Eine Stempelabgabe ist im Steuerrecht eine Verkehrssteuer, genauer eine Rechtsverkehrssteuer. Nur der Bund hat die Kompetenz Stempelabgaben zu erheben. Die Stempelabgabe ist im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) geregelt.

Es gibt drei verschiedene Stempelabgaben:

  • Emissionsabgabe: Wenn ein schweizerisches Unternehmen (Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft) Eigenkapital oder bestimmte Formen von Fremdkapital beschaffen will, so unterliegt dies der Emissionsabgabe. Konkret wird die Ausgabe von Beteiligungsrechten besteuert, d.h. wenn eine Firma z.B. Aktien herausgibt, die Gewährung von Zuschüssen und auch die Erhöhung des Nennwertes.
  • Abgabe auf den Versicherungsprämien: Prämienzahlungen für Versicherungen unterliegen der Stempelabgabe. Dabei sind nicht alle Versicherungen betroffen. So sind die Personenversicherungen (Lebens-, Kranken-, Invaliditäts-, Unfallversicherungen), die Transport-, Arbeitslosen, Hagel und Viehversicherungen von der Stempelabgabe befreit. Der Stempelabgabe hingegen unterliegen die Prämienzahlungen für Haftpflicht-, Kasko- und einige Sachversicherungen. Die Stempelabgabe beträgt 5% der Barprämie. Der Versicherer muss die Stempelabgabe bezahlen.
  • Umsatzabgabe: Der Umsatzabgabe unterliegt die Übertragung von Eigentum an bestimmten Urkunden gegen Geld, wenn einer der beteiligten Parteien ein Effektenhändler (z.B. eine Bank) ist. Wenn also eine Firma einer Bank Aktien verkauft, so unterliegt dieser Verkauf der Umsatzabgabe. Es gibt hierbei jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Die wichtigste ist, dass solche Geschäfte von der Umsatzabgabe befreit werden, wenn sie auch der Emissionsabgabe unterliegen.

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