1. Aussenpolitik

Der europäische Gerichtshof schützt sogar illegale Vereine

Ein Gen­fer Haus­-Be­set­zer­-Ver­e​​​​​​in wird vom Bun­des­ge­richt für il­le­gal erklärt und aufgelöst. Dann kommt der Europäische Ge­richts­hof zum Schluss, das Ur­teil des höchsten Schwei­zer Ge­richts ver­letze ein Men­schen­recht.

In Genf gab es einen Verein mit Namen ­Rhino. Sein Vereinszweck: illegale Hausbesetzungen. Im Jahre 1988 besetzte er mehrere leerstehende Häuser. Deren Eigentümer verlangten die polizeiliche Räumung. Doch der dafür zuständige Generalstaatsanwalt wei­gerte sich jahrelang, die gerichtlich angeordnete Räumung durchzuführen. Auch ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtes hat er ­ignoriert. Erst im Jahre 2005 (!) wurde die Räumung endlich vorgenommen. In der Schweiz besteht ein liberales Vereinsrecht. Die Gründung eines Vereins ist sehr einfach. Der Vereinszweck kann politisch, reli­giös, wissenschaftlich, künstlerisch, wohltätig oder gesellig sein. Aber eine selbstverständliche Schranke muss beachtet werden: Der Verein darf keinen illegalen Zweck haben. Widerrechtliche Vereine werden vom Gericht auf Klage hin aufgelöst. So die einfache, klare und überzeugende Regelung des schweizerischen Gesetzes.

Hausbese​​​​​​tzungen sind illegal.

Sie verletzen die Rechte des Eigentümers. Und können ihm grosse Schwierigkeiten bereiten, da er auch nach einer Besetzung für das Haus verantwortlich ist, aber faktisch durch die Besetzer in der Wahrnehmung seiner Verantwortung massiv behindert sein kann. Die Eigentümer der besetzten Häuser verlangten im Jahre 2005 nicht nur erneut die Räumung, sondern überdies die Auflösung des Vereins Rhino, da dieser ­einen widerrechtlichen Zweck verfolge.

Die Genfer Gerichte, und zuletzt das Bundesgericht, stellten die Illegalität des Vereins fest und lösten ihn auf.

Europaweiter​​​​​​ Schutz für illegale Vereine

So weit, so gut. Doch jetzt folgt der Donnerschlag aus Strassburg: Die gerichtliche Auflösung eines illegalen Haus-Besetzer-Vereins, der seinen gesetzwidrigen Vereinszweck überdies jahrelang in die Praxis umgesetzt hat, verletze – man höre und staune – ein Menschenrecht! Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) gibt es offenbar ein europaweit gültiges Menschenrecht, das illegale Haus-Besetzer-Vereine vor ihrer Auflösung schützt.

Aus der Sicht der sieben europäischen Richter ist nicht der illegale Haus-Besetzer-Verein illegal, sondern das schweizerische Recht. Strassburg ist der Meinung, die Auflösung des illegalen Vereins sei unverhältnismässig. Zu Ende gedacht, bedeutet dies, dass es ein Menschenrecht auf Weiterführung eines illegalen Haus-Besetzer-Vereins gibt, offenbar,

damit dieser weiterhin illegale Besetzungen durchführen kann.

Richter wollen sich zum Gesetzgeber aufschwingen.

Der EGMR verletzt seit längerem den Grundsatz, dass er mit der nötigen Zurückhaltung über die Einhaltung der Menschenrechte in Europa wachen und sich

nicht zum Gesetzgeber aufschwingen sollte.

Neu und erschreckend ist, dass er jetzt sogar illegale Vereine schützt, die in einem demokratischen Rechtsstaat nichts zu suchen haben. Das ist eine Perversion der Menschenrechte.

D​​​​​​as Urteil aus Strassburg ist von grosser Bedeutung für die Diskussion um die Verfassungsgerichtsba​​​​​​rkeit in der Schweiz.

Befürwortet​​​​​​ wird diese mit dem Argument, das Bundesgericht müsse die gleichen Möglichkeiten haben wie der EGMR. Also an unserem Beispiel demonstriert: Das Bundesgericht müsse ein gültig beschlossenes Gesetz, das illegale Vereine verbietet – eine Regel, der wohl alle Schweizer heute noch grossmehrheitlich zustimmen –, als verfassungswidrig kassieren, weil es sonst vom EGMR desavouiert werde!

Typisch dafür die Argumentation des Zürcher Staatsrechtsprofessor​​​​​​s Alain Griffel. Er, der ­anderen leichtfertig Unsorgfalt und Unwissenschaftlichkei​​​​​​t vorwirft, tritt für eine zurückhaltende Verfassungskontrolle durch das Bundesgericht ein. Widersprüchlich begründet er die Notwendigkeit der Verfassungsgerichtsba​​​​​​rkeit gerade mit der Strassburger Rechtsprechung, die, wie gesehen, nicht die geringste Zurückhaltung kennt. Sollte er da nicht seinen eigenen Griffel gelegentlich selbstkritisch auf Sorgfalt und Wissenschaftlichkeit überprüfen? Nicht die Frage der ­Verfassungsgerichtsb​​​​​​arkeit, sondern die unhaltbaren Zustände in Strassburg müssten von der Staatsrechtswissensch​​​​​​aft problematisiert werden.

Publizier​​​​​​t in der WW von Martin Schubarth, Jurist & Ex-Bundesgerichtspräs​​​​​​ident. 

S​c​h​l​u​ssfolger​unge​n;​

1​.  Mass an Dekadenz ist erreicht.

