1. Ausländer- & Migrationspolitik

Bundesgerichtsurteil i.S. Kopftuch; Falsches Urteil.

  

Der heute in Lausanne entschiedene Fall betrifft zwei 17-jährige mazedonische Mädchen, die die Schule im thurgauischen Bürglen besuchen und ein Kopftuch tragen. Die Schulordnung legt fest, dass die Schule zum Ziel «eines vertrauensvollen Umgangs ohne Kopfbedeckung besucht wird». Aus diesem Grund ist das Tragen von Caps, Kopftüchern oder Sonnenbrillen während der Schulzeit verboten. Im Frühling 2011 stellten die beiden jungen Frauen ein Dispensationsgesuch, das von den zuständigen Behörden abgewiesen wurde.

 

Falscher Thurgauer Verwaltungsgerichtsen​tscheid.

 

Das Thurgauer Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Betroffenen vor einem Jahr gut. Es war zum Schluss gekommen, dass die Schulgemeinde in unzulässiger Weise in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der zwei Schülerinnen eingegriffen habe. Einerseits fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, anderseits sei die Massnahme unverhältnismässig.

 

Dies ist aber in zweifacher Hinsicht falsch;

 

1. Falsch insofern, weil ein Kopftuch – wie immer, auch hier wieder einfach so angenommen wird – absolut nichts dem dem moslemischen Glauben zu tun hat, der sich auf die Surren von Mohammed abstützen liesse. Ein Beweis, dass das Kopftuch der Frau mit dem moslemlischen Glauben in Verbindung steht, kann also gar nicht erbracht werden. 

 

2. Anderseits gibt es ja eine   gesetzliche Grundlage, nämlich die Schulordnung, die für alle gleich verbindlich ist. Wenn aber das Verwaltungsgericht diese Schulordnung schon als nicht genügend anerkannte, hätte man doch viel lieber sofort diese „Schulordnung“ in ein für alle Schüler verbindliches, materielles Gesetz giessen sollen auf Gemeinde-Ebene, anstatt noch an das Bundesgericht zu gelangen, so Zeit zu verplämpern, und wie jetzt ja geschehen, noch auf die Nase zu fallen. Das Bundesgericht macht ja keine Gesetze es legt sie aus, nach der Verfassung, eben Verfassungskonform.

 

3. Warum aber hat das Verwaltungsgericht die Klage eigentlich nicht abgewiesen mit dem Verweis auf die Schulordnung, die gestützt auf unsere Bundes-Verfassung für ALLE gleich anzuwenden ist ?. Und  dann auch damit, dass wer hierher kommt als Gast, sich den Sitten & Gebräuchen des Gastlandes an zu passen hat, nicht umgekehrt, um einer Entfremdung & Verslammung vorzubeugen, respektive eine Integration zu fördern.

 

 

3. Falsches Bundesgerichtsurteil.​

 

a.

Das Bundesgerichtsurteil von Heute ist meiner Meinung nach aber genau so falsch, weil es das  Gleichbehandlungsgebo​t, in der Verfassung verankert, genau so missachtet, obwohl dieses allem Anderen vorzugehen hat.

 

b.

So hat doch unsere Bundesgericht erst kürzlich bereits entschieden, die Kreuze sind aus allen Schulen zu entfernen, unter dem Aspekt der Religionsfreiheit, will heissen, Juden Moslems, Buddhisten ect. würden ansonsten   beleidigt & diskriminiert. Der heutige Entscheid Bundesgericht kommt nun aber nicht nur mit diesem arg in Konflikt, er widerspricht diesem in schizophrener Weise um 180 °, weil er ja jetzt die christlichen, einheimischen  Religionsgemeinschaft​en  sogar einfach  so benachteiligt & so vor den Kopf stösst.

 

c.

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde am Donnerstag nun – für mich völlig überraschend – sogar einstimmig abgewiesen. Das Bundesgericht als Totengräber für eine offene, liberale Schweiz, gibt so wohl unbewusst noch Schützenhilfe für moslemische Fundamentalisten. Denn was das Bundesgericht offensichtlich auch nicht weiss, hat Mohammed, der Prophet aller Moslems nämlich gar in keiner Surre festgehalten,

die Frau müsse ihr Haupt mit einem Kopftuch bedecken, sondern ihre Brüste.

Dies bestätigte eine in der Schweiz seit Jahrzehnten lebende Islam-Wissenschaftler​in. Mit dem moslemischen Glauben hat das Kopftuch also rein gar nichts zu tun, auch wenn dies vorwiegend, nicht ausschliesslich, moslemische Frauen tragen. Dieses Bundesgerichtsurteil verstösst also gegen das eigene „Kruzifix-Verbot“ in Schweizer Schulen, benachteiligt & diskriminiert somit die mehrheitlich christliche Bevölkerung gegenüber der moslemischen, Zugezogenen Bevölkerung. Und zu guter Letzt verstösst das Urteil auch gegen unsere Bundesverfassung, dem Anspruch der Rechtsgleichen Behandlung.

