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Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) im Überblick

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) der Kantone löste am 1. Januar 2013 das seit 1912 geltende Vormundschaftsrecht ab. Die bis anhin existierenden Vormundschaftsbehörden wurden damit durch die heutigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ersetzt. Die KESB sollen die Umsetzung des KESR unter den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit professionalisieren. Es dauerte jedoch nicht lange, bis die KESB erste Kritik einstecken musste. Der Fall Flaach, bei dem eine Mutter ihre Kinder tötete nachdem ihr deren Obhut entzogen wurde, erlangte über die Landesgrenzen hinaus Aufmerksamkeit. Von einem Grossteil der Medien und der Gesellschaft schuldig gesprochen für dieses schreckliche Ereignis, konnte sich die KESB seither kaum in ein besseres Licht stellen. Im Gegenteil, etliche weitere Fälle in denen es Schwierigkeiten bei Verfahren oder heiklen Entscheiden gab, wurden in den Medien bekannt gemacht. Dies führte soweit, dass im Mai dieses Jahres eine Abstimmung im Kanton Schwyz stattfand, welche die Abschaffung der kantonalen KESB forderte. Die Vorlage wurde zwar abgelehnt, jedoch nur knapp mit 51.4 %. Dieser Artikel gibt deshalb aus gegebenem Anlass einen Überblick über die wichtigsten Eigenschaften und Tätigkeiten der KESB. Zudem werden nennenswerte Kritikpunkte diskutiert sowie Zahlen und Fakten zur Entwicklung der KESB geliefert.

Mission & Organisation

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) stellen den Schutz von Personen sicher, die nicht in der Lage sind, die für sie notwendige Unterstützung einzuholen. Dies ist einerseits der Fall bei Kindern, die minderjährig sind und bei denen sich die Eltern nicht mehr um sie kümmern können. Andererseits betrifft der Schutzauftrag der KESB auch Erwachsene, welche geistig oder psychisch beeinträchtigt oder schwer suchtkrank sind. Die KESB trifft erste Abklärungen bezüglich der Schutzmassnahmen, falls sie durch die betreffende Person selbst oder durch Angehörige, Nachbarn, Polizei oder von anderen Personen von einer Gefährdungssituation erfährt.

Das neue Erwachsenenschutzrecht schreibt vor, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Fachbehörde oder ein Fachgericht sein muss. Die verschiedenen KESB-Stellen unterscheiden sich desweiteren dahingehend, dass sie entweder auf Kantons- oder Gemeindeebene angesiedelt sind.

Behördliche Massnahmen zum Kindesschutz

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat im Zusammenhang mit dem Kindesrecht unterschiedliche Aufgaben zu bewältigen. So ist sie beispielsweise im Zürich für Vaterschaftsabklärungen, Pflegeplatzbewilligungen und mehr zuständig. Die wohl einschneidenste Aufgabe einer jeden KESB ist jedoch das Verhängen von Massnahmen zum Kindesschutz. Die KESB kann in diesem Zusammenhang auf die folgende vier Massnahmen zurückgreifen.

Weisung

Wo nötig kann die KESB den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Errichtung einer Beistandschaft

Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind, bestellt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern eine Beistandsperson für das Kind. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht, wo nötig, weitere Fachstellen mit ein. Im Falle von Konflikten um die Regelung des Besuchsrechts kann eine Beistandschaft errichtet werden. Sie überwacht die Ausübung des Besuchsrechts, und vermittelt bei Konflikten. Ausserdem legt sie zusammen mit den Beteiligten fest, wer das Kind besuchen darf.

Obhutsentzug

Kann der ernsten Gefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, hat die KESB den Eltern die elterliche Obhut zu entziehen. Das Kind wird an einem geeigneten Ort untergebracht, z.B. in einer Pflegefamilie oder allenfalls in einem Heim. Ausserdem wird eine Beistandsperson beauftragt. Sie sorgt für die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und für die Regelung des persönlichen Kontaktes zu den Eltern.

