Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) schützt die Versicherten vor finanzieller Not nach Beendigung des Erwerbslebens oder nach dem Tod eines Angehörigen.
Die AHV ist ein Bestandteil des [[Sozialversicherung]]snetzes der Schweiz. Dieses ist im so genannten Drei-Säulensystem aufgebaut. Die AHV/IV bilden in Verbindung mit den [[Ergänzungleistungen]] (EL) die erste Säule.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist ab dem 18. Lebensjahr obligatorisch für alle in der Schweiz wohnhaften, erwerbstätigen Personen und für Arbeitnehmer, die zwar im Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten. Bei Studierenden, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, beginnt die Beitragspflicht erst nach Vollendung des 20. Altersjahrs.
Die AHV bildet den wichtigsten Pfeiler der schweizerischen sozialen Vorsorge. Die Versicherung soll den Einkommenswegfall aufgrund Alter oder Tod wenigstens teilweise ersetzen. Die [[Altersrente]] trägt dazu bei, den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Die Hinterlassenenrente soll verhindern, dass der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten finanzielle Not verursacht.
Finanziert wird die AHV hauptsächlich durch lohnabhängige Einzahlungen der [[Arbeitnehmer]] und [[Arbeitgeber]]. Unselbstständige Erwerbstätige zahlen dabei die Hälfte der AHV-Prämie, die andere Hälfte muss vom Arbeitgeber bezahlt werden. Bei selbständig Erwerbenden ist die Prämienhöhe abhängig vom Einkommen. Rund ein Fünftel der AHV wird durch Bundesbeiträge und Kantonsbeiträge finanziert. So fliesst z.B. ein Teil der [[Mehrwertsteuer]], [[Tabaksteuer]] und [[Branntweinsteuer]] der AHV zu. Die AHV funktioniert nach dem [[Umlageverfahren]]. Das heisst: Die eingenommenen Beiträge werden innerhalb der gleichen Zeitperiode an die Rentenbezüger wieder ausgegeben.
Sobald AHV-Versicherte das Pensionsalter erreicht haben (d.h. Männer ab vollendetem 65. Altersjahr, Frauen ab vollendetem 64. Altersjahr), erhalten sie eine monatliche [[Altersrente]]. Unter bestimmten Bedingungen – allerdings ist dies mit einer Rentenkürzung verbunden – ist es möglich, die Altersrenten bereits vor dem 64./65. Altersjahr zu beziehen. Eine weitere Ausnahme bilden Männer, die im Bau arbeiten, da sie schon ab dem 60. Altersjahr die Altersrente beziehen können.
Die Höhe der ausbezahlten [[Rente]] richtet sich nach der Anzahl Beitragsjahre und dem Einkommen. Sie ist in ihrer Höhe nach unten wie auch nach oben begrenzt. Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten (1140 Franken für eine alleinstehende Person, 2280 für ein Ehepaar; Stand 1.1.09). Die Rentenauszahlungen werden laufend über den Mischindex an die Preisentwicklung (Inflation) und die Lohnentwicklung in der Schweiz angepasst.
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