 

Solch​e in der Sache unverständlichen Urteile sind gefährlich, weil die Bevölkerung mit zunehmenden Masse so das Bundesgericht einfach nicht mehr genügend Ernst nehmen kann.

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Comments to: Bundesgerichtsurteil i.S. Kopftuch; Falsches Urteil.
  • Juli 11, 2013

    Herr Hottinger, auch die Richter haben die Hosen voll, nicht nur die Politik. Wenn es hier zu Lande ein gesetzliches Kopftuchverbot gäbe, würden es die Strassburger Richter über den Haufen schmeissen. Bald können Bundes und Verwaltungs Gericht nach Strassburg umziehen.
    Also Richten nach dem Motto: Nicht jeder Moslem ist ein Terrorist, aber jeder Terrorist ist ein Moslem.

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  • Juli 12, 2013

    Josef Küng und Rainer Selk: Das war keine Entscheidung des Bundesgerichts für das Kopftuchtragen in der Schule. Das Bundesgericht hat, wie auch das thurgauische Verwaltungsgericht lediglich festgehalten, dass die Verordnung der Schule nicht in Einklang mit der Thurgauer Gesetzgebung steht.
    Es steht dem Kanton Thurgau frei darüber abzustimmen, ob die Gesetze derart abgeändert werden, dass ein Kopftuchtrageverbot an den Schulen durchgesetzt werden darf. Das ist schon alles!
    Ausserdem gehe ich davon aus, dass in Bälde ein solcher Vorstoss ins Parlament kommt, denn bei uns ist die SVP/FDP-Fraktionsgeme​inschaft übermächtig. Sonst wissen wir dann wer Schuld ist, wenn das Gesetz nicht kommt.

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    • Juli 19, 2021

      @ Urs Scheiwiller,

      1. Könnten Sie mir vielleicht noch mitteilen, auf was für ein Gesetz sich das Bundesgericht denn stützte, als es generell in allen CH-Schulen die christlichen Kreuze (ein wirkliches, christliches Symbol) abhängen liess, dies ausdrücklich mit einem Verstoss gegen die Religionsfreiheit begründete ?

      2. Dagegen ist das “Kopftuch” eben gerade kein religiöses Symbol, auch wenn dies mehrheitlich Mosleminnen tragen. Können Sie mir dann sagen und auch begründen, was dann der Unterschied ist zwischen einem Käppi, Schlappmütze, Kopftuch, Sonnenbrille ect. wie dies alles i.d. Schulordnung ausdrücklich verboten ist ?

      3. Wissen Sie, ich habe einmal einen Richter nach einer zweifelhaften Entscheidung gefragt, ob man dieses Urteil nicht gerade auch auf die andere Seite begründen könnte ? Er meinte – spitzbübisch lächelnd – nur, natürlich, bei 2 zu 3 habe er schon mehrmals danach vom Präsidenten den Auftrag erhalten, von einem NEIN auf ein JA um zu interpretieren & dies auch materiell zu begründen.

      4. Für mich sieht dies auch nicht nach einem juristisch valablen Urteil aus, vielmehr nach einem
      mit rosa-roter Brille politisch begründeten „Gefälligkeitsurteil“​, so wie wenn Daniel Vischer selber es geschrieben hätte, was er natürlich nicht hat.

      5. In Einem bin ich aber 100 % einverstanden, die politischen “Schlafmützen” i.d. ganzen Schweiz hätten in Bern schon lange für eine so fundamental wichtige Gesetzgebung, verbindlich in jeder Gemeinde der Schweiz, sorgen können, ja müssen. Für was erhalten unsere Nationalräte eigentlich so fürstliche Entschädigungen, für’s NICHTSTUN ?

      Oder würden darob etwa gar die Richter dann arbeitslos ?

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  • Juli 13, 2013

    1.
    Erkläre mal hier Jemand dem einfache Bürger, warum das Bundesgericht kürzlich in allen Schweiz. Schulen
    das Kreuz als religiöses Symbol abhängen liess, mit der Begründung der Religionsfreiheit,
    d​ie Kopftücher an Schweiz. Schulen aber jetzt demgegenüber geschützt hat ?

    2.
    Wo bleibt denn da der Bundesverfassungsarti​kel der unbedingten RECHTSGLEICH-BEHABDLU​NG ?
    Meiner Rechtsauffassung nach bleibt die klar auf der Strecke.

