Italiener der dritten Generation muss die Schweiz verlassen
Der 33-jährige «Terzero» machte geltend, er sei hier geboren und spreche perfekt Mundart. Ausserdem habe er alle Schulen und seine Ausbildung in der Schweiz absolviert und sei mit einer Schweizerin verheiratet. In Italien habe er nur entfernte Verwandte, zu denen er keinen Kontakt mehr habe. Er kenne das Land nur aus den Sommerferien.
Ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung wären aus seiner Sicht unverhältnismässig, zumal er nie Menschenleben gefährdet habe. Sämtliche strafbaren Handlungen habe er in zwei klar eingrenzbaren Zeitabschnitten begangen.
Zahlreiche Delikte
Das Verwaltungsgericht entgegnet im Urteil, das «sehr schwere Verschulden» des Mannes rechtfertige die Wegweisung. Allein zwischen 2003 und 2005 habe er über 20 Delikte begangen. Darunter sind mehrfacher Diebstahl, qualifizierter Raub, Hausfriedensbruch und einfache Körperverletzung.
Dafür wurde er 2007 zu dreieinhalb Jahren verurteilt. Zurück in der Freiheit wurde er erneut straffällig, diesmal verstiess er unter anderem gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz. 2011 verurteilte ihn das Solothurner Obergericht zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe.
Der Wohnort-Kanton Bern ordnete 2012 die Wegweisung nach der Haftentlassung an. Diesen Entscheid hat das Verwaltungsgericht nun bestätigt und die Ausreisefrist auf den 15. Januar 2015 angesetzt.
Der Mann sei «nicht willens oder fähig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten», stellte das Gericht fest. Einem Neustart in Italien stünden «keine unüberwindbaren Hindernisse» entgegen, der Mann sei schliesslich gesund und der italienischen Sprache mächtig.
Selbstverschuldete Situation
Seiner Schweizer Frau dürfe zugemutet werden, dass sie dem Mann ins Nachbarland folge, obwohl sie kaum Italienisch spreche und in der Schweiz eine Festanstellung habe. Zum Zeitpunkt der Heirat sei ihr ja bekannt gewesen, was ihr Mann alles auf dem Kerbholz habe.
Das Paar habe damals nicht einfach damit rechnen dürfen, «die Ehe in der Schweiz leben zu können». Ausserdem müsse sich der Mann vorhalten lassen, «dass er mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehung in Kauf genommen hat».
Öffentliches Interesse
Vergeblich berief sich der Beschwerdeführer auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens umschreibt. Der Entscheid sei auch im Licht dieses Artikels verhältnismässig, befand das Verwaltungsgericht.
Italien sei kein weit entferntes Land, und die Ehe könnte allenfalls auch über die Landesgrenzen hinweg «ohne allzu gravierende Einschränkungen» gelebt werden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiege die privaten Interessen.
Der Mann machte weiter geltend, für ihn sei es schwierig, im krisengeschüttelten Italien eine Arbeit zu finden. Ausserdem leide er psychisch stark unter der Situation und brauche professionelle Hilfe.
Beide Argumente liessen das Verwaltungsgericht kalt. Mit den schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seien nicht nur der Beschwerdeführer, sondern alle in Italien lebenden Menschen konfrontiert, schreibt das Gericht. Psychologische und psychiatrische Hilfe finde der Mann auch in seinem Heimatland.
Nicht alltägliches Urteil
Mit der Wegweisung eines Ausländers der dritten Generation hat das Berner Verwaltungsgericht ein nicht alltägliches Urteil gefällt. Eine solche Wegweisung komme seines Wissens nur sehr selten vor, sagt Alberto Achermann, Professor für Migrationsrecht an der Uni Bern.
Im Fall eines Weiterzugs des Urteils sei schwer abzuschätzen, wie die Richter in Lausanne beziehungsweise Strassburg entscheiden würden, sagte Achermann auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.
Kaum ein anderes Land in Europa weise Secondos aus
Denn ein solcher Fall sei für kaum ein anderes europäisches Land denkbar – aus zwei Gründen. Erstens gebe es anderswo kaum Ausländer der dritten Generation; diese «Terzeros» seien in anderen Ländern längst eingebürgert. Zwei kenne die Schweiz ein besonders strenges Ausweisungsrecht, zum Beispiel im Vergleich zu Österreich.Dort habe das ParlamentDas Parlament ist in demokratischen Verfassungsstaaten die V... vor einiger Zeit entschieden, dass bereits Secondos – also im Land Geborene oder vor dem 5. Lebensjahr eingereiste – grundsätzlich, auch bei schwersten Straftaten, nicht ausgewiesen werden dürfen. «Es gibt kaum ein Land in Europa, das Secondos ausweist», stellte Achermann fest.
