Die Verhältnismässigkeit (auch Verhältnismässigkeitsprinzip oder Grundsatz der Verhältnismässigkeit genannt) ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der schweizer [[Verfassung]] (Art. 5 Abs. 2 BV), an dem sich das staatliche Handeln zu orientieren hat.
Dieser Grundsatz gilt für das ganze öffentliche Recht, sowohl für die Rechtsanwendung als auch für die Rechtssetzung. Es ist aber kein verfassungsmässiges Recht der Privaten. Dahinter verbirgt sich der Gedanke, dass auch die Verfolgung legitimer Interessen nicht jedes Mittel rechtfertigt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung beinhaltet Verhältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen. Staatliches Handeln muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
- Eignung: Staatliche Massnahme muss geeignet sein, dass im öffentlichen Interesse liegende Ziel tatsächlich zu erreichen.
- Erforderlichkeit: Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Eine Massnahme hat zu unterbleiben, falls ein geeigneter, milderer Eingriff möglich wäre.
- Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne): Hierbei wird die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung geprüft.
Die öffentlichen Interessen müssen die betroffenen privaten Interessen überwiegen.
Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Einschränkung der Freiheitsrechte zu beachten (Art. 36 Abs. 3 BV).
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