Dass sich jetzt die Strassburger Richter sich auch noch herausnehmen, selbst einen formell wie materiell illegalen Verein unter Schutz zu stellen, mit dem Argument, dies verletze ein Menschenrecht (EMRK), impliziert doch nichts anderes, als es uns damit uns Bürgern/Innen sagen will, dass ein illegaler Verein ein Menschenrecht sei. Dabei komme ich nicht umhin klar festzustellen, dass dieses Gericht bereits ein erhebliches Mass an Dekadenz erreicht hat.

 2. EGMR GILT jetzt sogar

als Missachter der konstitutionellen Dem​​​​okratie.
 
Dass die in unserem Lande heute durch SP/Grüne/CVP/FDP dominierte Exekutive & der Parlamente vielfach in der Öffentlichkeit so hochgelobte letzte europäische Gerichtsinstanz, der EMRK Gerichtshof in Strassburg, erweist sich – für mich absolut nicht überraschend – jetzt sogar als Missachter der konstitutionellen Dem​​​​okratie. An 1. Stelle kommt doch ganz klar die Gesetzgebende Instanzen (die Stimmbürger/Innen & die Parlamente), erst danach die Jurisprudenz in Form der Gerichtsbarkeit, welche nur & ausschliesslich die bestehenden Gesetze einzig juristisch anzuwenden hat, Höchstfalls noch einen ganz kleinen Spielraum des sogenannten “Ermessens” hat, grundsätzlich aber niemals selbst als “Gesetzgeber” sich betätigen darf. Das ist ein völliges “no go”. 
3. Dynamische Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
 
Damit hat er das Prinzip der strikten Gewaltentrennung auch i.S. Menschenrechte einfach eigenmächtig sträflich verletzt. Demnächst soll sich der EGMR sich sogar eigenmächtig die Vollmacht selber erteilen, den Inhalt der Europäischen Menschenrechtskonvent​​​​​​​​​​​ion (EMRK) weiterzuentwickeln, mit verbindlicher Wirkung für die nationalen Gesetzgeber der 47 Europa-Staaten. Dabei passiert doch dann genau das, was ich schon immer sagte, gebt Einzelnen Menschen zu viel Macht, & sie werden diese früher oder später ALLE 
 
* a u f *  s c h w e r s t e   m i s s b r a u c h e n *,
 
dies lehrt uns doch die Geschichte eindrücklich genug.
 
 
4. Der “Human Rights Act” ist jetzt durch die Schweiz zu kündigen
 
In der ganzen Konsequenz muss die Schweiz sofort aus diesem “illegal gewordenem Verein EMRK” austreten, denn in unserer Bundesverfassung sind die Menschenrechte ja bereits ausführlich enthalten, nämlich in den Grundrechten Art. 7 (Menschenwürde) bis und mit Art. 41. Denn auch die englische Regierung unter Cameron überlegt schon, den Human Rights Act zu kündigen bzw. anpassen zu lassen mit der Begründung;
 
– Ursache sind nicht nur die jährlich 400 Kriminellen, die England wegen des EGMR nicht mehr ausschaffen kann, analog wie die Schweiz. Beispielhaft ist der Entscheid Strassburgs EGMR, dass ein Krimineller nicht ausgeschafft werden darf, weil er eine gute Bindung zur Hauskatze hatte. Dies und anderes wurde als Integrationsleistung gewertet und der Ausschaffungs-Befehl der englischen Behörde wieder aufgehoben.
 
Heute ist die EMRK leider absolut keine Selbstverständlichkei​​​​​​​​t mehr vor Willkür Schutz zu finden, denn genau diese Menschenrechte werden durch Richter/Innen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg (vermutlich politisch bedingt) mit Füssen getreten, wie ein weiterer Fall i.d. Schweiz zeigt;

– Einem jahrelang in den Ländern Österreich, Deutschland & am Schluss der Schweiz mit schweren Drogen dealenden Nigerianer (Asylbewerber, lebte noch von Sozialhilfe i.d. Schweiz) wurde der Ausweisungsbeschluss unseres Bundesgerichtes vom EGMR in Strassburg als Verstoss gegen das Menschenrecht gewichtet, weil das Recht auf Familie (seine zwei Kinder sehen) stehe da vor der öffentlichen Sicherheit. Bei Urteilsverkündung hatte er sich aber von deren Mutter (und Kinder) fast natürlich bereits wieder getrennt.
Wer beschützt da noch unsere Menschenrechte, gewährt unsere öffentliche Sicherheit, z.B. auch Ihrer Tochter, Ihres Sohnes vor so einem mehrmals verurteilten schweren Drogen-Dealer?

 
*******
 
Ein​​ persönliches Kränzchen möchte ich hiermit noch Herrn Ex-Bundesgerichtspräs​​​​​​ident Schubart (SP) widmen, den ich seit Jahrzehnten kenne und als Jurist & Richter sehr schätzen lernte, weil seine Entscheide immer rechtlich objektiv, sehr gut begründet wurden, nie einen Hauch einer politischen (SP) Einstellung “durchsickern” liessen. Das ist wahre Jurisprudenz. Diesbezüglich war er als Richter für mich immer ein sehr seltener FELS in der BRANDUNG der juristischen Unordnung & heutiger teilweiser zu hoher Arroganz.
 

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Comments to: Der europäische Gerichtshof schützt sogar illegale Vereine
  • Juli 11, 2015

    Was störts Strassbourg? Sie müssen oder dürfen die illegealen “Machenschaften” ja nicht ertragen. Aber das kommt halt davon, wenn man ausländische Rechtssprechungen über das Schweizer-Recht stellt.

