damit zu tun hat wenn ein Schulkind ein Kopftuch tragen möchte? Mir wäre auch neu wenn kopftuchtragende Schulmädchen zwangsläufig irgendwann zur Burka wechseln.