Personenfreizügig​keit und Verfassung

Eine Schutz­klau­sel in der Zuwanderung

 

Wie las­sen sich die Schwei­zer Ver­fas­sung und die Personenfreizügigkeit ver­ein­ba­ren? Wie las­sen sich die Schwei­zer Ver­fas­sung und die Personenfreizügigkeit​ ver­ein­ba­ren ? (Bild: imago stock & people)

Wie las­sen sich die Schwei­zer Ver­fas­sung und die Personenfreizügigkeit​ ver­ein­ba­ren? Eine Schutz­klau­sel könnte als Aus­weg dienen.

Migratio​nsfragen haben Kon­junk­tur. Nicht nur in der Schweiz, son­dern auch in der EU und den USA. Es ver­geht kaum ein Tag, an dem die gros­sen Blätter der Welt­presse die­ser Frage nicht einen Ar­ti­kel wid­men. In der Schweiz wird die De­batte durch zwei Be­son­der­hei­ten ak­zen­tu­iert: Zum einen ist die Im­mi­gra­ti­ons­rate​ der Schweiz im Verhältnis zu ver­gleich­ba­ren Ländern hoch.

 

Abgesehen von Kleinststaaten ist die Schweiz mit 23,3 Prozent im Jahr 2012 (23,8 Prozent 2013) Ausländeranteil und einer jährlichen Nettomigration von 1,9 Prozent Spitzenreiterin in Europa. Wichtige Partnerländer aus der EU haben deutlich tiefere Werte: In Österreich macht der Ausländeranteil 11 Prozent aus, und die jährliche Zuwanderung beträgt 1,1 Prozent, in Deutschland liegen diese Werte bei 9 und 0,7 Prozent, in Grossbritannien bei 8 und 0,8 Prozent, in Italien bei 7 und 0,6 Prozent und in Frankreich bei 6 und 0,4 Prozent.

 

Zum anderen ist die Schweiz, auch als Nicht-EU-Mitglied, stark mit der EU verbunden. Die EU ist die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz für Waren und Dienstleistungen. Auch in der Handelsstatistik der EU rangiert die Schweiz auf den vordersten Rängen und macht je nach Bereich 5 bis 10 Prozent des EU-Aussenhandelsvolum​ens aus. Des Weiteren lebten im Jahr 2013 rund 1,3 Millionen EU-Bürger in der Schweiz. Dazu kamen über 280 000 Grenzgänger. Umgekehrt lebten etwa 440 000 Schweizer in der EU, und nur 17 000 waren Grenzgänger.

Der neue Verfassungsartikel 121a verlangt, dass die Einwanderung von Ausländern in die Schweiz durch Höchstzahlen oder Kontingente begrenzt wird, dass ein Inländervorrang gilt und dass Verträge, die im Widerspruch zu diesem neuen Artikel stehen, innerhalb von drei Jahren neu verhandelt werden müssen. Dieser Verfassungsauftrag hat vor allem das 1999 abgeschlossene Personenfreizügigkeit​sabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU im Visier. Die EU hat jedoch mehrfach betont, dass sie nicht willens sei, über eine FZA-Modifikation zu verhandeln, da eine solche in Widerspruch zum fundamentalen Prinzip der Freizügigkeit der EU stünde.

Die Unvereinbarkeit zwischen Verfassungsauftrag und bilateralen Verträgen mit der EU hätte wohl eine Kündigung des FZA zur Folge. Dies wiederum würde zu einer automatischen Kündigung der anderen sechs Verträge der Bilateralen I wie auch des Schengen/Dublin-Abkom​mens führen. Letzteres, weil aus Sicht der EU eine Schengen/Dublin-Assoz​iierung nur in einem Freizügigkeitsraum möglich ist.

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Wir schlagen vor, das Auftreten von Schwierigkeiten anhand von übermässiger Nettoeinwanderung zu definieren. Eine Übermässigkeit liegt dann vor, wenn die Schweiz eine wesentlich grössere Migrationsrate aufweist als der EU/Efta-Raum. «Wesentlich grösser» ist sie dann, wenn die prozentuale Nettomigration in der Schweiz den Mittelwert der EU/Efta-Staaten um die zweifache Standardabweichung übersteigt.

Geht man von normal oder Gauss-verteilten Datenpunkten aus (viele Grössen in der Natur sind normal verteilt, wie z. B. die Körpergrösse), bedeutet dies, dass nur noch 2,3 Prozent der Fälle über diesem Wert liegen – aus statistisch-wissensch​aftlicher Sicht eine Ausnahmesituation.

D​ie Schutzklausel käme also dann zur Anwendung, wenn die Migration in der Schweiz den extremen Schwellenwert überstiege – «extrem» notabene im europäischen Quervergleich.

Dann dürfte die Schweiz einwanderungsbeschrän​kende Massnahmen ergreifen, indem sie die Zuwanderung auf den Schwellenwert «hinunterkontingentie​rt».