Der im vorliegenden Fall betroffene Italiener kann das Urteil zunächst ans Bundesgericht weiterziehen. Sein Anwalt war am Montag für eine Stellungnahme nicht erreichbar.
Schlussfolgerungen;
1. Ein Menschenrecht auf Kriminalität in der Schweiz gibt es nicht, somit ist das Urteil konsequent & richtig, er hatte mehrmals eine Chance, die er selber mutwillig nicht nutzte.
2. Herzerwärmend wie sich Straftäter an Gesetzte klammern die sie jahrelang gebrochen haben. Man fährt die Mitleidstour aber den Opfer der eigenen Angriffe, Schlägereien, Einbrüchen hat man nie Mitleid gewährt.
3. Auch wenn der Entscheid hart ist, so finde ich das Urteil richtig. Denn ohne seine kriminelle Karriere wäre der Mann längst eingebürgert worden. Es war seine Entscheidung statt eines normalen Lebens als CH-Bürger seinen Lebensunterhalt auf kriminelle Weise zu bestreiten und damit des Rechtes auf Einbürgerung verlustig zu gehen. Ein Menschenrecht für kriminelles Leben in der Schweiz gibt es nicht !
4. Wieso hat er sich aus freiem Willen nicht eingebürgert und ist Italiener geblieben ? Es liegt ihm offensichtlich nicht viel an seinem “Heimatland”, wohl aber sehr viel an seinem Herkunftsland, somit hat er sein “Zielort” ja selbst gewählt. Es ist doch ein ungeschriebenes Gesetz allerorts, dass das Gastrecht missbrauchen für Kriminalität gegenüber seinen Gastgebern ein “no goo” ist. Wenn ich einen Menschen zu mir in meine Wohnung einlade zum fein Essen, und er bestiehlt mich hinterrücks als “Dank” noch, ja dann werfe ich ihn auch kurzerhand aus meiner Wohnung. Dass ist doch völlig “normal courant.”
Quelle;
http://bazonline.ch/schweiz/standard/Italiener-der-dritten-Generation-muss-die-Schweiz-verlassen/story/25365518
Personen haben auf diesen Beitrag kommentiert.
Kommentare anzeigen Hide commentsEs ist absurd, Menschen, die hier geboren und aufgewachsen sind, als “Gäste” zu betrachten, die man “nach Hause” schicken kann, wenn sie was angestellt haben. Das Zuhause dieser Menschen ist hier. Wer kriminell wird, soll dieselbe Strafe erhalten wie ein Schweizer, und gut ist.
@ St. Pfister,
1. Sie erscheinen mir auch als ein stets nach hinten, in die Vergangenheit gerichteter junger Mensch, denn Sie vermögen immer noch nicht zu erkennen, dass ein chronischer (20 Straftaten) Straftäter sich selber das Recht aus freiem Willen abgesprochen hat, gleich wie jeder andere Mensch behandelt zu werden.
Denn wäre ihre Ideologie richtig, dürfte kein Mensch mehr adäquat zu seinen Straftaten bestraft werden. Das ist ein völliges no go.
2. Übrigens scheinen Sie noch immer nicht begriffen zu haben, dass die kommunistische Ideologie der Gleichmacherei schändlich weltweit gescheitert ist.
3. Ich wünsche Ihnen schöne & besindliche Adventstage & eine schöne Weihenacht.
Es ist sicher ein Grenzfall.
Einerseits haben Sie sicher recht, Herr Pfister, wenn Sie schreiben das man bei Ausländern der zweiten oder dritten Generation kaum mehr von “Gästen” sprechen kann, und der Unterschied zum Schweizer Bürger nur noch auf dem Papier besteht. Ich finde den Standpunkt so jemanden als “Gast” zu betrachten den man einfach rauswerfen kann auch seltsam.
Wenn sich jemand jedoch fortgesetzt kriminell zeigt und damit erheblich die öffentliche Ordnung stört, darf es keine Rücksichtnahme mehr geben, da gehört der rechtliche Rahmen ausgeschöpft. Dem Schweizer gegenüber nicht, dem man mit einer längeren Haftstrafe unter Umständen das Familienleben zunichtemacht und eine eventuell vorhandene berufliche Existenz zerstört, und auch dem Ausländer nicht, den man dann unter Umständen ausschafft. Ganz speziell dann wenn man den Ausländer nicht in ein Heimatland abschiebt wo er an Leib und Leben bedroht ist, sondern in ein EU-Nachbarland.
Für ein Gerichtsverfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte würde ich ebenfalls schlechte Chancen für den Mann sehen: in der europäischen Menschenrechtskonvention gibt es keine Unterscheidung nach Ausländerstatus, und es gibt genug Beispielurteile wo der EGMR bei einer solchen “Karriere” die Ausschaffung bestätigt.