    3.
    Die Türkei, muslemischer Staat, kennt seit Atatürk die Trennung von Religion & Staat, kennt an den Schulen
    wie Hochschulen ein absolutes Kopftuch-Verbot.

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    • Juli 19, 2021

      Die Juristische Begündung dürfte wegen der Religionsfreiheit sein. Es wäre auch nicht richtig jemanden wegen einer Zwangsneurose oder anderen Krankheit vom Unterricht auszuschliessen.

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    • Juli 19, 2021

      Herr Hottinger: Ich habe auf Vimentis schon mal über den strenggläubigen Moslem berichtet, der mir bekannt ist. Er denkt selbständig, hat den Koran gründlichst studiert und lässt sich nichts von halbgebildeten Imamen aufschwatzen. Weder seine Frau (eine österreichische Katholikin, soviel zum Thema, dass Moslems keine “Ungläubigen” heiraten dürfen), noch seine Tochter tragen ein Kopftuch. Allerdings lässt er seine Mitarbeiterinnen (er führt ein grösseres Unternehmen in Ägypten) frei in der Entscheidung, ob sie ein Kopftuch tragen wollen oder nicht.
      Die Moslems müssen lernen zwischen Religion und Gesetz zu entscheiden. Und beides müsste strikt getrennt werden. Sonst schafft sich der Islam selbst ab, was schade wäre.

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  • Juli 13, 2013

    Mustafa Kemal Atatürk formte die Türkei zu einem modernen, pro westlich orientierten Staat, führte eine strikte Trennung von Religion und Staat ein, gab 1930/34 den Frauen das Wahlrecht, und übernahm das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) fast ganz, inkl. Erbrecht. Das ist doch eine grossartige Leistung von Modernisierung, oder ?

    Paradoxerweise geht der Weg der Schweiz jetzt den entgegengesetzten Weg, von der direkten Demokratie in den
    fundamentalen Gottesstaat, wo die Emanzen-Frauen dann zusehends überhaupt nichts mehr zu sagen haben werden.
    Ich kann nur soviel sagen, schade dass sie es überhaupt nicht selber merken, was sie anrichten, darum lohnt es sich
    den Werdegang der Türkei mal in Erinnerung zu rufen, denn Heute können wir schon bald von ihr etwas lernen,
    beim Kopftuch ist das ja bereits der Fall, vom Bundesgericht der Schweiz abgesegnet, einfach unfassbar.
    So, jetzt könnt ihr dann wieder Eure Daumen senken;

    Die Türkei, modernes republikanische Staatswesen nach westlichem Orientierungsmuster;

    Seine gebieterische und rastlos vorwärts drängende Natur war dem Leitbild eines modernen republikanischen Staatswesens nach westlichem Orientierungsmuster verpflichtet. Schon in einer Tagebuchaufzeichnung vom 6. Juni 1918 hatte er das Grundmotiv aller späteren Reformschritte formuliert:
    „Sollte ich eines Tages großen Einfluß oder Macht besitzen, halte ich es für das Beste, unsere Gesellschaft schlagartig – sofort und in kürzester Zeit – zu verändern. Denn im Gegensatz zu anderen glaube ich nicht, daß sich diese Veränderung erreichen läßt, indem die Ungebildeten nur schrittweise auf ein höheres Niveau geführt werden. Mein Innerstes sträubt sich gegen eine solche Auffassung. Aus welchem Grund sollte ich mich auf den niedrigeren Stand der allgemeinen Bevölkerung zurückbegeben, nachdem ich viele Jahre lang ausgebildet worden bin, Zivilisations- und Sozialgeschichte studiert und in allen Phasen meines Lebens Befriedigung durch Freiheit erfahren habe? Ich werde dafür sorgen, daß sie auch dahin kommen. Nicht ich darf mich ihnen, sondern sie müssen sich mir annähern.“
    Dieses Programm verwirklichte er Zug um Zug, nachdem er als Stratege im Befreiungskampf des türkischen Volkes gesiegt und in der Funktion des Staatspräsidenten die erstrebte Schlüsselposition innehatte. Es war eine Vielzahl tiefer Veränderungen in Tradition und Gewohnheiten, die er seinen Landsleuten binnen weniger Jahre umzusetzen vorgab.

    Auf die Abschaffung des Kalifats ließ er ein äußeres Zeichen prowestlicher Säkularisierung folgen,

    indem er den Hut als männliche Kopfbedeckung propagierte anstelle des für das ganze Osmanische Reich bis dahin typischen Fes’. Am 3. November 1934 wurde das Tragen religiöser Trachten, wie Pluderhosen und Turbane, verboten. Ausgenommen waren nur islamische Geistliche bei der Verrichtung ihres Amtes in der Moschee oder bei Beerdigungen. Wer fernerhin in der Öffentlichkeit mit Fes angetroffen wurde, riskierte eine Gefängnisstrafe. In Ostanatolien erhob sich gegen die Hutrevolution teilweise erbitterter Widerstand, der mit Verhängung des Ausnahmezustands, scharfen Polizeimaßnahmen und Verhaftungen beantwortet wurde. Von sogenannten Unabhängigkeitsgerich​ ten wurden in diesem Zusammenhang sogar 138 Todesurteile ausgesprochen.

