Ausbildungszulagen

Unter Ausbildungszulagen versteht man (monatliche) Geldbeträge, die der Staat an Familien mit Kindern bzw. Jugendlichen in Ausbildung ausbezahlt. Ziel dieser Zulagen ist es, die zusätzlich anfallenden Kosten für die Ausbildung der Kinder bzw. Jugendlichen teilweise zu kompensieren.
Die Ausbildungszulagen sind so genannte staatliche [[Transferzahlung|Transferleistungen]] und gehören zusammen mit den Kinderzulagen zu den Familienzulagen.

Bundesgesetz über die Familienzulagen
In der Schweiz sind die Ausbildungszulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) geregelt, das seit 1. Januar 2009 in Kraft ist. Alle Kantone müssen an Familien mit Kindern, welche älter als 16 Jahre und in Ausbildung sind, eine Ausbildungszulage von mindestens CHF250 pro Monat und Kind auszahlen. Bei Abschluss der Ausbildung aber spätestens wenn die/der Jugendliche(r) 25 Jahre alt wird (selbst wenn die Ausbildung bis dann noch nicht beendet sein sollte), werden keine Ausbildungszulagen mehr bezahlt.
Die Kantone dürfen aber auch freiwillig höhere Ausbildungszulagen auszahlen. Unter den Kantonen gibt es dabei wesentliche Unterschiede. Während eine Grosszahl der Kantone das gesetzliche Minimum von CHF250 ausbezahlt, stehen die Kantone Wallis, Waadt, Genf und Zug mit bis zu CHF525,CHF500,CHF470 und CHF350 an der Spitze. Dabei hängt der genaue Betrag davon ab, wie viele Kinder pro Familie in Ausbildung sind. In zahlreichen Kantonen steigt die Ausbildungszulage ab dem dritten sich in Ausbildung befindlichen Kind an. Detaillierte Informationen zu den kantonalen Zulagen finden sich hier.

Voraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ebenfalls gesamtschweizerisch einheitlich geregelt. Als Ausbildung gelten alle anerkannten Bildungsgänge mit dem Ziel sich entweder auf einen Berufsabschluss vorzubereiten oder eine Allgemeinausbildung zu erwerben, um damit später einen Beruf zu erwerben. Es gibt dabei zwei Einschränkungen.

  • Wenn die Ausbildung Teilzeit absolviert wird, muss die Ausbildung mindestens 50% der gesamten Arbeitszeit ausmachen
  • Wenn neben der Ausbildung gearbeitet wird, darf das Einkommen nicht höher sein als die maximale volle Altersrente der AHV (CHF2’340 pro Monat respektive CHF28’080 pro Jahr)

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Familie keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Anspruchsberechtigt auf die vollen Ausbildungszulagen sind alle Arbeitnehmer-/innen und Selbständigerwerbende sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Teilzeitbeschäftigte und Nichterwerbstätige mit tiefem Einkommen.

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