Vor rund einem Monat wurde das neue Asylgesetz verabschiedet. Die Asylreform wurde anlässlich der letzten Session in beiden Räten ausgiebig diskutiert und der Stände- wie auch der Nationalrat nahm das revidierte Asylgesetz in der Schlussabstimmung vom 25. September 2015 an. Die Asylreform stiess im Parlament auf breite Zustimmung. Einzig die SVP stellte sich dagegen – vor allem wegen den „Gratisanwälten“ und dem Plangenehmigungsverfahren, das es möglich macht, dass Bauten des Bundes ohne kantonale oder kommunale Bewilligung für die Unterbringung von Asylanten benutzt werden dürfen. Das nach geltendem Recht ordentliche Baubewilligungsverfahren soll durch ein schnelles und zentralistisches Plangenehmigungsverfahren ersetzt werden. Darin enthalten ist auch die Möglichkeit, für die Errichtung solcher Bundesasylzentren Enteignungen durchzuführen. Die SVP kündigte aus diesen Gründen noch vor der Schlussabstimmung das Referendum gegen das revidierte Asylgesetz an.
In meiner Funktion als HEV-Präsident bereitet mir insbesondere der Enteignungs-Paragraph grösste Sorge. Das revidierte Asylgesetz ermächtigt in Artikel 95b das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) „nötigenfalls Enteignungen durchzuführen“. Sie haben richtig gelesen. Zur Umsetzung der Unterbringungskonzepte wird nicht nur ein zentral geführtes Plangenehmigungsverfahren eingeführt, dieses wird zusätzlich mit der Ermächtigung des EJPD zur Durchführung von Enteignungen verknüpft. Dies geht klar zu weit! Überhaupt reisst das EJPD alle Macht an sich. Es ist nicht nur Genehmigungsbehörde für das Plangenehmigungsverfahren, sondern auch ausführende Kraft des Enteignungsverfahrens. Kantone und Gemeinden haben immer weniger Mitspracherecht und die geltende Baugesetzgebung wird ausgehebelt.
Geplante Enteignungen für Asylzentren unhaltbar
Diese massive Beschneidung der Eigentumsgarantie und Beschränkung der AutonomieAutonomie bedeutet Selbstbestimmung oder Selbstverwaltung. D... der Kantone und Gemeinden ist absolut unhaltbar. Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert in Art. 26 das Eigentum. Die Enteignungsgesetzgebung ist zwangsläufig mit einem massiven Eingriff in das Eigentum verbunden. Das Enteignungsrecht darf deshalb nur mit der grösstmöglichen Zurückhaltung angewendet werden. Dass jetzt Schweizer Hauseigentümer ihr Grund und Boden zwangsweise für die Lösung der Asylproblematik hergeben müssen, kann nicht sein. Enteignungen für Asylunterkünfte sind ein unverhältnismässiges Instrument.
Obwohl niemand öffentlich von möglichen Enteignungen von Eigentümern sprechen möchte, die rechtliche Lage des revidierten Asylgesetzes könnte eindeutiger nicht sein. Besteht ein öffentliches Interesse, darf der Staat oder besser gesagt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schweizerische Hauseigentümer für Asylheime enteignen. Für mich ist klar, dass die gesetzliche Legitimation für Enteignungen dazu führt, dass dieser Paragraph auch angewendet wird. Dies muss verhindert werden. Die Zusammenarbeit mit Privaten kann nur auf freiwilliger Basis geschehen. Beispielsweise durch die Vermietung von leerstehendem Wohnraum an Gemeinden unter der Voraussetzung, dass die Bezahlung der Miete, Kaution und Nebenkosten durch die öffentliche Hand garantiert wird und die privaten Vermieter einen Ansprechpartner zur Bewältigung der spezifischen Anforderungen zur Seite gestellt bekommen.