    A​ tatürk und Ehefrau Lâtife, 1923

    Eine Umwälzung gesellschaftlicher Strukturen bedeuteten die von Mustafa Kemal eingeleiteten Schritte zur Frauenemanzipation, die in einer Neuordnung des ehelichen Scheidungsrechts, in der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau, in der Förderung einer höheren Schulbildung und im Universitätszugang auch für Mädchen und Frauen zum Ausdruck kam. Wie bei seinem Reformwerk nahezu durchgängig, ist Mustafa Kemal auch hier mit eigenem Beispiel vorangegangen. Als der langjährige Junggeselle schließlich heiratete, war es Latife U??aki, eine selbstbewusste, von westlichen Einflüssen geprägte Frau, deren emanzipiertes Auftreten ihm imponierte. Die Trauung am 29. Januar 1923 fand ohne religiöse Zeremonie statt und wurde vom Bürgermeister von Izmir vollzogen, wobei Mustafa Kemal die Gelegenheit nutzte, zu verkünden, dass alle Eheschließungen in der Türkei künftig ebenfalls von Vertretern des Staates durchzuführen seien. In der Ehe wie in der Öffentlichkeit konnte Lâtife eigene Standpunkte vertreten und so zu einer Modernisierung des Frauenbilds in der Türkei beitragen. Dabei zeigte sich allerdings auch, dass Mustafa Kemal mit seinen Staatsgeschäften und nächtlichen Diskussionsrunden zu sehr befasst war, um der jungen Frau ein ihren Wünschen entsprechendes Eheleben zu bieten. Als ihre Kritik nach zweieinhalbjähriger Ehe das für ihn tolerierbare Maß überstieg, betrieb er die Trennung und spätere Scheidung. In der Folge gelang es ihm mittels gezielter Förderung von ihm adoptierter Mädchen und junger Frauen im eigenen Einflussbereich, das Ziel der Frauenemanzipation erfolgreich zur Geltung zu bringen. Von grundlegender gesamtgesellschaftlic​ her Bedeutung war die Einführung des aktiven und passiven Frauenwahlrechts. Seit 1930 konnten Frauen an Kommunalwahlen teilnehmen, seit 1934 auch an den Parlamentswahlen.
    Es​ ist charakteristisch für seine Arbeits- und Vorgehensweise, dass Mustafa Kemal die Reformvorstellungen, die er in groben Zügen bereits früh entwickelt hatte, einem Kreis ausgewählter Berater und Sachkundiger bei spätabendlichen Tischgesellschaften vorstellte, für die er jeweils eine spezielle Liste der Einzuladenden ausgab. Offene Kritik ertrug er schlecht und duldete sie kaum; aber ohne den Rat und die Ideen von Sachkennern gehört zu haben, machte er sich auch nicht an die politische Umsetzung seiner Projekte.

    Mustaf​ a Kemal als oberster Lehrer der Türkei

    Ende 1925 wurde die islamische Zeitrechnung durch den Gregorianischen Kalender abgelöst.

    10 Jahre später trat dann der Sonntag als arbeitsfreier Tag an die Stelle des den Muslimen heiligen Freitags.

    Außerdem​ wurde das metrische System eingeführt. Die am Koran orientierte Rechtsprechung wurde durch das Schweizer Zivilrecht, welches mit nur unbedeutenden Anpassungen übernommen wurde, abgelöst. Die Rechtsübernahme schloss auch das moderne Erbschaftsrecht und Familienrecht des ZGB mit ein.
    Daneben wurden das deutsche Handelsrecht und das italienische Strafrecht übernommen.

    Da sich im Prinzip immer die Entwicklungen von einem Extrem zum Andren vollzieht, ist der Beginn der Islamisierung über die Absegnung des Kopftuches in allen schweizer Schulen durch das Bundesgericht, ganz klar
    wohin der Weg führt, nämlich von der vorzüglichen direkten Demokratie, zur einer fundamental religiösen Diktatur.

    Der moslemische Glaube ist gemäss den Surren friedlich, in der Praxis wird er aber wie der christliche Glaube,
    zur Machtausübung und Knechtung der Mitmenschen benutzt. Die CH-Emanzen-Frauen werden die Ersten sein,
    die dies zu spüren bekommen werden, in naher Zukunft schon.

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