1. Zustandekommen des obligatorischen Referendums

Wenn einer der untenstehenden Fälle eingetroffen ist, kommt es automatisch zu einer Abstimmung. Für das Zustandekommen eines Referendums muss nichts mehr unternommen werden.

  • Die Bundesverfassung wurde verändert.

  • Der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften wurde vollzogen.

  • Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, ohne Verfassungsgrundlage wurde erlassen. Es hat eine Geltungsdauer von mehr als einem Jahr.

  • Eine Volksinitiative zur Totalrevision der Bundesverfassung wurde eingereicht.

  • Eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung wurde von der Bundesversammlung abgelehnt.

  • National- und Ständerat sind sich uneinig, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist. Die Entscheidung trägt das Volk.

2. Annahme des Referendums

  • Bei den drei ersten Fällen müssen mehr als 50% der Stimmenden und mindestens die Hälfte der Kantone dafür stimmen.

  • Bei den drei letzten Fällen müssen nur mehr als 50% der Stimmenden dafür stimmen.

Literaturverzeichnis

www.bk.admin.ch

Obligatorisches_Referendum_PDF.pdf – Artikel als PDF

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