Sorgerechtsentzug

Kann die weitere Gefährdung des Kindes nicht genügend abgewendet werden, prüft die KESB eine Entziehung der elterlichen Sorge und die Ernennung eines Vormundes oder einer Vormundin für das Kind. Das Sorgerecht kann dann entzogen werden, wenn die Eltern dauernd abwesend sind, sich in keiner Weise mehr um das Kind kümmern, fortgesetzt und in schwerer Weise gegen die Interessen des Kindes handeln oder die Bemühungen der mandatstragenden Person sabotieren.

Behördliche Massnahmen zum Erwachsenenschutz

Der Erwachsenenschutz wurde im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht stark verändert. Neu steht nach dem Grundsatz der Subsidiarität vor allem die Selbstbestimmung der betroffenen Personen im Vordergrund. So wurde beispielsweise der Vorsorgeauftrag oder die Patientenverfügung rechtlich verankert. Der Vorsorgeauftrag erlaubt es betagten Menschen, eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit zu beauftragen. Die Patientenverfügung hält fest, mit welchen medizinischen Massnahmen eine Person im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit einverstanden ist und welche sie ablehnt. Trotz Subsidiarität beinhaltet der Erwachsenenschutz auch folgende Massnahmen, welche von der KESB einseitig angeordnet werden können:

Beistandschaft

Wenn jemand keine Vertretung bestimmt hat und auch keine Beistandschaft mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen besteht, erhalten bestimmte nahestehende Personen ein Vertretungsrecht für die urteilsunfähige Person bei stationären und ambulanten medizinischen Massnahmen. Je nach Ursache und Schutzbedürftigkeit können von der KESB verschiedene Formen von Beistandschaften angeordnet werden. Jede behördliche Massnahme muss für die betroffene Person erforderlich, geeignet und angemessen sein. Daher spricht man im neuen Erwachsenenschutzrecht von Massschneiderung der Beistandschaft und der damit einhergehenden Aufgabenbereiche. Die Aufgabenbereiche können die persönliche Unterstützung, die Einkommens- und Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen.

Fürsorgerische Unterbringung

Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Dies jedoch nur, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Zu klären ist also erst, ob nicht eine ambulante Hilfe ausreichen würde. Ein Arzt oder eine Ärztin, sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (unter Beizug eines Arztes) kann eine Person nur unter folgenden Voraussetzungen gegen ihren Willen in einer geeigneten Institution unterbringen: Der Zustand der betroffenen Person ist derart schlecht, dass sie im persönlichen Bereich nicht mehr selber für sich sorgen kann. Zudem müssen sich andere Massnahmen als erfolglos erweisen oder von vornerein ungenügend erscheinen.

Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer bei ihr untergebrachten, urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Person oder Drittpersonen abzuwenden.

Kritik

Seit der Einführung der KESB im Jahr 2013 stand diese in vielen Fällen in der Kritik. Hier deshalb die schwerwiegendsten Kritikpunkte im Überblick:

Mangelhafte Kommunikation mit den Betroffenen und dem Umfeld

Die mangelnde Kommunikation der Behörden stellt eine der meist kritisierten Punkte dar. Kritiker der KESB verweisen dabei auf den Fall Flaach als Paradebeispiel für eine misslungene Kommunikation. Grund dafür ist, dass die KESB die Kinder damals in einem Heim platzieren wollte und nicht, wie von der Mutter gewünscht, bei den Grosseltern. Nach zahlreichen Untersuchungen und medialem Druck stand die KESB schliesslich Fehler in der Kommunikation zwischen Mutter, Behörde und Grosseltern ein. Sie verwies jedoch darauf, dass es sich bei einem solchen Vorfall um eine Ausnahme handelt. Zudem sei die KESB immer darum bemüht, das ganze Umfeld der betroffenen Personen einzubringen.

