Bei einer (formellen) Totalrevision werden sämtliche Artikel der alten Bundesverfassung durch die neue Bundesverfassung ersetzt. Dabei könnten einige Artikel gleich, abgeändert oder vollkommen neu sein.
Die Schweizerische Bundesverfassung kann jederzeit ganz (Totalrevision (vgl. Art. 193 BV)) oder teilweise (Teilrevision (vgl. Art. 194 BV)) revidiert werden, unter Einhaltung der Revisionsvorschriften. So müssen bei einer Totalrevision die Bestimmungen des zwingenden Völkerrechts berücksichtigt werden z.B. Verbot der Folter, Sklaverei, Grundzüge des humanitären Völkerrechts etc.

Ablauf einer Totalrevision der schweizerischen Bundesverfassung

  • Anstoss zur Initiative zur Totalrevision: Die Initiative für eine Totalrevision kann von der [[Bundesversammlung]] (ein Ratsmitliged, eine Fraktion, eine parlamentarische Komission), vom [[Bundesrat]], von einem Kanton, von einer der beiden Räte (Nationalrat oder Ständerat) und vom Volk ausgehen. Damit die Initiative auf Totalrevision zustande kommt, sind bei der Initiative vom Volk 100’000 Unterschriften von Stimmberechtigten nötig (Art. 138 Abs. 1 BV). Bei Initiativen von der Bundesversammlung, dem Bundesrat, einem Rat oder einem Kanton muss die Initiative von der Bundesversammlung beschlossen werden.
  • Vorabstimmung: Geht die Initiative auf Totalrevision vom Volk aus oder von nur einem der beiden Räte (z.B. weil nur der [[Nationalrat]] beschlossen hat, die Initiative durchzuführen), dann muss eine Vorabstimmung im Volk durchgeführt werden. In dieser Vorabstimmung wird nur gefragt, ob eine Totalrevision stattfinden soll ja oder nein.
  • Auflösung und Neuwahl der [[Bundesversammlung]]: Stimmt das Volk der Vorabstimmung und somit der Durchführung einer Totalrevision zu, so wird als nächster Schritt die [[Bundesversammlung]] aufgelöst und eine neue gewählt. Damit muss auch der [[Bundesrat]] neu gewählt werden, da eine Neuwahl der Bundesversammlung dies zwingend nach sich zieht.
  • Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs: Nun arbeitet die Bundesversammlung einen Verfassungsentwurf aus und verabschiedet ihn.
  • Obligatorisches Volks- und Stände[[referendum]]: Als letzter Schritt muss der erarbeitete Verfassungsentwurf Volk und Ständen zur Abstimmung vorgelegt werden ([[obligatorisches Referendum]]). Damit die Totalrevision angenommen wird, braucht es das Volks- und Ständemehr. Wird sie angenommen, so tritt die Totalrevision mit ihrer Annahme in Kraft.

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