Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Arbeitsausfällen und bei der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Ziele der ALV sind die Gewährleistung eines angemessenen Erwerbsersatzes sowie unterstützende Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit.

Mit der Revision der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung soll die Arbeitslosenversicherung finanziell wieder ins Gleichgewicht kommen und für die Zukunft gut abgesichert sein. Nachdem das Volk dieser Revision am 26. September 2010 zugestimmt hatte, entschied der Bundesrat, die Neuerungen bei den Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 1. April 2011 in Kraft zu setzen.

In der Schweiz versicherungspflichtig sind alle ArbeitnehmerInnen mit Ausnahme einiger mitarbeitenden Familienmitglieder in der Landwirtschaft sowie Personen, die das Rentenalter erreicht haben. Selbständigerwerbende sind nicht versichert. Somit sind beinahe alle Menschen, die eine unselbständige Arbeit verrichten, gegen die Arbeitslosigkeit versichert. Selbständig Erwerbende müssen für diesen Schutz eine eigene Lösung suchen.
Die ALV funktioniert nach dem Versicherungsprinzip. Das heisst, dass die Bezugsdauer von Taggeldern von der geleisteten Beitragsdauer, dem Alter des Versicherten und dem allfälligen Bezug einer Invalidenrente abhängt.

Beiträge
Jede Person, die nach dem AHV-Gesetz obligatorisch versichert ist und für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig ist, muss einen Beitrag an die Arbeitslosenversicherung leisten. Aufgrund der 4. Teilrevison des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurden die ordentlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge per 1. Januar 2011 wie folgt festgelegt:

Bis zur Grenze von 126‘000 Franken Jahreslohn müssen jährlich 2,2% des Jahreslohnes oder höchstens 2‘772 Franken an die ALV bezahlt werden.
Für Lohnbestandteile zwischen dem maximal versicherten Verdienst von 126’000 Franken und dem zweieinhalbfachen davon (315’000 Franken) wurde ein Solidaritätsbeitrag eingeführt. Dessen Beitragssatz beträgt 1% oder maximal 1’890 Franken. Auf die Lohnbestandteile über 315’000 Franken werden keine ALV-Beiträge erhoben. Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden bezahlt (je 1,1%). Die Arbeitgebenden sind dafür verantwortlich, dass die Beiträge an die ALV korrekt abgerechnet werden. Wenn sie die Beiträge vom Lohn ihrer Angestellten nicht abziehen, müssen sie damit rechnen,neben dem eigenen Arbeitgeberbeitrag auch den Beitrag der Arbeitnehmenden zahlen zu müssen. Die Ausgleichskassen überwachen den Beitragsbezug.

Leistungen
Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung und ist somit anspruchsberechtigt, bezahlt die ALV in der Regel 70 bzw. 80% des versicherten Verdienstes (Kriterien zur Berechnung des individuellen Tagessatzes: Siehe Weblink). Der Taggeldanspruch beträgt, abhängig von Alter, Unterhaltspflichten und der Beitragszeit, zwischen 90 und maximal 520 Taggeldern.

Die Anspruchsberechtigung ist wie folgt geregelt:

Beitragszeit (in Monaten) Alter / Unterhaltspflicht Bedingungen Taggelder
12 bis 24 bis 25 keine Unterhaltspflicht x 200
12 bis 18 ab 25 oder mit Unterhaltspflicht x 260
18 bis 24 ab 25 oder mit Unterhaltspflicht x 400
18 bis 24 ab 55 x 400
22 – 24 ab 55 x 520
22 – 24 ab 25 oder mit Unterhaltspflicht Bezug einer IV-Rente, die einem IV-Grad von mindestens 40 % entspricht 520
Beitragsbefreit x x 90

Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit kann die ALV an versicherte Personen Beiträge für Umschulung und Weiterbildung, sogenannten arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM), leisten.

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