In der Schweiz hat gemäss Art. 33 der Bundesverfassung jede Person (auch Ausländer oder minderjährige Personen) das Recht, eine Petition, d.h. eine Bittschrift, an eine Behörde zu richten. Eine Petition kann eine Bitte, ein Vorschlag, eine Kritik oder eine Beschwerde umfassen. Dabei dürfen der Person keine Nachteile erwachsen wie z.B. Belästigungen oder Sanktionen. Die Petition kann dabei an irgendeine Behörde auf irgendeiner Ebene gerichtet werden (z.B. Gemeindebehörde, Kantonsbehörde, [[Bundesversammlung]], …).
Die Petition hat keine rechtlich bindende Kraft, wie dies etwa eine [[Initiative]] hat und benötigt deshalb auch keine Mindestanzahl an Unterschriften. Die Person, welche die Petition stellt (der Petent), hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde seine Eingabe beantwortet. Denn die Behörden sind nur verpflichtet die Petition zur Kenntnis zu nehmen. Das bedeutet, dass der Petent also nur das Recht hat „angehört“ zu werden. Die [[Bundesversammlung]] der Schweiz pflegt jede Petition zu behandeln und sogar schriftlich zu beantworten.
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