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    • Juli 19, 2021

      Schauen Sie, Herr Schweizer – jetzt ohne Kreuz – oben bei Herrn Kremser:
      Dieser Entscheid erwirkt oder beeinflusst keine Schweizer Gesetze! NEIN! Denn das angefochtene Urteil muss in einer Revision erneut dem Bundesgericht vorgelegt werden. Dieses entscheidet dann anhand der Schweizer Rechtssprechung und Gesetze übder en Fall. Hier von fremden Richtern zu sprechen ist völliger Quatsch.

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    • Juli 19, 2021

      Auch wenn Sie Ihre Aussage an mehreren Orten platzieren wird es nicht besser in der Aussage. Es kann/muss nicht erneut vorgelegt werden und kein Richter am Bundesgericht wird sich gegen die EMRK aussprechen.

      Wenn Sie also immer noch der Meinung sind, dass Urteile nicht am EMRK gebildet werden, dann sollten Sie aber auch der Meinung sein, dass das EMRK überflüssig ist und somit ja nichts zu sagen hat. Für was zieht man es denn nach Strassbourg an den EGR?

      Aber selbstverständlich dürfen Sie Glauben was Sie wollen und die Tatsachen wie sie effektiv sind “verleugnen” – Ihre Entscheidung

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    • Juli 19, 2021

      Zudem macht es die Tatsache auch nicht besser, dass ein “Verrein” welcher sich nicht an die Gesetze des Eigentums hält noch “Recht” bekommt. Egal in welcher Weise

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  • Juli 11, 2015

    Leider, Herr Hottinger, liegen Sie mit vielem falsch was Sie schreiben. Wenn man die Sache mal sorgfältig recherchiert, findet man folgendes heraus:

    Die Genfer Regierung hat die Hausbesetzungen durch den Verein Rhino viele Jahre lang toleriert. In Genf herrscht Wohnungsknappheit, trotzdem kommt vor das Häuser nur aus spekulativen Gründen lange Zeit leer stehen. Wenn also Menschen solche leerstehenden Häuser besetzen und damit wieder dem ursprünglichen Sinn und Zweck zuführen wird so lange nicht geräumt bis der Eigentümer für die Häuser bzw. den Grund und Boden eine rechtskräftige Bau- oder Renovationsbewilligun​​g vorweisen kann. Im konkreten Fall des Vereins Rhino fing die Besetzung bereits 1988 (!) an.

    Erst um 2005 gab es einen Antrag auf polizeiliche Räumung durch den Eigentümer, jedoch ohne über 17 Jahre im Vorfeld die regulären Rechtswege zu nutzen. Und zwar wohl kurz nachdem man mit dem Verein Rhino über Miete oder Kauf der Objekte verhandelt hatte. Das Genfer Verwaltungsgericht wies den Antrag auf polizeiliche Räumung ab, das Bundesgericht bestätigte diese Rückweisung im Juni 2006. Daraufhin forderten die Hauseigentümer die Auflösung des Vereins Rhino.

    Das EGMR kritisiert nicht die Auflösung von Vereinen mit illegalen Zielsetzungen, sondern erklärt das Vorgehen der Behörden für unverhältnismässig. Einen Verein der so lange besteht aufzulösen hätte weitreichende, auch finanzielle Folgen (so wurden zehntausende Franken an Vereinsvermögen eingezogen). Die Auflösung wäre jedoch nicht notwendig gewesen um die Rechte der Hauseigentümer zu schützen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sicherzustellen, es hätte andere Rechtswege ohne o. g. Folgen gegeben um die Räumung zu erwirken. Deshalb verstösst die Auflösung des Vereins Rhino nach Auffassung des EMRK gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK).

    Übrigens kann der EMRK keine Schweizer Gerichtsentscheide aufheben, und er ist auch nicht befugt Schweizer Gesetzgebung zu ändern. Der Gerichtshof stellt nur Konventionsverletzung​​en fest und kann unter Umständen verbindlich Schadenersatzleistung​​en festlegen. So kann der EMRK theoretisch auch keine Ausschaffungen verhindern … er kann nur Ausschaffungen für konventionswidrig erklären. Das man solche Urteile befolgt ist eine Selbstverpflichtung der Mitgliedsländer der Menschenrechtskonvent​​ion. Falls durch Urteile der europäischen Menschenrechtskonvent​​ion Änderungen an Gesetzen erforderlich erscheinen geschieht das nach den ganz normalen Rechtsetzungsprozedur​​en der jeweiligen Mitgliedsländer.

    D​​ie Schweiz ist auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehr angewiesen als die meisten anderen europäischen Länder, weil die Schweiz im Gegensatz zu eben diesen meisten europäischen Ländern keine eigene Verfassungsgerichtsba​​rkeit auf Bundesebene hat. So ist die Tatsache das die Menschenrechte in der Verfassung festgehalten sind (übrigens eine Übernahme der EMRK) komplett wertlos wenn es keine Instanz gibt bei der man auf Einhaltung der Menschenrechte gegen geltendes Schweizer Recht klagen kann. Auch eine Volksmehrheit darf in einem Rechtsstaat keine Gesetze beschliessen welche die Menschenrechte einzelner Individuen einschränkt, und ohne EGMR fehlt hier speziell in der Schweiz eine wichtige Kontrollfunktion. Das betrifft heute vielleicht den von ihnen in beinahe penetranter Frequenz zitierten Fall des Nigerianers, kann aber morgen schon Sie, Herrn Schweizer oder mich treffen.