Des Weiteren empfehlen wir, zusätzliche Parameter zu berücksichtigen wie den bereits vorhandenen Bestand der EU/Efta-Bürger oder makroökonomische Parameter des Arbeitsmarkts, um eine noch bessere und feinere Parametrisierung einer Ausnahmesituation für die Schutzklausel zu erhalten. Um eine grössere Stabilität und Vorhersehbarkeit der Schwellenwerte, die die Schutzklauselformel erzeugt, zu garantieren, schlagen wir vor, die Daten der jeweils letzten drei Jahre zu betrachten. Dies wird auch so in der alten Schutzklausel in Art. 10 des FZA gehandhabt.

Konkret würde dies bedeuten, dass immer im Januar des laufenden Kalenderjahres die Einwanderungs-, Arbeitsmarkt- und Ausländerstatistiken der Vorjahre angeschaut würden. Anhand der Formel würde dann eine mögliche Interventionsschwelle​ für das laufende Jahr festgelegt. Falls im laufenden Jahr diese Schwelle überschritten würde, könnte der Bundesrat nach angemessener Konsultation der EU/Efta und unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftliche​n Interessen beschliessen, ob er im laufenden Jahr die Einwanderung plafonieren möchte. Dieser bundesrätliche Beschluss sollte nach geeigneter Mitwirkung/Konsultati​on unseres Parlaments erfolgen.

 

Schluss​folgerungen;

1.  Insgesamt ein interessanter Vorschlag, der zu einer Lösung mit der EU führen könnte, ja müsste.

 

2.  Da durch bundesrätlichen Beschluss, mit Mitwirkung/Konsultati​on des Parlamentes, habe ich doch einige Bedenken, dass dadurch der Wille des Souveräns & der entsprechende Verfassungsartikel i.S. Beschränkung der Einwanderung, nicht innhaltlich vollzogen werden könnte.

 

Quellenna​chweis;

http://www.n​zz.ch/meinung/debatte​/eine-schutzklausel-b​ei-der-zuwanderung-1.​18449126?extcid=Newsl​etter_22122014_Top-Ne​ws_am_Morgen

 

 

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Comments to: Eine Schutzklausel in der Zuwanderung ?
  • Dezember 22, 2014

    @ Die EU diskutiert unter ihren Wirtschaftsfachleuten​ bereits selbst eine Auflösung der Beistandsregelung und der Möglichkeit sowohl Euro als auch Eurozone verlassen zu können. Christoph Blocher dürfte dies wissen. Wenn von den Bilateralen, zum Beispiel auf einem solchen Weg nichts Positives zu erwarten ist, wäre die Kündigung der Verträge zumindest eine Option. Einfach ausgedrückt: Die EU hat Möglichkeiten sich ohne Absprache mit der CH aus den Verträge zu winden, was auf sehr schlechte Verhandlung seitens der Schweiz ich deute. Warum dann die Spiesse nicht immer gleich lang machen und dies auch tun, Verträge sind ein gegenseitiges GEBEN und NEHMEN. Ich moniere hier weiter das Verkehrsabkommen, das z.B. krass zu Gunsten der EU abgeschlossen wurde, unter gleichzeitiger Verletzung resp. Nichtbeachtung des Verfassungsartikel von 1994, des Alpenschutzes, was der Souverän schlussendlich mittels Volksinitiative rechtlich verbindlich beschlossen hat. Die Exekutive, der Bundesrat, hat dies nur zu exekutieren, auszuführen, nicht mehr aber auch nicht weniger.

    2.Versuch​ Link;

    http://www.n​​zz.ch/meinung/debatt​e​/eine-schutzklausel​-b​ei-der-zuwanderung​-1.​18449126?extcid=N​ewsl​etter_22122014_T​op-Ne​ws_am_Morgen

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    • Juli 19, 2021

      Die formelle & tatsächliche Gewaltentrennung, nämlich unsere weltweit unvergleichbare direkte Demokratie, müssen wir unbedingt weiter am Leben erhalten, dies weil eine schleichende ÜBERFÜHRUNG der Eidgenossenschaft in die zentralistische, immer autöritärer, dirigischtischer ausufernde, somit autoritärer geführte EU (EU-Ministerrat) still & heimlich stattfindet. Dazu vgl. man nur die bereits bestehenden automatischen Gesetzesübernahmen, sogar jetzt schon rückwirkend geplant, was rechtlich wie demokratisch ein absolutes “no go” darstellt.

      Darum; Wehret den Anfängen.

      Die Teilung der Hand in Finger hat keine Schwächung herbeigeführt, vielmehr ihre Leistungsfähigkeit gesteigert. Ebenso erhöht der Staatsmann, der anderen einen Anteil an der Führung gibt, durch gemeinsame Leistung den Erfolg seiner Tätigkeit.

      von Plutarch

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