Menschenrechte – Ein Fehlurteil
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Strassburg verurteilt Schweiz wegen Ausschaffung eines straffällig gewordenen Asyl-Drogen-Dealer aus Nigeria. Die Schweiz hätte einen wegen Drogenhandels verurteilten Familienvater aus Nigeria nicht ausschaffen dürfen. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg festgestellt. Die Schweiz muss dem Nigerianer 9000 Euro bezahlen. Gemäss den Richtern in Strassburg verletzte die Ausschaffung das Recht des Mannes auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dieses Recht wird in Artikel 8 der Menschenrechtskonvention garantiert.
Der 1972 geborene Nigerianer war 2001 mit falscher Identität in die Schweiz gereist. Die Schweiz lehnte sein Asylgesuch ab, worauf er das Land verliess. Allerdings kehrte er 2003 zurück und heiratete eine Schweizerin. Mit ihr hat er Zwillinge. Inzwischen ist er geschieden und hat ein drittes Kind mit einer anderen Schweizerin, die er zu ehelichen gedenkt.
Die Schweiz wollte den Mann 2009 nach Nigeria ausschaffen. Dagegen wehrte sich der Betroffene – insbesondere mit dem Argument, dass seine Familie auseinandergerissen würde. Er blitzte vor Bundesgericht jedoch ab und zog das Urteil an den EGMR weiter.
Das Gericht in Strassburg widerspricht nun dem Bundesgericht. In seinem Urteil hält es fest, es sei von übergeordnetem Interesse, dass die Kinder in der Nähe ihrer Eltern aufwachsen.
Der Nigerianer war bereits 2006 in Deutschland wegen Kokainhandels zu einer einer 42-monatigen Haftstrafe verurteilt worden. Bereits ein paar Jahre zuvor war er in Österreich ebenfalls wegen Drogenhandels verurteilt worde
Aus folgenden Gründen halte ich dieses Urteil materiell für falsch, nur wurde von Strassburg ja eine Revisionsmöglichkeit der Schweeiz kategorisch abgesprochen, somit wird die Souveränitat der Schweiz auch noch auf
1. Inzwischen ist er ja von der Mutter seiner zwei Kinder – weswegen er lt. Strassburg nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden hätte dürfen – bereits wieder geschieden, was mit nur ein wenig Lebenserfahrung über “Männer” dieses Kulturkreises von den Richtern in Strassburg hätter vorausgesehen werden müssen. Er hat ja bereits wieder mit einer andern Schweizerin ein drittes Kind. Somit ist die Begründung aus Strassburg reine Makulatur. Es ist auch aus denselben Gründen davon auszugehen, dass er sich aller Wahrscheinlichkeit nach kaum um die beiden Kinder aus 1. Ehe zukünftig noch kümmern wird, wohl auch nicht einmal um das jetzt schon uneheliche 3. Kind. Nach Schweizer Recht kann einem reinen “Zeugungsvater” auch der Umgang mit seinen Kindern abgesprochen werden, wenn er seine finanzielle Unterhaltspflicht, für seine Kinder & die Mutter, periodisch einfach nicht erfüllt, wovon ebenfalls auszugehen ist. Strassburg will jetzt auch schon bestimmen, wem die arbeitende Bevölkerung & der Steuerzahler in der Schweiz den Unterhalt über die Sozialkosten zu bezahlen hat ?
2. Gemäss Allgemeiner Erklärung der Menschenrechte in Art. 14 Ziff. 1 wurde übrigens klar folgendes festgeschrieben; Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu geniessen. Art. 14 Ziff. 2; Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen (hier wiederholter Drogenhandel als Asyl-Antragsteller) nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolt, die gegen die Ziele & Grundsätze der Vereinigten Nationen verstossen
3. Kraft Absatz 2 müssten Sie Frau BR-Sommaruge die Ausschaffung verurteilter schwer Krimineller – worunter selbstverständlich auch die sehr zahlreichen “Asyl”-Drogen-Dealer gehören (2012 in 10 Mte. alleine 1194 Drogen-Dealer) – Kraft der von einer Mehrheit vom Souverän & Ständen angenommenen Ausschaffungsinitiative jetzt endlich sofort vollziehen, ohne wenn und aber, Kraft diesem Menschenrecht & unserer Bundesverfassung, wonach die Regierung verpflichtet ist, Schaden von dem Land & den Menschen unbedingt abzuwenden. Drogen-Dealer richten nun mal völlig unbestritten riesige Schäden an wie z.B.;
– Alle Arten der Beschaffungskriminalität,
– Zerrüttung der Familien,
– Arbeitsunfähigkeiten,
– Förderung der Prostituation,
– Mord & Totschlag usw.