    Herr Hottinger, wenn Sie Themen hier für Vimentis entwickeln sollten Sie sich nicht nur auf die Weltwoche als Quelle stützen. Ausserdem bin ich nicht sicher ob Sie wirklich verstanden haben was der EMGR wirklich tut, was seine Kompetenzen sind usw.

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    • Juli 19, 2021

      @ F. Wagner,

      Ich denke Sie haben den Blog gar nicht richtig gelesen, ganz sicher aber das Wenigste juristisch richtig verstanden. Nur dies, Sie schreiben;

      “Einen Verein der so lange besteht aufzulösen hätte weitreichende, auch finanzielle Folgen (so wurden zehntausende Franken an Vereinsvermögen eingezogen).”

      Sorr​y, aber da konstruieren Sie ja einen ganzen Misthaufen vor Ihrem Haus, denn ein Verein, der seinen Zweck i.s. Regeln ausschliesslich darin definiert, fremde Liegenschaften zu besetzen, ist generell rechtswidrig, somit zu verbieten & aufzulösen wie richtig vom Bundesgericht geschehen. Wenn Sie dies juristisch anzweifeln wollen, liefern Sie erst mal eine valable Begründung, wie Sie denn darauf kommen.

      Der Schutz von Eigentum ist eine der obersten Regel in unserem Rechtstaate, nach dem Schutz des Lebens, auch wenn das Linksextremen natürlich nicht gefällt. Es geht hier auch gar nicht um Politik.

      Und diese ganze “Bande Gesetzesbrecher” müsste ein anständiges Gericht mit Rechtsverständnis für kostenpflichtig erklären, dann würde ihnen solche bewussten Gesetzesübertretungen​ sehr schnell vergehen.

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    • Juli 19, 2021

      Es ist ja immerhin schön das Sie meinen Aussagen das der EGMR kein neues Recht geschaffen hat und auch meinem Statement das der EGMR für die Schweiz wichtig ist nichts entgegensetzen.

      Le​sen Sie bitte Artikel 11 der europäischen Menschenrechtskonvent​ion zur “Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit”​:
      —–
      (1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen;​ dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

      (2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum SChutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmässigen EInschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
      ——
      Un​d nun lesen Sie eine Zusammenfassung des Urteils des EGMR durch das Bundesamt für Justiz:
      ——
      Der Zweck der Association Rhino – die illegale Besetzung von Häusern – wurde von den innerstaatlichen Instanzen als rechtswidrig eingestuft und der Verein aus diesem Grund aufgelöst. Der Gerichtshof hält fest, dass die Auflösung des Vereins, dessen illegale Hausbesetzungen von den Genfer Behörden über viele Jahre toleriert worden waren, eine strenge Massnahme mit weitreichenden, insbesondere finanziellen Folgen darstellt. Diese Massnahme hat die Vereinsfreiheit in ihrer Substanz getroffen. Die innerstaatlichen Behörden haben nicht nachgewiesen, dass es keine milderen Mittel gegeben habe, um das Ziel (Beendigung der Besetzungen) zu erreichen. Die Auflösung des Vereins war deshalb nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft, um den Schutz der Rechte der Hauseigentümer und – soweit diese überhaupt als legitimer Zweck anerkannt werden kann – die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sicherzustellen.
      ——
      Das Urteil wurde durch die beteiligten Richter einstimmig getroffen.

      Meine Meinung: man kann einen Verein und seinen illegalen Zweck nicht jahrelang tolerieren, als Hausbesitzer sogar mit dem Verein über Miete oder Kauf der Liegenschaften verhandeln, um ihn dann verbieten zu lassen mit Einziehung des Vereinsvermögens nur um Häuser geräumt zu bekommen.

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    • Juli 19, 2021

      Richtig Herr Wagner. Also ehrlich ich krieg jedes mal Augenkrebs vom Zeugs von Hr Hottinger. Obwohl ich ihm schon hundertmal erklärt habe und für den geneigten Leser wiederhole ich: Wie sie auch schreiben Hr Wagner der EMRK macht einen Entscheid. Dieser Entscheid erwirkt oder beeinflusst keine Schweizer Gesetze! NEIN! Denn das angefochtene Urteil muss in einer Revision erneut dem Bundesgericht vorgelegt werden. Dieses entscheidet dann anhand der Schweizer Rechtssprechung und Gesetze übder en Fall. Hier von fremden Richtern zu sprechen ist völliger Quatsch.

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    • Juli 19, 2021

      @ H. Kremsner,

      Wenn Menschen unbedingt stur nicht objektiv (mit beiden Augen) die Wirklichkeit eben NICHT sehen wollen, wie Sie es ja laufend tun, ist die Chance wirklich sehr gross, dass Sie auf Ihrem rechten Auge noch physisch blind werden. Dies ist dann aber nur in aller Konsequenz der Ausdruck Ihrer viel zu linkslastigen, blind ideologischen geistigen Verbohrtheit.

      ****​***

      Überschreitet man das Maß,
      so wird das Angenehme zum Unangenehmen.

      von Epiktet

      Ich wünsche Ihnen diesbezüglich etwas EINSCIHT damit Sie gesund bleiben dürfen.