Privates Eigentum schützen
Ich distanziere mich dezidiert von jeglicher Art von Zwangsmassnahmen gegen Hauseigentümer. Der vorgesehene Art. 95b AsylG verletzt den Kernbereich des privaten Eigentums. Es wird eine Grenze überschritten, die nicht überschritten werden darf. Deshalb unterstütze ich das ReferendumUnter einem Referendum versteht man die Volksabstimmung übe... gegen das revidierte Asylgesetz.
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Kommentare anzeigen Hide comments1.1 Der Enteignungsartikel ist eindeutig;
Artikel 95b Enteignungsrecht und anwendbares Recht
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Der Erwerb von Grundstücken für Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsu-
chender sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen ist Sache des Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Das EJPD ist ermächtigt, nötigen-
falls die Enteignung durchzuführen.
2. “Grundstücken für Bauten & A n l a g e n ” beinhaltet natürlich zwangsläufig auch Bauten, was ja schon die bisherige Praxis beweist. So wurden 40-jährigen Mietern bereits gekündigt, weil diese Bauten für die Einquartierung von “Asylanten benötigt” wurden.
3. Im übrigen wenn das EJPD schon schneller eine Unterkunft für die “Asylsuchenden Migranten & Flüchtlinge” sucht, geht eine Enteignung mit diesem Artikel – was ja sein Grundzweck ist – zwangnsläufig viel schneller, als wenn erst noch ein Gebäude errichtet werden müsste.
Herr Hottinger,
Sie kennen doch unseren SP-Troll, nehmen Sie diesen nicht zu ernst! Machen Sie es so wie ich, amüsieren Sie sich über den Schwachsinn den er so schreibt!
Nebenbei gibt es auch einen positiven Aspekt, von mehreren Personen weiss ich, dass diese dank dem SP-Troll hier, dieses Jahr nicht mehr die Extremen Links/Grünen sondern die vernünftigen Linken von CVP/BDP gewählt haben!
So lange sich Gemeinden massiv unsolidarisch zeigen, nicht bereit sind ihr Päckli zu tragen und Häuser lieber abreissen als Flüchtlinge drin wohnen zu lassen, so lange eine Partei zu aktivem Widerstand gegen Asylunterkünfte aufruft, sind Enteignungen leider ein Risiko mit dem man leben müsste. Wobei es wohl in erster Linie Gemeinden treffen würde, weniger Privateigentümer. Wobei es hier auch eher Leute treffen dürfte, die Wohneigentum leerstehen lassen, niemand wird aus dem selbst bewohnten Haus geworfen wird oder aus einer Mietwohnung … AUSSER die Wohnung befindet sich in Gemeindebesitz, und die Gemeinde beschliesst die Wohnung für Asylbewerber freizustellen (ein Fall in anderem Kontext wäre mir nicht bekannt).
Würde man mit dem Thema Asyl pragmatisch und konsensorientiert umgehen, wären Enteignungen wohl kaum nötig.
@ Martin Bracher:
CVP/BDP sind nicht links, sondern Mitteparteien. Es gibt nicht nur links und rechts, sondern ein sogenanntes politisches Spektrum.
Herr Hottinger: Sie haben teilweise Recht. Gratuliere. Ich hab was übersehen, das Akzessionsprinzip.
Sie schreiben …Grundstücken für Bauten & A n l a g e n ” beinhaltet natürlich zwangsläufig auch Bauten…… Ja Richtig. Wer Boden/Grundstück erwirbt erwirbt auch die darauf befindenden Bauten gemäss Akzessionsprinzip.
ABER ABER ABER: nicht in -jedem- Falle . NEIN.
Ausnahmen: Fahrnisbauten, Stockwerkeigentum, selbständiges und dauerndes Baurecht. In all diesen Fällen erwirbt der Eigentümer des Bodens diese mit Ausnahmen behafteten Objekte nicht.
Und das Baurecht ist in der Schweiz sehr häufig angewendet.