4. Früher hat sich der Mann gesagt; “So, jetzt hab ich eine Familie und muss Verantwortung übernehmen, jetzt darf ich mir nichts mehr zu Schulden kommen lassen, denn sonst werde ich abgeschoben oder ausgeschafft.”
Heute sagt sich ein “Scheinasyl-Antragsteller, erst recht die West- & Nordafrikanischen Drogen-Dealer, neu befeuert durch dieses Falsch-Urteil aus Strassburg; “So, jetzt hab ich Familie, jetzt kann mir nichts mehr passieren, & je mehr Kinder ich zeuge, desto sicherer ist eine Aufenthaltsbewilligung, je mehr SozialhilfeDie Sozialhilfe, auch Fürsorge genannt, sichert die Existen... bekomme ich, auch ohne jede Arbeit. 70-80 % der aufgenommenen “Flüchtlinge” leben später ja von der SozialhilfeDie Sozialhilfe, auch Fürsorge genannt, sichert die Existen..., was zum grossen Teil auch kulturbedingt ist.
Eine absolute Pervertierung des Systems ist dieses Urteil, & Strassburg missachtet damit auch noch die Menschenrechte Art. 14 Ziff.2, denn Frau & Kinder können dem Drogen-Dealer & Straftäter ja in seine ursprüngliche Heimat folgen, so ist die Familie ja auch zusammen, wie dies in vielen Drittwelltländern noch Heute üblich ist; Die Frau, die Familie folgt dem Manne nach. Die Schweizerin heiratet ja auch schliesslich ganz bewusst & freiwillig in diese Kultur ein.
Die völlig falsche, zu lasche Migrationspolitik der Schweiz;
An obigem Beispiel können wir doch exemplarisch diese Behauptung nachvollziehen & bestätigt sehen, denn dieser sehr kriminelle Drogen-Straftäter aus Nigeria hat auch den Schweizer Behörden schon 2001 eine falsche Identität angegeben, diese also frech angelogen, somit sich das Aufenthaltsrecht arglistig erschlichen, weshalb es schon aus diesem Grunde wieder als völlig nichtig, als sofort widerrufen erklärt werden müsste, sobald dies bekannt wurde. Also hüten wir uns vor fremden Richtern aus Strassburg & unternehmen wir alles, eine souveräne & direkt-demokratische Schweiz zu erhalten.
Deutschland macht es diesbezüglich “renitente Migranten” insofern jetzt neuerdings viel besser,
weil ein neues Gesetz verabschiedet wurde, welches für
– unwahre Angaben über die Personalie,
– Einreise über die grüne Grenze,
– sich Polizeilicher Kontrolle entziehend,
bereits eine Inhaftierung angeordnet werden kann. Anderseits die ehrlichen, anständigen Menschen schneller integriert werden durch eine schnellere Aufenthaltsbewilligung.
Quellennachweis;
http://www.tagesschau.de/inland/asylbewerber184.html
(vgl. auch das Video)
Warum unterstützen die Verantwortlichen i.d. Schweiz die Kriminelllen Straftäter, indem sie nicht inhaftiert, sondern unsere Strassen & Bahnhöfe weiter unsicher machen dürfen, sie nicht ausgeschafft werden, anstatt wie Deutschland es vormacht, ausschliesslich die Anständigen zu fördern.
Echte Flüchtlinge, an Leib & Leben Verfolgte, waren & sind i.d. Schweiz immer willkommen,
mit Sicherheit aber nicht kriminelle Drogen-Dealer.
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Kommentare anzeigen Hide commentsNochmals der Link, ich hoffe der funktioniert so nun auf Anhieb;
http://www​.tagesschau.de/inland/asylbewerber184.html
Gilbert Hottinger.
Der Link ist nicht gut. Hier die besseren:
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Strassburg-verurteilt-Schweiz-wegen-Ausschaffung-eines-Drogendealers/story/13576020
http://www.humanrights.ch/de/Schweiz/EGMR/CH-Faelle-dok/idart_9984-content.html
http://www.humanrights.ch/de/Schweiz/EGMR/CH-Faelle/idart_9970-content​.html
@ Cristiano Safado,
Merci für die interessanten Links i.d. Sache.
