Die Re­form der Er­gän­zungs­leis­tun​­gen scheint mir rich­tig.

Einen Punkt finde ich sehr schlecht. Wenn ein Verstorbener über 50‘000.- Guthaben auf dem Konto hat, sind die EL zurückzuerstatten? Wenn jemand ein altes Haus mit Wert 400‘000 CHF besitzte, und jedoch seit 15 Jahren EL Bezüger war, hat er für ca. 150‘000 CHF EL bezogen. Der /die Erbe/in muss somit, wenn er/sie keine 150‘000 CHF an Ersparnissen hat, zwingend das Haus der Eltern verkaufen. Ich finde, am Haus der Eltern hängt man doch sehr fest, es hat etwas von Heimatgefühl. Bloss weil der Vater vor 15 Jahren einen Arbeitsunfall hatte, ist es nicht fair, dass man gezwungen wird, das Haus zu verkaufen. Gut es bleiben dann immer noch die 250‘000 CHF an Erbe, welche man nach Steuern erhält. Aber in casu ist es eine Zwangsveräusserung des Elternhauses.

Wer jedoch EL bezieht, ohne Vermögen (Haus), lebt natürlich auf engerem Raum. Aber ob das alleine die Rückerstattungspflich​t rechtfertigt, ist mir nicht ganz klar.

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Comments to: EL Anpassung
  • April 18, 2019

    Es gibt so viele, die Ergänzungsleistungen beziehen müssen, weil die AHV zu tief ist. Die EL-Bezüger/innen müssen sich vor den Behörden bis aufs Hemd ausziehen. Viele verzichten deshalb auf einen Antrag und auf diese ihnen zustehenden Leistungen, auch weil ihnen das zu peinlich ist und sie sich schämen.

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    • April 18, 2019

      “auch weil ihnen das zu peinlich ist und sie sich schämen.”

      Das ist aber absolut falscher Scham und spielt dem Sozialabbau in die Hände.

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    • April 18, 2019

      Herr Emil Huber

      Würden die Menschen das Geldsystem verstehen, würden solche Spielereien auf der kreierten Spielwiese für die Politiker nicht stattfinden!

      Wenn die Bildung, blöde Menschen “erzeugen” muss, damit die Systeme der Reichen funktioniert, so sollten sich wenigstens 90% der Menschen wehren!
      Die Annahme, dass ein Reicher einen höheren Beitrag an das Gemeinwohl und Soziales leistet, so ist die blöde Bildung gelungen; denn es “bezahlt” niemand einen Rappen, es ist alles geschöpft!

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  • April 18, 2019

    Ihre Argumentation, Herr Stäuble, scheint mir doch etwas zu emotional zu sein.

    Was ist denn, wenn der verstorbene Vater die 400‘000 Fr. in Aktien investiert hat, statt in ein Haus und damit keine „persönlichen“ Gefühle damit verbunden sind?
    Entweder will man, dass Ergänzungsleistungen mit dem Vermögen eines Verstorbenen zurückbezahlt werden müssen, oder eben nicht. Wie sich die Zusammensetzung des Vermögens ausnimmt, darf dabei keine Rolle spielen.

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    • April 18, 2019

      Wenn die Person 400‘000 CHF an Aktienvermögen besitzt, ist die Person eben gar nicht zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt. Denn Aktien sind wie Bargeld, gehören zum flüssigen Vermögen, im Gegensatz zur Immobilie.

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    • April 18, 2019

      Wenn das so wäre wie Sie sagen, Herr Stäuble, (ist es aber nicht), dann würden demnach Immobilienbesitzer beim Bezug von Ergänzungsleistungen bevorzugt.

      Aktuell ist es aber so, dass ein Vater mit einem 400‘000 fränkigen Haus auch keine EL beziehen kann. Es wird ihm genauso wie Aktien als Vermögen angerechnet. Dieses muss er zuerst aufbrauchen, bevor er die Berechtigung zum Bezug erhält. Die Wahrscheinlichkeit, dass seine Erben noch Ergänzungsleistungen zurückzahlen müssen, ist also praktisch nicht gegeben.

      Anders ist es allerdings, wenn eine Erbschaftssteuer erhoben werden sollte. Dann kann es tatsächlich zu Situationen kommen bei denen die Erben Haus oder Unternehmen verkaufen müssten um sie zu bezahlen.

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    • April 18, 2019

      Es gibt aber schon einen Unterschied zwischen Immobilien- und Aktienvermögen. Denn die Immobilie unterliegt grösstenteils einem Vermögensfreibetrag, und nur der Eigenmietwert wird der EL als Einkommen abgezogen. Bei flüssigen Mitteln wie Aktien gilt dies natürlich nicht. Bei der Erbschaftssteuer ist es natürlich ähnlich: Wenn der Erbe illiquid ist, und die Liegenschaft z.B. abgelegen ist – schwer verkäuflich – kann es schnell einmal ein Fall für das SCHKG werden

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    • April 18, 2019

      Ich weiss nichts von einem „Vermögensfreibetrag“​, Herr Stäuble, der zwischen Immobilien und anderen Vermögensbestandteile​n unterscheiden würde. Erklären Sie mal.