Zu schnelles Einschreiten bei Gefahrenmeldungen

Der KESB wird vorgeworfen, bei Gefahrenmeldungen zu schnell einzugreifen. Dabei kam es zu Fällen, in denen Untersuchungen eingeleitet wurden die sich als unangebracht erwiesen und nicht weitergeführt wurden. Für viele betroffenen Personen stellen die Untersuchungen der KESB dennoch eine belastende Situation dar.

Zu hohe Kosten

Im Gegensatz zur Vormundschaftsbehörde besteht die neue KESB nicht mehr aus Laien, sondern aus gut ausgebildeten Fachkräften. Durch die Professionalisierung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stiegen auch die Kosten, welche in vielen Kantonen hauptsächlich die Gemeinden tragen müssen. Für manche Gemeinden ist dieser Zustand unbefriedigend, weshalb sie mehr Mitsprache verlangen. Zudem kam im April 2017 ein Fall ans Licht, bei dem für die Betreuung eines 12-jährigen Kindes pro Monat bis zu 85’000 CHF gezahlt worden sei. Die KESB entgegnet jedoch, dass es bei dem genannten Fall um eine Ausnahme handelt. Das 12-jährige Kind musste wegen Selbst- und Fremdgefährdung in eine Klinik eingewiesen werden. Besonders teuer sei in diesem Fall der Personenschutz gewesen, der für die Aufnahme des Kindes in eine Klinik nötig gewesen sei. Die 1:1-Betreuung des Buben habe einmalig Zusatzkosten zwischen 40’000 und 50’000 Franken pro Monat während längstens sechs Wochen verursacht.

Anlaufstelle für Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA)

Die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz ist ein Informations- und Beratungsangebot für Personen, die von einer Massnahme des Kindes- oder des Erwachsenenschutzes betroffen sind. Mit den Erfahrungen aus der Beratung von Betroffenen setzt sich die Anlaufstelle für den Dialog und sachlichen Austausch im Kindes- und Erwachsenenschutz ein. Die Problemstellungen werden ausgewertet und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) rückgemeldet; die KESCHA ist jedoch vollständig unabhängig von dieser. Von den Tätigkeiten der KESCHA ausgenommen sind folgende Unterstützungsmassnahmen:

– Finanzielle Unterstützung allgemein oder für einen Anwalt

– Interventionen bei KESB, Gericht, Beiständen oder Institutionen

– Persönliche Begleitung zu Gesprächen mit KESB, Gericht, Beiständen oder Institutionen

– Vertretung von Betroffenen und Einnehmen einer anwaltlichen Rolle

Mediation zwischen Konfliktparteien

Die KESCHA entstand vor allem aufgrund der zahlreichen Kritik gegenüber der KESB in den vergangenen Jahren. Durch den Austausch betroffener Personen mit der KESB soll die Interessenvertretung und die Nachvollziehbarkeit der getroffenen Massnahmen gewährleistet werden.

Zahlen & Fakten

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit knapp vier Jahren in Kraft. Nun liegen die ersten gesamtschweizerisch erhobenen Fallzahlen vor. Der Trend zeigt klar auf, dass die Anzahl Schutzmassnahmen bei Erwachsenen und Kindern seit der Einführung der KESB proportional abnimmt. Im Bereich der Kindesschutzmassnahmen ist die Anzahl der betroffenen Kinder von 42’381 (Stand 31.12.2012) auf 40’629 zurückgegangen (Stand 31.12.2015). Vor der KESB, in den Jahren 1996 bis 2012, gab es bei den Kindesschutzmassnahmen eine Zunahme von durchschnittlich 4% pro Jahr. Seit Einführung der KESB gibt es eine Abnahme um durchschnittlich 1,3% pro Jahr. Beim Erwachsenenschutz zeigt sich ein ähnliches Bild. Die Zunahme bei den Erwachsenenschutzmassnahmen von 83’335 (Stand 31.12.2012) auf 85’963 (Stand 31.12.2015) liegt unter demjenigen des Bevölkerungswachstums und unter der langjährigen Vergleichsperiode: Vor der KESB, in den Jahren 1996 bis 2012, betrug die durchschnittliche Zunahme der Erwachsenenschutzmassnahmen 3 Prozent pro Jahr. Seit der Einführung der KESB ist bei Erwachsenen mit Schutzmassnahmen die Zunahme auf 1% pro Jahr zurückgegangen. Hinsichtlich der Kosten der KESB-Stellen kam eine Untersuchung des Bundes aus dem Jahre 2014 zu den in der Tabelle 1 aufgeführten Ergebnissen.


