1. Sonstiges

Die Frage ist im ZGB beantwortet! Basta

“Ein 32-jähriger Häftling ist im Spi­tal ge­stor­ben, weil er ver­hun­ger­te. Der Kan­ton Zug hat für sol­che Fälle eine klare Re­ge­lung. Ist diese auch human?”

Dies schreibt die Neue Zuger Zei­tung in der gest­ri­gen Ausgabe

Ich meine:
Es ist weder eine Grat­wan­de­rung noch eine Fra­ge, über die noch dis­ku­tiert wer­den muss

Ich verstehe nicht, was es über den Hungerstreik des volljährigen urteilsfähigen Patienten überhaupt zu diskutieren gibt. Er wollte etwas erzwingen, was er nicht das Recht hatte zu erhalten. Er hatte eine gültige Patientenverfügung, war nicht bevormundet und über 18 Jahre alt. In Art. 371 ff. ZGB ist sonnenklar festgehalten, dass der Patientenwillen zu berücksichtigen ist. Bis jetzt, auch wenn fast alle Politiker daran kräftig nagen, muss man davon ausgehen, dass ein Mensch ab 18 Jahre ein Selbstbestimmungsrech​t hat. Ich weiss, dass die Meisten Politiker damit Mühe haben, aber ab 18 sind wir mündig und für uns selber verantwortlich und brauchen staatliche Bevormundung nur in speziellen Einzelfällen. Und auch die Ärzte müssen sich nicht Gedanken machen. Mit Art 371 ff. ZGB ist die ethische Diskussion finalisiert worden und die Ärzte müssen nicht abwägen, das hat der mündige Patient schon gemacht und dies ist zu respektieren und wenn sich schon die Frage der Moral stellt, dann bitte stelle man sich die Frage, ob Erpresser wie Rappaz oder dieser 32 –Jährige Häftling moralisch richtig handeln oder die Behörden. Für mich stellt sich hier die ethische Frage nicht! Den Behörden ist kein Vorwurf zu machen

Michel Ebinger Rotkreuz

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Comments to: Die Frage ist im ZGB beantwortet! Basta
  • April 22, 2013
  • April 22, 2013

    Der Häftling hat Charakter gezeigt und sich für die billigere Variante entschieden, anstatt die Steuern Zahler zu belasten.

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  • April 22, 2013

    Eines sei hier noch gesagt, wäre der Mann ein afrikanischer Asylant gewesen, würden sich zehn Anwälte der Sache annehmen, alles verurteilen was es zu verurteilen gäbe und zu allerletzt würden den Angehörigen noch eine saftige Entschädigung zugesprochen. So läuft das hier zu Lande ab.

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  • April 26, 2013

    Die Debatte läuft, seit sich in den 70er Jahren ein paar RAF-Terroristen zu Tode gehungert haben, bzw. zwangsernährt wurden…

    Aus der Optik der Aerzte, nicht der Behörden, gibt es den Tatbestand der Tötung auf Verlangen:


    Ar​t. 114 StGB
    Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen
    Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet,
    wird mit Gefängnis bestraft.

    “T​öten” kann ich einen Menschen auch durch Unterlassen…

    Ich als Arzt würde mir jedenfalls zweimal überlegen, ob ich auf jeden Patientenwunsch so ohne weiteres eingehe… es gibt ja auch die Fälle von Sekten, die keine Bluttransfusion wollen u.ä.

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