      Dagegen kenne ich einen alleinstehenden, pensionierten Mann, der in einem ihm selber gehörenden Wohnwagenhäuschen auf einem Campingplatz wohnt. Er lebt mit deutlich unter Fr. 2‘000 pro Monat. Trotzdem sind ihm wegen diesem „Vermögen“ die Ergänzungsleistungen verwehrt worden.

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    • April 18, 2019

      Herr Knall, es steht in dem Merkblatt der Sozialversicherungen:​ Es gibt einen Freibetrag, siehe Seite 5: https://www.ahv-iv.ch​/p/5.01.d
      Es kann durchaus sein, dass bei einem alleinstehenden Rentner mit eigenem Wohnwagen die EL nicht gilt. Aber er wird ja grundsätzlich von niemandem gezwungen, im Wohnwagen zu leben

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    • April 18, 2019

      Danke für den Link, Herr Stäuble. Dann ist es also doch so, dass Eigenheimbesitzer bessergestellt sind als Leute, die dasselbe Vermögen in anderer Form besitzen. Finden Sie das richtig?

      Mein Bekannter wohnt übrigens in einem Wohnwagen, weil er sich keine Wohnung leisten kann. Und das Wohnwagenhäuschen wurde auf 40‘000 Fr. geschätzt, gilt aber nicht als „selbstbewohnte Liegenschaft“, sondern einfach als Vermögen. Damit liegt er über dem „Vermögensfreibetrag von 37‘500 für Alleinstehende.

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    • April 18, 2019

      Meiner Meinung nach ist das richtig. Denn eine eigene Immobilie hat etwas heimeliges, und ich finde es eine Investition mit Wert. Zudem bietet es möglicherweise auch Flexibilität.

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    • April 19, 2019

      Dann sind Sie also der Meinung, Herr Stäuble, Steuergesetze sollten gemäss deren „Heimeligkeit“ angewendet werden? Oder gar danach ob jemand „findet es sei eine Investition mit Wert“?
      Nur nebenbei: Warum sollte eine Investition in ein Unternehmen (Aktien) weniger „Wert“ sein als die Investition in ein Einfamilienhaus? Weil Sie „es finden“?

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    • April 19, 2019

      Sorry ich verstehe Ihre Frage nicht ganz. Eine Immobilie hat doch einen Wert, in dem man darin wohnen kann etc.?

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    • April 19, 2019

      Und ein Unternehmen hat doch einen Wert, in dem man arbeiten und produzieren kann etc. Oder nicht, Herr Stäuble? Wo ist der Unterschied der ein entsprechendes Gesetz rechtfertigt?

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    • April 19, 2019

      Ich vermute der Wert der Immobilie ist generell etwas weniger Anfällig auf Volatilität, bzw. der Wert ist eben auch, dass man darin wohnen kann, während man mit Aktien höchstens ein Feuerchen im Wohnzimmer entfachen kann.

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  • April 18, 2019

    Es sind halt die Bürgerlichen am Werk mit Slogans wie “für’s Volch” und “Unsere Heimat – unsere Schweiz” welche gerne überall sparen wollen – ausser bei sich selbst.

    Natürlich darf nach ihnen die AHV nicht die private Vorsorge konkurrenzieren, wie man schon bei Einführung betont hat:

    Die AHV: Kernstück der Sozialen Sicherheit
    In seiner Neujahrsansprache von 1944 kündigt Bundesrat Stampfli publikumswirksam die rasche Gründung einer staatlichen Altersvorsorge an. Drei Jahre später, am 6. Juli 1947, nimmt das Stimmvolk das AHV-Gesetz an; Anfang 1948 werden die ersten Renten ausbezahlt. Die AHV wird rasch zum Symbol für den schweizerischen Sozialstaat schlechthin.

    Am 6. Juli 1947 hiessen die Stimmberechtigten die Schaffung der AHV gut. Gleichentags nahmen sie die revidierten Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung an, die dem Bund das Recht gaben, im Gesamtinteresse des Landes in die Wirtschaft einzugreifen. Ebenfalls verankerten sie die Mitwirkung der Wirtschaftsverbände. Beide Beschlüsse legten die Grundlage für den Basiskompromiss der Nachkriegszeit.

    Da​s neue Sozialwerk sah das Rentenalter 65 für beide Geschlechter, die Finanzierung über Beiträge von Arbeitnehmern und -gebern sowie von Bund und Kantonen sowie nach Beitragsleistungen abgestufte Alters-, Witwen- und Waisenrenten vor.