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  • Juli 11, 2015

    Ja das finde ich jetzt aber lustig Hr Hottinger dass sie den Schubarth verehren weil er ihnen gemäss argumentiert. Nun was sie nicht wissen: Er ist für die Menschenrechte. Er ist für den EGMR. Er nimmt sich aber das Recht heraus Urteile zu kritisieren wie im vorliegenden Falle. Das ist normal. Gerichtsurteile soll man der Kritik unterziehen.
    Im vorliegende Falle liegt und argumentiert der Schubarth komplett falsch. Eine Hausbesetzung ist nicht per se illegal. NEIN. So ein Quatsch und das von einem Juristen. Sie ist es erst dann wenn sich die Betroffenen/Eigentüme​r auf das Gesetz berufen. Es ist Sache der Eigentümer ob sie das Gesetz anwenden wollen oder nicht. Wen sie sich auf das Gesetz berufen – ja dann ist es illegal. Der Schubarth ist wirklich ein einfältiger Depp. Der Verein deshalb nicht per se von vorneherein illegal.

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    • Juli 19, 2021

      @ Kremsner,

      1. Ex-Bundesgerichtspräs​ident Schubarth argumentiert ganz sicher nicht “mir gemäss” wie Sie ihm böswillig einfach unterstellen, sondern umgekehrt, ich bin 100 % einig mit seiner juristisch einwandfreien Argumentation.

      2. Das Gericht in Strassburg stellte die Versammlungsfreiheit & somit das Recht der Vereinsfreiheit gegenüber dem Eigentumsrecht in ihrer Güterabwägung voran. Das Kantonsgericht Genf hat diesen Verein aber ja bereits aufgehoben seit seinem Beginn, eben weil schon der Zweck (Häuserbesetzungen) illegal ist.

      3. Das ist ganz leicht auch für einen Laien zu verstehen und nach zu vollziehen, da braucht es keine “abgehoben Richter aus Strassburg” die so unlogisch, also schyzophren argumentieren. Nochmals, in unserer Bundesverfassung sind alle nötigen Menschenrechte bereits enthalten, etwas anderes, fremdes braucht es nicht mehr.

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  • Juli 12, 2015

    @ F. Wagner,

    Nehmen Sie doch bitte erst mal zu folgenden Gesichtspunkten Stellung;

    1. Der EGMR jetzt sogar als Missachter der Konstitutionellen Dem​​​​okratie.

    2.​ Die dynamische Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), wo sich die Richter dieses Europa-Gerichtes eine gesetzgeberischen Funktion zuschanzen resp. anmassen.

    3. Aus der “Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit”​​​ (Art. 11 EMRK) ist keinerlei Recht abzuleiten, einen Verein der einer Besetzung fremder Liegenschaften” dient, doch noch zu rechtfertigen, Legitimität zu verleihen. Jeder Verein der Straftaten dient, ist illegal und zu verbieten. Nur wenn die Eigentümer oder die Behörde (in Genf eine links Regierung) zu lange nichts unternehmen, kann auch ein illegaler Zustand in ein sogenanntes “Gewohnheitsrecht” übergehen. Bei aufs Nachbargrundstück übergreifende Baumteile sind dies 4 Jahre Frist. Diese Details sind mir hier nicht bekannt.

    4. Der “Human Rights Act” ist jetzt durch die Schweiz zu kündigen, denn mir reicht das Bundesgericht, welches gemäss unserer Bundesverfassung meine Menschenrechte besser einhalten kann & muss. Einmal ist das Bundesgericht auf fünf Beanstandungen meinerseits deskantonalen, letztinstanzlichen Gerichtes nur auf zwei Beanstandungen materiell überhaupt eingetreten, wobei ich auch noch die Möglichkeit hatte und natürlich auch sofort ergriff, REVISION dagegen einzureichen, worauf GUTHEISSUNG erfolgte.
    Somit kann ich unserem Bundesgericht vertrauen aus eigener Erfahrung, und das genügt, ich brauch sicher kein “Strassburg”, bei diesen letztendlich unmöglichen, schyzophrenen Entscheiden. Die spielen willkürlich mit den Begriffen “Ermessen” und “Güterabwägung”, wie das Beispiel in England mit der Katze ja zeigt, sowie dem schweren Drogen-Dealer aus Nigeria, der i.d. Schweiz noch von Sozialhilfe lebte, resp. als Strassburg die öffentliche Sicherheit aller Menschen i.d. Schweiz geringer wertete als das Recht dieses mehrfach verurteilten Kriminellen auf Familie, d.h. seine zwei gezeugten Kinder zu sehen. Gut möglich dass er diese Kinder ausschliesslich dazu missbrauchte, um nicht aus der Schweiz ausgewiesen zu werden.

    Das Schweizer Bundesgericht ist da viel näher an der Sache dran, hätte schnell richtig festgestellt, dass er sich schon wieder von Mutter/Kinder inzwischen getrennt und eine neue Schweizerin sich als Geliebte genommen hatte, die ihm natürlich ein Aufenthaltsrecht sicher stellt.

    Strassburg​ im Unrecht;
    http://www.​vimentis.ch/dialog/re​adarticle/strassburg-​im-unrecht/

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    • Juli 19, 2021

      1. Es gibt keine Missachtung konstitutioneller Demokratie durch den EGMR. Es ist AUFGABE des EGMR einzuschätzen wenn die Anwendung nationaler Gesetze mit der europäischen Menschenrechtskonvent​ion kollidiert (ob generell oder in Einzelfällen), und zwar schon immer. Der EGMR ist bei Rechtsstreitigkeiten dieser Art schon IMMER als letzte Instanz vorgesehen. Eine eventuelle Änderung der Gesetzgebung liegt dann wieder in den Händen der üblichen gesetzgeberischen Verfahren in den Ländern. Ihre scheinbare Idee dem EGMR nur dann Kompetenzen zuzuweisen wenn diese mit nationaler Gesetzgebung übereinstimmen würde ihn komplett seines Sinns und seiner Aufgabe berauben. Dann könnte nämlich ein Mitgliedsland mit seiner Gesetzgebung gegen die Menschenrechte verstossen, und der EGMR hätte keine Handhabe.

