Handelsregister

Im Handelsregister werden die wichtigsten Informationen über die Unternehmen in der Schweiz eingetragen. Es werden sämtliche eintragungspflichtigen [[juristische Person|juristischen Personen]] erfasst und somit deren rechtliche Verhältnisse öffentlich und transparent gemacht.

Die Handelsregister werden von den Kantonen geführt, sämtliche Einträge werden jedoch auch in das Zentralregister des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister eingetragen. Dem Handelsregister kommen drei wichtige Funktionen zu:

  • Publizitätsfunktion: Diese Funktion ist die eigentliche Hauptfunktion. Dank der Öffentlichkeit des Handelsregisters stehen allen interessierten Personen wichtige Informationen über die eingetragenen Unternehmen zur Verfügung. So müssen z.B. der Name, der Sitz, die Rechtsform, die Haftungsverhältnisse sowie die Vertretungsverhältnisse im Register publiziert werden. Diese Informationen können besonders für potentielle Vertragspartner von grossem Interesse sein.
  • Anknüpfungsfunktion: Die Eintragung ins Handelsregister bringt auch bestimmte Rechtsfolgen mit sich, wie beispielsweise die Konkurs- und Wechselbetreibungsfähigkeit.
  • Rechtsdurchsetzungsfunktion: Dank der Eintragung ins Handelsregister kann die Rechtmässigkeit der Gesellschaften überprüft und bei Mängeln die Eintragung verweigert werden.

Gemäss Obligationenrecht muss sich ins Handelsregister eintragen, wer ein Handels- Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 934 Abs. 1 OR). Daneben besteht für nicht eintragungspflichtige Firmen auch ein Eintragungsrecht.
Die Eintragung hat wie bereits erwähnt vor allem Auswirkungen auf den rechtlichen Verkehr mit den eingetragenen Gesellschaften. So ist es z.B. nicht möglich, sich auf die Unkenntnis des Handelsregisterinhalts zu berufen (sogenannte positive Publizitätswirkung). Analog dazu darf nicht vorausgesetzt werden, dass ein Geschäftspartner Sachverhalte kennt, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (negative Publizitätswirkung).
Grundsätzlich hat die Eintragung in das Handelsregister nur eine deklaratorische Wirkung, d.h. die Gesellschaft als [[juristische Person]] entsteht schon vor dem eigentlichen Eintrag. Von diesem Prinzip gibt es allerdings auch Ausnahmen. Eine Aktiengesellschaft wird erst zur [[juristische Person|juristischen Person]] wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall hat der Eintrag eine konstitutive Wirkung.

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