    “Die Renten wurden bescheiden gehalten, damit sie nicht die private Vorsorge konkurrenzierten (einfache Altersrente: 40 bis 125 Franken im Monat bei einem durchschnittlichen Einkommen in der Industrie von 745 Franken).”

    Ist es nicht eine Schande, das man in einem der reichsten Länder der Welt über so etwas überhaupt diskutieren muss?

    Die AHV müsste dahingehend umgebaut werden, dass eine entsprechende Grundrente erzeugt wird welche für ein anständiges Leben in der Schweiz reicht.
    Letztendlich​ benötigt es ja eine gleich hohe Geldmenge ob nun die Bedürfnisse alleine von der AHV oder AHV & Ergänzungsleistungen abgedeckt werden.
    Es sind alles nur Geldumlagespiele mit möglichst vielen Substraten, damit man politische Spielchen mit der AHV betreiben kann und sie mit allen möglichen und unmöglichen Vorlagen verknüpfen kann – siehe Steuerreform.

    Eine​ richtige Reform sähe wie gesagt so aus. nämlich mit einer tragenden Grundrente und Rückfinanzierung nicht mehr durch das Substrat Löhne, sondern x Prozent vom Umsatz der Wirtschaft (inkl. Finanzwirtschaft), die Lohnabzüge würden dann hinfällig.
    So käme auch genügend Geld in die AHV als im heutigen System welches auf Löhne fixiert ist.

    Dazu gehört eben auch die Einsicht, dass Geld weder vom Chef noch von der Firma direkt kommt, sondern das Geld von den Kunden bzw. Investoren herkommt und im Produkt steckt welches verkauft wird. Chef & Firma nehmen geldmässig nur die buchhalterische Zuteilung in die verschiedenen Substrate wie Löhne, Sozialabgaben, Wareneinkäufe, Energie- und Immobilienkosten etc. vor.

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    • April 18, 2019

      Nach den heutigen Erkenntnissen kann man leicht erkennen, dass schon damals gelogen und betrogen wurde. Damit verbunden ist der Verfassungsartikel, wonach man sich an den Gemeinwohl- und Sozialausgaben, nach der eigenen Leistungsfähigkeit zu beteiligen hat, welche die Betrügereien der Schuldengeldumlage über das Erwerbseinkommen (sind nicht die Berechtigten) füttert. Der Virus Steuer- und Sozialzahler wurde das Weiterleben gesichert! Auch die Sozialpartnerschaft, wie Sie es richtig schreiben, ist ein infamer Betrug!

      Finanziert​ werden alle Ausgaben, mittels Geldschöpfung. Nachher wird nur noch umgelegt, oder beglichen, sollten Sie eigentlich wissen! Die Generierung einer Monatsrente läuft genau gleich ab, wie ein Arbeitsplatz! Es muss kein Geld in die AHV fliessen, sondern die Schöpfung, korrekt umgelegt!

      Schopenhauer meinte einmal:
      Jede (ungewohnte, neue) Wahrheit durchläuft 3 Schritte:
      1. Sie wird lächerlich gemacht (Stand heute)
      2. Sie wird heftig bekämpft (Stand heute)
      3. Sie wird als selbst-evident akzeptiert (wird folgen!)

      Auf englisch:
      “All truth goes through three steps:
      FIRST, it is ridiculed
      SECOND, it is violently opposed
      THIRD, it is accepted as self-evident.”

      Arthur Schopenhauer
      Dieses Zitat auf meine und Ihre Argumentationen umgelegt, bedeuten, dass wir bei Schritt 2 angekommen sind. Der dritte Schritt (Akzeptanz braucht Zeit; denn man muss seine Denkfehler korrigieren (reine Charaktersache)!

      Das Zitat ist zu finden ganz am Anfang einer Arbeit von Warren Mosler
      vom Jahr 1995.

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  • April 18, 2019

    «Wenn ein Verstorbener über 50‘000.- Guthaben auf dem Konto hat, sind die EL zurückzuerstatten?»

    Sie haben das falsch verstanden, Herr Schäuble. Es heisst:

    «Ergänzung​sleistungen sollen aus dem Erbe soweit zurückbezahlt werden, als dieses 50 000 Franken übersteigt.»
    https:/​/www.parlament.ch/pre​ss-releases/Pages/mm-​sgk-s-2018-04-27.aspx​

    So wie ich das verstehe hat das nichts mit dem Kontostand des Verstorbenen zu tun. In diesem Fall müssten die Erben 100’000 Franken zurückbezahlen. Da der Verstorbene noch 50’000 Franken auf seinem Konto hat, fallen noch 50’000 Franken für die Erben an.

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