      2. Die Richter schanzen sich das Recht dynamischer Rechtsprechung nicht zu, sondern das ist in der europäischen Menschenrechtskonvent​ion verankert. In der Präambel der Menschenrechtskonvent​ion steht klar die Aufgabe der “Wahrung UND Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten”.

      ​3. Wie Sie das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit interpretieren ist für mich nicht relevant.

      4. Das Bundesgericht kann nicht gegen geltendes Recht entscheiden, auch wenn dieses (in Einzelfällen oder generell) gegen die Grundrechte gemäss Verfassung verstösst. Sie verstehen den Unterschied zwischen dem Bundesgericht und einem in der Schweiz fehlenden Bundesverfassungsgeri​cht nicht. Im konkreten Fall wo Asbestopfern Klagen auf Schadenersatz verweigert wurden weil Verjährungsfristen abgelaufen waren (weil typischer “Asbestkrebs” in der Regel erst lange nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen erste Symptome zeigt) hätte das Bundesgericht KEINE Handhabe gehabt hier Schadenersatzklagen zuzulassen. Ein Verfassungsgericht hätte das können, der EGMR konnte das.

      Der Fall mit dem Nigerianer diskutiere ich mit Ihnen nicht mehr. Ihre Aufzählung zeigt klar das Sie das Urteil und die Begründung nie wirklich gelesen haben.

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    • Juli 19, 2021

      Alles richtig, Herr Hottinger. Leider, Herr Frank Wagner, liegen Sie mit vielem falsch was Sie schreiben.. Man hat Sonntags ja besseres zu tun als Stunden lang im Foren auf etwas einzugehen. Darum nur 1 Punkt. NEIN Richterinnen haben natürlich einen Ermessensspielraum und Interpretierfreiheit.​

      Bravo, Herr Hottinger

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    • Juli 19, 2021

      Richter können nicht gegen geltendes Recht entscheiden. Ihr Statement ist komplett sinnfrei.

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    • Juli 19, 2021

      Richter können geltendes Recht anders Intepretieren. Siehe Unterschied Bundesgericht und EMRK (ja ich weiss Bundesgericht die Bösen. Ist aber nicht so) Ihr Statement ist komplett sinnfrei.

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    • Juli 19, 2021

      Ich habe nirgendwo etwas geschrieben vom “Bundesgericht des Bösen”. Das Bundesgericht ist wichtig, hat eben nur nicht die Kompetenzen gegen geltendes Recht zu entscheiden auch wenn dies einen Verstoss gegen die Grundrechte ergibt. Interpretieren und auslegen können Richter geltendes Recht, zum Beispiel jedoch für Asbestopfer gesetzliche Verjährungsfristen auszuhebeln liegt nicht in der Macht des Bundesgerichts.

      De​shalb hat z. B. Deutschland ZUSÄTZLICH das Bundesverfassungsgeri​cht, Spanien ZUSÄTZLICH das Tribunal Constitucional, Italien das Corte Costituzionale, Polen das Trybunał Konstytucyjny. Alles Gerichte an die sich Einzelbürger in der Regel kostenlos wenden können wenn Sie glauben ein Gerichtsentscheid verletzt ihre Grundrechte.

      Die Schweiz hat so etwas nicht, das Bundesgericht muss im Rahmen geltenden Rechts entscheiden, darf höchstens versuchen geltendes Recht verfassungskonform auszulegen (wenn möglich), und darf Kritik an geltendem Recht üben (was gelegentlich zu entsprechenden Gesetzesänderungen führen KANN). Ansonsten bleibt nur das fakultative Referendum oder die Volksinitiative, was natürlich ein weit höherer Aufwand ist als eine Verfassungsbeschwerde​.

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    • Juli 19, 2021

      Leider, Herr Frank Wagner, liegen Sie mit vielem falsch was Sie schreiben. Und es ist immer noch so, dass geltendes Recht anders intepretiert werden kann. Siehe unterschiedliche Urteile etwa zwischen Bezirksgericht vs. Obergericht usw. Und dann redet er wie Staaten ein Verfassungsgericht hätten. Die natürlich keine direkten Demokratien kennen. Und Nein auch dort muss nicht in jedem Streitfall das Verfassungsgericht entscheiden. Nein, Nein da haben Herr Hottinger ich mit allem recht

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    • Juli 19, 2021

      Natürlich entscheidet auch in Ländern mit Verfassungsgerichten nicht in jedem Streitfall das Verfassungsgericht. Sie verstehen offensichtlich die Grenzen von “Rechtsauslegung” nicht, und Sie verstehen Sinn und Zweck von Verfassungsgerichtsba​rkeit nicht, die an diesen Grenzen ansetzt. Und Sie verstehen offensichtlich auch nicht den Unterschied zwischen den Möglichkeiten die ein Verfassungsgericht einem EINZELBÜRGER gibt, im Gegensatz zu fakultativem Referendum oder Volksinitiative. Ich habe dann nichts mehr zu sagen.

