1. Sonstiges

Steuerliche Überlegungen zum Umzug von der Schweiz nach De

Das gül­tige Frei­zü­gig­keits­ab­​​​kom­men zwi­schen der Schwei­zer Eid­ge­nos­sen­schaft​​​ und der EU macht einen Stand­ort­wech­sel zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz ver­hält­nis­mäßig ein­fach. Von steu­er­li­cher Seite ist ein der­ar­ti­ger Umzug genau zu ü­ber­le­gen und zu pla­nen, um Steu­er­nach­tei­len aus dem Wege zu gehen.

Bei der Sitz­ver­le­gung einer Ka­pi­tal­ge­sell­sch​​​aft aus der Schweiz nach Deutsch­land un­ter­stellt sich das Un­ter­neh­men laut Bun­des­ge­setz dem aus­län­di­schen Recht und zwar ohne Li­qui­da­tion und Neu­grün­dung. Dazu muss die Firma gemäß aus­län­di­schem Ge­setz wei­ter be­ste­hen blei­ben und die Grund­vor­aus­set­zun​​​­gen nach gel­ten­dem Recht müs­sen er­füllt sein. Mit dem Umzug der wirk­li­chen Ver­wal­tung und dem Mit­tel­punkt des Un­ter­neh­mens nach Deutsch­land endet die Steu­er­pflicht in der Schweiz. Die Ka­pi­tal­ge­sell­sch​​​aft hat zu die­sem Ter­min einen Zwi­schen­ab­schluss zu er­stel­len, be­ste­hend aus Er­folgs­rech­nung, Bi­lanz und An­hang.

Somit wer­den even­tu­ell er­ar­bei­tete stille Re­ser­ven sys­te­ma­tisch be­steu­ert und die Schwei­zer Fi­nanz­behör­den ver­lie­ren in­fol­ge­des­sen kein schlum­mern­des Steu­er­geld. Ein Li­qui­da­ti­ons­ü­be​​​r­schuss wird mit 35% Ver­rech­nungs­steuer​​​ be­legt, wel­che Schwei­zer Ge­sell­schaf­ter über ihre pri­vate Steu­erer­klärung kom­plett zurück­be­kom­men. Bei deut­schen Ge­sell­schaf­tern wird die Summe gemäß DBA in­ner­halb der Schweiz und Deutsch­land errechnet.

Ebenso sind vor dem Umzug von pri­va­ten Per­so­nen nach Deutsch­land wich­tige steu­er­li­che Punkte zu be­ach­ten. Steu­er­freie Er­träge in der Schweiz wer­den in Deutsch­land even­tu­ell zu steu­er­pflich­ti­gen​​​ Er­trä­gen. Der Ver­kauf von per­sön­li­chen Ka­pi­tal­an­la­gen, die nach dem 1. Ja­nuar 2009 er­stan­den wur­den, ist in Deutsch­land immer steu­er­pflich­tig, in der Schweiz da­ge­gen sind der­ar­tige Ver­käufe steu­er­frei. Das Glei­che gilt für Be­tei­li­gun­gen im In- und Aus­land von 1 % oder höher bei Ka­pi­tal­ge­sell­sch​​​af­ten, diese Ge­winne sind eben­falls in der Schweiz steu­er­frei.

Die steu­er­freien An­teile wer­den beim Umzug nach Deutsch­land zu steu­er­pflich­tige An­tei­le. Daher ist es rat­sam, sich vor dem Umzug um den steu­er­freien Ver­kauf sei­ner Be­tei­li­gun­gen und Wert­pa­pie­ren in der Schweiz und deren Rück­kauf in Deutsch­land zu küm­mern, um den be­kann­ten Step-Up zu er­lan­gen.

Derartig​​e Vorkommensweise gilt ebenso für Immobilienbesitz und Grundstücke, sie sind in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabk​​​ommen steuerpflichtig. In der Schweiz können diese Grundstücke steuerfrei verkauft werden. In Deutschland werden sie bei Fremdvermietung nach 10 Jahren und bei Eigenbedarf in lediglich 2 Jahren steuerfrei.

Es ist unumgänglich, sich bereits vor einem Umzug mit diesen wichtigen Dingen zu befassen. Eventuell ist dabei vor dem Zuzug in Deutschland über eine Schenkung an Verwandte oder noch in der Schweiz über eine vorgezogene, steuerfreie Veräußerung nachzudenken.

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