1. Sonstiges

Ergänzungsleistung oder Verfassungsbruch legitimiert

Änderung im März 2021 (während der dik­tier­ten Ver­hal­tens­störung)​, be­schlos­sen:

(Es heisst nicht umsonst, wer in der Demokratie schläft wird in einer Diktatur aufwachen!)

Die Neoklassik, gedopt vom Neoliberalismus, “beseelt” das Denkvermögen der Regierenden. Wir stehen im 21. JH. J.M. Keynes hat gemeint, dass bis dann ausreichend Geld geschöpft sei, damit man eine Grundsicherung als Kopfpauschale, entweder mit oder ohne Erwerbsarbeit, ausrichten kann. Das Geld steckt im Preis der Güter!

Man muss sich nicht über die Symptome (Spielsucht) ärgern, sondern die Ursachen, bekämpfen! Die geltenden Gesetze basieren auf der Annahme, dass Geld aus Guthaben entstehe. Die Betrugslehre aus der Fakultät Ökonomie, ermöglicht auch den Umlageparameter Erwerbs-, oder Ersatzeinkommen für den Preis der Leistung des Staates für das Gemeinwohl, Soziale und Gesundheit! Dieser Irreführung, hat zur Infizierung des Denkvermögens mit dem Zahler Virus geführt. Deswegen sterben weltweit Menschen, wie Fliegen, an Hunger und Durst! Lock down?

Es ist schon fast makaber, wenn sich Frau Ruth Humbel, SP, dazu hinreissen lässt, ein solches Gesetz, mit dem Hinweis zu postulieren «es gibt kein Recht auf Erbschaft!» Das stimmt, aber es gibt auch kein Recht auf Verfassungsbruch!

Ich​ empfehle allen Regierenden: «Es gilt nicht den Kapitalismus zu überwinden, nur endlich das Geldsystem so zu begreifen, wie es sich tagtäglich präsentiert!» Auf meine «Aufklärung des Geldsystems», antwortete mir doch Herr T. Matter, Bankmanager, SVP: «Besten Dank für Ihre Ausführungen – auch wenn ich wohl nicht studiert genug bin, um sie zu verstehen.» Noch Fragen?

Grundsatzwissen:

Die​ Wirtschaftsteilnehmer​ sind keine ZAHLER, sondern legen zur Bedürfnisabdeckung, das ihnen zugeordneten Geld, als Promotion der Leistung oder Anspruch, einfach nur um! Um diese Promotion geht es und um sonst gar NICHTS! Die Geldschöpfung deckt alle Bereiche der Bedürfnisse ab, nur der internationale Wettbewerb wird mit der praktizierten Staats- und Sozialquote beeinflusst. Einzig massgebend ist und bleibt jedoch, die von der Wirtschaft und vom Staat zugeordnete frei verfügbare Geldration, als Promotion der Leistung oder Anspruch, bestimmt den Grad der Bedürfnisabdeckung. Wenn die Ration für ein ordentliches Leben nicht ausreicht, so sind nicht die “Steuern und Abgaben = Vernebelung des Geistes” dafür verantwortlich, sondern der zugeordnete Gegenwert der Arbeit oder Anspruch.

Neoklassik (SP = Arbeit macht frei). wer arbeitslos ist, ist nicht bereit für seinen Wert zu arbeiten”. Applaus von der Wirtschaft und Medien. Hat sich bis heute nicht geändert! Die Erwerbsarbeit macht nicht frei, sie knechtet, haben die Sozis noch nicht begriffen!

Mit der zugeordneten Rückumlage (nicht bezahlen), der anteiligen Geldschöpfung für die Staats- und Sozialquote über das Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, wird der Spieltrieb der Regierenden, gesetzlich legitimiert! Wenn der Mensch nicht begreifen will, so muss er fühlen!

Zur Gesetzesänderung des legitimierten Diebstahls, beschlossen von gewählten «Spielsüchtigen»

Die Erben müssen für Ergänzungsleistungen von Verstorbenen aufkommen:

Ab 2021 müssen Ergänzungsleistungen nach dem Tod zurückerstattet werden. Das heisst: Erben werden zur Kasse gebeten. Die Ergänzungsleistungen sichern das Existenzminimum, wenn die Rente nicht ausreicht. Sie sind ein verfassungsmässiger Anspruch, keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Dennoch holt der Staat künftig Ergänzungsleistungen von den Erben zurück. Im neuen Ergänzungsleistungsge​setz, in Artikel 16 zur «Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen» steht, dass diese «nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten» sind. Und zwar von dem Teil des Erbes, der 40’000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren greift die Rückerstattungspflich​t erst, wenn beide Ehepartner verstorben sind.

Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte:

Verzi​chtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. 2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenen Rente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger 5 SR 832.10 Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung​. BG BBl 2019 2609 Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. 4 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.

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