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    • Juli 19, 2021

      ” Sie verstehen offensichtlich..nicht​, und Sie verstehen …nicht, die an diesen Grenzen ansetzt. Und Sie verstehen offensichtlich auch nicht ” Ui ha Frank Wagner aber fleissig aufgeschrieben und wieder Persönlich geworden. Doch doch ich habe alles verstanden. Bei Frank Wagner bin ich mir absolut nicht sicher. Ich habe gar schon verstanden, dass Trotz den Worten von ” Ich habe dann nichts mehr zu sage” ich mich DENNOCH schon bald auf das nächste Statement freuen darf. Es ist numal Fakt, dass Gerichte das Recht unterschiedlich intepretieren. Und es ist auch Fakt, dass in besagten Staaten keine direkte Demokratie gibt.
      Ja ja und es ist immer noch so das (Achtung Gross geschrieben) EINZELBÜRGER auch in der Schweiz die Möglichkeit hat sich gegen Folter, lärmemission ja gar wegen des zu grossen Zaunes beim Nachbarn wehren kann und und und…. und man dafür weder 100’000 Unterschriften noch fremde Richter braucht

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    • Juli 19, 2021

      Es tut mir wirklich leid Herr Baumeler das Sie den Hinweis darauf das Sie etwas falsch verstanden haben so persönlich nehmen. Ich war bisher der Meinung nur der Papst hätte einen Unfehlbarkeitsanspruc​h, aber scheinbar gilt dieser auch für Kurt Baumeler. Tut mir wirklich leid, war mir nicht bewusst.

      Ich hoffe ich habe Ihnen mit diesem Statement eine Freude machen können.

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    • Juli 19, 2021

      Süss “” Sie verstehen offensichtlich..nicht​​​​, und Sie verstehen …nicht, die an diesen Grenzen ansetzt. Und Sie verstehen offensichtlich auch nicht “” Sei also laut Frank Wagner “ETWAS falsch verstanden”. Nein der Papst mag es genau so wenig wie ich, wenn ihm unterstellt wird, etwas falsch verstanden zu haben (eigentlich viele Sachen, aber wenn Frank Wagner vergessen hat was er schrieb ist das nicht schlimm und er kann sich auf das Gewohnheitsrecht beziehen 🙂 obschon der Papst und ich alles verstanden habe

      “Ich hoffe ich habe Ihnen mit diesem Statement eine Freude machen können.” und ob…
      Obschon ich schon gerne mal wissen möchte, warum jemand dann sowas überhaupt schreibt ” Ich habe dann nichts mehr zu sage”
      Es ist numal Fakt, und i wiederhole mich doch gerne, dass Gerichte das Recht unterschiedlich intepretieren. Und es ist auch Fakt, dass in besagten Staaten keine direkte Demokratie gibt.
      Ja ja und es ist immer noch so das (Achtung Gross geschrieben) EINZELBÜRGER auch in der Schweiz die Möglichkeit hat sich gegen Folter, lärmemission ja gar wegen des zu grossen Zaunes beim Nachbarn wehren kann und und und…. und man dafür weder 100’000 Unterschriften noch fremde Richter braucht

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  • Juli 12, 2015

    Und natürlich war alles ganz anders als uns der Schubarth und der Hottinger (dem seine Herkunft ist unklar: Hottinger ist eine Herkunftsbezeichnung:​ Wer Hottinger heisst kommt von Hottingen. In Deutschland gibts eine Kleinstadt Hottingen. In der Stadt Zürich gabs mal die Gemeinde Hottingen; heute ein Stadtkreis).

    Das mit dem Verein war so:
    Die Statuten des Vereins hatten festgelegt, dass er sich darum bemüht, die von ihm besetzten Liegenschaften dem Immobilienmarkt und der Spekulation zu entziehen.
    DAS IST NICHTS ILLEGALES.
    Der Vorgang erfolgte durch Besetzung von Häusern. Eine Besetzung ist nicht von vorneherein illegal. NEIN. Erst wenn die Eigentümer auf dem Gesetz bestehen wirds Illegal. Im vorliegende Falle haben die Eigentümer während fast 20 !!!!!!!! Jahren die Besetzung toleriert, somit nichts illegales. Erst später haben sie sich auf das Gesetz berufen und eine Räumung verlangt.
    Den Verein deshalb als illegal zu erklären und zu verbieten ist ja wohl der grösste Quatsch Herr Schubarth und Herr Hottinger von Hottingen und zu Hottingen.
    http://www.blick.ch​/news/hausbesetzung-h​ausbesetzerverein-rhi​no-war-illegal-id1458​998.html

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  • Juli 12, 2015

    1. Das Genfer Kantonsgericht hatte den Verein im vergangenen Dezember auf seinen Gründungszeitpunkt zurück aufgelöst, da der festgelegte Zweck widerrechtlich sei.

    2. Das Bundesgericht hatte die dagegen erhobene Beschwerde im vergangenen Mai abgewiesen. Gemäss der nun vorliegenden Begründung der Lausanner Richter ist es zwar nicht verboten, Immobilien dem Markt entziehen zu wollen, um damit die Spekulation zu bekämpfen.

    3. Dies sei denn auch häufig der Anlass zur Gründung von entsprechenden Stiftungen oder Genossenschaften. Widerrechtlich sei es hingegen, dieses Ziel mittels Besetzungen erreichen zu wollen. Daran ändere sich nichts, dass die Besetzung der Rhino-Liegenschaft von Behörden und Eigentümern lange geduldet worden sei.

