Invalidenrente

Eine Invalidenrente wird von der [[Invalidenversicherung]] ausbezahlt für den Fall, dass eine versicherte Person als invalid eingestuft wird und die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.

Das Ausmass der Invalidität (Invaliditätsgrad) bestimmt, ob die Person die volle Rente oder nur einen Teil erhält. Bei der Berechnung der Höhe der Rente spielt es auch eine Rolle, wie lange man schon versichert ist und wie hoch das bisherige Einkommen war.

Invaliditätsgrad – wie wird er bemessen?
Die IV unterscheidet zwischen:

  • Erwerbstätigen
  • Nichterwerbstätigen und
  • teilweise Erwerbstätigen

Bei Erwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad von der IV-Stelle mit einem Einkommensvergleich bemessen. Zuerst wird das Erwerbseinkommen ermittelt, das ohne Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon wird das Erwerbseinkommen, das nach dem Gesundheitsschaden und allfälligen Eingliederungsmassnahmen erreicht werden könnte, abgezogen. Der sich ergebende Fehlbetrag (Erwerbseinbusse als Folge der Invalidität) wird in Prozenten des Einkommens ohne Invalidität ausgedrückt, was schlussendlich dem Invaliditätsgrad entspricht.
Beispiel:Aufgrund eines Rückenleidens muss ein Handwerker seinen bisherigen Beruf aufgeben. Er findet jedoch eine leichtere Arbeit, bei der er aber wesentlich weniger verdient. Der Invaliditätsgrad wird folgendermassen berechnet:

  • Einkommen als gelernter Handwerker Fr. 50’000.–
  • Zumutbares Einkommen bei leichterer Arbeit Fr. 22’000.–
  • Differenz (Erwerbseinbusse) Fr. 28’000.–

Die Erwerbseinbusse von Fr. 28’000.– entspricht 56% des Einkommens als gelernter Handwerker. Damit liegt auch der Invaliditätsgrad des Handwerkers bei 56%.

Bei Nichterwerbstätigen (z.B. im Haushalt tätige Personen oder Studierenden) bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich: Es wird vor Ort abgeklärt, wie stark sich die Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich auswirkt.

Bei teilweise Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: sowohl im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) als auch im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).

Höhe des Rentenanspruchs
Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente eine behinderte Person Anspruch hat:

Invaliditätsgrad Rentenanspruch
mindestens 40% Viertelsrente
mindestens 50% halbe Rente
mindestens 60% Dreiviertelsrente
mindestens 70% ganze Rente

Um noch einmal auf das Beispiel des Handwerkers zurückzukommen: Der Handwerker hätte bei der Ausübung der leichteren Arbeit einen Anspruch auf eine halbe Rente, da sein Invaliditätsgrad 56% entspricht.

Die Renten variieren nun je nach Durchschnittseinkommen. Die folgenden Tabellen zeigen, wie hoch die Mindest- und Höchstbeträge sind:

Mindestens CHF pro Monat:

Ganze Rente Dreiviertelsrente Halbe Rente Viertelsrente
Invalidenrente 1175.00 882.00 588.00 294.00
Kinderrente 470.00 353.00 235.00 118.00

Höchstens CHF pro Monat:

Ganze Rente Dreiviertelsrente Halbe Rente Viertelsrente
Invalidenrente 2350.00 1763.00 1175.00 588.00
Kinderrente 940.00 705.00 470.00 235.00

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