Durchschnittliche Kosten der KESB-Behörden im Jahre 2014

Der Vergleich zwischen den Organisationsformen zeigt gewisse Differenzen. Es ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Angaben bei den Gerichten auf lediglich vier Fällen beruhen. Auch lassen die Durchschnittskosten an sich keinen direkten Vergleich zu. Dieser ist am ehesten über relative Werte, zum Beispiel die Nettokosten pro Einwohner/-in, im Einzugsgebiet möglich. Die durchschnittlichen Kosten liegen Schweizweit bei 25.10 Franken pro Einwohner/-in. Die kommunalen Modelle weisen einen Wert von 22.20 Franken pro Kopf, die KESB an Gerichten 23.30 Franken und die KESB bei kantonalen Stellen 32.50 Franken pro Kopf aus.

Ausblick

Die Zukunft der KESB Stellen ist aufgrund weiterer kantonaler sowie nationaler Abstimmung zu derer Abschaffung unklar. Es ist aber offensichtlich, dass es im Umgang mit Menschen, welche sich meist in einer schwierigen Lage befinden, sowie in deren Umfeld, immer wieder Beteiligte geben wird, die mit den Beurteilungen und Massnahmen der KESB nicht einverstanden sind. Der Kindes- und Erwachsenenschutz, sowie deren Umsetzung war, ist und wird demnach auch in Zukunft ein Thema bleiben, welches sowohl im Parlament als auch in der Gesellschaft für Kontroversen sorgen wird.

Literaturverzeichnis

Admin. 2017. Erster Bericht zum Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz liegt vor. Gefunden am 13.05.2017 unter Link

Bundesamt für Justiz. 2016. Evaluation des Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Gefunden am 11.05.2017 unter Link

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KESB St.Gallen. 2017. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Kanton Bern. Gefunden am 12.05.2017 unter Link

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Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES). 2016. Medienmitteilung 4 Jahre KESB – Bilanz und Fallzahlen. Gefunden am 13.05.2017 unter Link

NZZ. 2017. KESB greift immer weniger ein. Gefunden am 13.05.2017 unter Link

NZZ. 2017.Volk entscheidet über Kindesschutz. Gefunden am 13.05.2017 unter Link

Sozialinfo.ch. 2017. KESR: Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Gefunden am 12.05.2017 unter Link

SRF Abstimmungsstudio. 2017. Kantonale Abstimmungen und Wahlen vom 21. Mai 2017. Gefunden am 21.05.2017 unter Link

SRF DOK. 2016. Zwei Seiten der Wahrheit – die Kesb in der Kritik. Gefunden am 12.05.2017 unter Link

SRF Tagesschau. 2017. Der Bundesrat nimmt die KESB in Schutz. Gefunden am 11.05.2017 unter Link

SRF Tagesschau. 2017. Verzweifelte Eltern erhalten neue Anlaufstelle. Gefunden am 11.05.2017 unter Link

Tagesanzeiger. 2017. Neue Anlaufstelle vermittelt bei Konflikten mit der KESB. Gefunden am 11.05.2017 unter Link

zhlex.zh.ch. 2017. Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Gefunden am 12.05.2017 unter Link

KESB_A5.pdf – PDF

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