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    • Juli 19, 2021

      Und die Duldung, legitimiert jetzt den Verein, oder wie?! Also aus dem Goodwill des Eigentümers dreht man im am Ende einen Strick?! Hatten wir doch letzte Woche schon, oder? Der Unternehmer der einem armen Flüchtling eine Chance geben wollte …

      Undnun sollen wir diese zuhause aufnehmen? Js und wenn der dann nicht mehr gehen will? Muss ich ihm lebenslanges Wohnrecht einräumen, weil ich ihn geduldet habe, oder ihn adoptieren? Sooo abwegig scheint mir das nicht zu sein, angesichts diesem Verein in Genf…

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    • Juli 19, 2021

      @ Elsi D. Stutz,

      Ihre Empörung ist 100 % berechtigt, denn;

      Diese Praxis hatte das Bundesgericht im konkreten Fall mit Urteil vom 22. Juni 2006 sogar ausdrücklich geschützt. Der EGMR hat die Schweiz in dieser Sache verurteilt, weil deren Gerichte, welche den Auflösungsbeschluss gefasst haben, wesentliche Grundrechte, die von der ursprünglichen EMRK garantiert werden, nicht beachtet haben. Der EGMR hielt dazu fest, nach seiner bisherigen Rechtsprechung komme die Auflösung eines Vereins in Anbetracht der Garantie der Vereinsfreiheit überhaupt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Frage. Er führte weiter aus, die Regierung habe ihn nicht davon überzeugen können, dass die Auflösung des Vereins Rhino im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung begründet gewesen sei – was angesichts der Passivität der Polizei bezüglich einer Räumung einleuchtend ist.

      “Garantie der Vereinsfreiheit” ist also nach den Strassburger Richtern/Innen höher zu gewichten & zu schützen, als dessen rechtswidriger-Zweck,​ nämlich die “illegale Besetzung von Häusern”.

      Ob dieser Hybris kann man doch nur noch den Kopf schütteln, denn diese schafft ja schlussendlich das Eigentum und somit den Rechtsstaat ab.

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    • Juli 19, 2021

      Nein, Herr Hottinger und Frau Stutz, lesen Sie doch bitte die Begründung des EGMR, die ich hier eingestellt habe!

      Für den EGMR begibt sich eine demokratisches Land mit dem Verbot von Vereinen, welche eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt der Demokratie sind, aufs autoritäre Glatteis. Es sah deshalb in diesem relativ harmlosen Fall des Vereinsziels “Hausbesetzung” keinen Anlass zu einem Vereinsverbot.

      (Herr Hottinger, Sie erklären die Haltung des EGMR oben ja richtig; Sie ziehen es dann aber doch vor, in die “Empörung” von Frau Stutz einzustimmen.)

      Die​ möglicherweise geschädigten Eigentümer haben in der Schweiz genügend gesetzliche Handhaben, um zu ihrem Recht zu kommen. Die bleiben also nicht auf der Strecke.

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  • Juli 13, 2015

    “Den Verein deshalb als illegal zu erklären und zu verbieten ist ja wohl der grösste Quatsch Herr Schubarth und Herr Hottinger von Hottingen und zu Hottingen. “

    Darüber zu diskutieren ob so ein Verein eine Daseinsberechtigung hat oder nicht, ist völlig stupider Quatsch! Und dafür auch noch die Gerichte in Anspruch zu nehmen ist eine Frechheit! Und wenn dieser EGMR nichts Besseres zu tun hat, als solchen VEREINEN noch den Hintern zu polieren, dann ist er ja wohl mehr als nur überflüssig!

    Das unsere Sympathisant vom schwarzen Block und ihren Linksradikalen das alles natürlich ganz anders sehen, ist ja logisch! Die finden Hausbesetzer halt huerrä cooli Siechä, den in ihren Augen ist ja jeder Hausbesitzer, sowieso ein SVP’ler, und die würden sie sowieso am liebsten alle enteignen. Und da ist dem Linken offenbar jedes Mittel recht, auch ein Verein dessen einziger Sinn und Zweck ilegale Hausbesetzungen sind.

    Als hätten wir keine wichtigen Probleme! WAHN-sinn sowas!

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  • August 14, 2016

    Der “Europäische Gerichtshof” (EGH) ist nicht identisch mit dem “Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte” (EGM); der EGH ist ein Organ der EU und der EGM ein Organ der OECD und des Europarates..

    (eur​-lex.eur​opa.eu/legal​-content/​DE/TXT/?uri​=URISERV%3​Al16007)

    Die Schweiz ist Mitglied der OECD und des Europarates.

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  • August 14, 2016

    1) Es wurde nur 1 Verein gerichtlich aufgelöst – unter Anwendung des Art. 78 ZGB.
    2) Gegen die Auflösung hat sich nicht der “Der Europäische Gerichtshof” (EuGH), sondern der “Europäische Gerichtshof für Menschenrechte” (EGMR) entschieden.

    Art. 78 ZGB:
    „Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist.“

    Eine neutrale und sachliche Darstellung der gerichtlichen Abläufe ist hier:
    (zvr-online.co​m/index.php?id=208)

    Aus der Begründung des EMGR: “Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, geht der Gerichtshof davon aus, dass die durch die Schweizer Gerichte angeführten Gründe, um den angegriffenen Eingriff zu rechtfertigen, nicht relevant und ausreichend waren und dass dieser in keinem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stand. Er kommt zu dem Schluss, dass die Auflösung des Vereins in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war.”
    (zvr-online.co​m/index.php?id=208)

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  • August 15, 2016

    Wenn der EGMH der Auflösung dieses Vereins zugestimmt hätte, Herr Hottinger, hätten sie ebenso empört den Blog

    “Nun verbietet der europäische Gerichtshof sogar Vereine in der Schweiz”

    publizier​t. Hauptsache man kann den EGMH madig machen.

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