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft hatte also 2007 die Ausschaffung des Nigerianers beschlossen. Es begründete den Entscheid mit seiner Verurteilung wegen Drogenhandels und mit der Abhängigkeit seiner Familie von der Sozialhilfe. Insgesamt hat er für sich und seine Familie 165’000 Franken Sozialhilfegelder bezogen.
Das habe ich auch vermutet, aber nicht so viel, insofern halte ich die Wegweisung von Basel-Land als richtig & rechtens. Ein Drogen-Dealer verdient in Zürich ca. 8’000 bis 12’000 CHF p. Mte., er hat sicher nicht nötig, noch Sozialhilfe zu beziehen. Ein weiterer Betrug eben, der den wahren Charakter dieses Kriminellen klar aufzeigt.
Gilbert Hottinger
Diesen Link habe ich in den letzten Tagen wegen einer Eingabe gebraucht. Und zwar in einem genau gegenteiligen Fall. Da versucht ein Migrationsamt mit Hilfe des Sozialamtes einen Ausländer auszuweisen, weil er und seine Familie (Schweizerin mit Kind) Fürsorgeunterstützung bezog. Dieser Ausländer ist seit beinahe 10 Jahren mit dieser Frau verheiratet, hat jedoch nie einen Ausländerausweis über 1 Jahr erhalten. Das heisst, bis er eine Stelle gefunden hatte, war der Ausländerausweis am ablaufen. Und so einen stellt ja auch niemand ein. Seine Frau ist übrigens weit über 50 und hat natürlich auch keine Aussicht mehr auf eine feste Arbeitsstelle. Das Sozialamt hatte, wie ich anlässlich der Akteneinsicht feststellte, das Migrationsamt mit tendenziösen und partiell unwahren Briefen richtig gehend bombardiert. Zudem, kürzlich eine Verfügung erlassen, über das selbst ein Gaul lacht (habs natürlich ebenfalls angefochten). Dies nebst vielen weiteren schikanösen Handlungen (z.B. monatelanges hinauszögern der Auszahlung von Fürsorgeunterstützung, schikanöse Auflagen wie 40 Bewerbungsschreiben pro Monat nebst Vollbeschäftigung bei Sozialfirmen ohne Lohn, usw) Doch das ist nicht mein erster diesbezüglicher Fall. Verstehen Sie jetzt, weshalb für mich Beamte nichts anderes als Schreibtischtäter sind?
@ Cristiano Safado,
Ich kenne den Fall nur, so wie Sie ihn hier beschrieben haben. Ich versuche aber bei einer subjektiven Schilderung wie hier, immer die objektive Wahrheit zu ermitteln, so gut wie dies eben geht.
1. Was mir sofort aufgefallen ist, dass dieser ausländische Mann während 10 Jahren nie eine Bewilligung erhalten hat, die über ein Jahr hinaus ging. Das ist nicht normal – ich habe selber vier Jahre bei der Frepo gearbeitet – dies muss einen Grund haben.
2. Wenn dieser Mann regelmässig gearbeitet hätte, was ich bezweifle, somit Frau & Kind normal unterstützte, hätte das Migrationsamt (früher Frepo) nämlich gar keinen Grund, den ausländischen Ehemann auszuweisen, jedenfalls ohne schwere Straftaten nicht.
3. Das Sozialamt müsste ja dann bei einer erfolgreichen Ausweisung noch mehr Sozialhilfe für die Ehefrau & Kind ausbezahlen. Ein weiterer Widerspruch also.
4. Ein Grund für eine Ausweisung ist auch, wenn ein Ausländer jahrelang von der Sozialhilfe lebt, & keinerlei Besserung in Aussicht steht, warum auch immer.
5. Da Ehejahre mit einer Schweizerin wie hier doppelt zählen, hätte er ja schon nach 5 Jahren ein Einbürgerungsgesuch stellen können.
Warum ist dies nicht geschehen ?
Herr Safado, sicher gibt es Beamte die ihr Amt & Macht missbrauchen, dies sind jedoch Ausnahmefälle, obwohl jeder einer zuviel ist. Ich selber half & helfe den Menschen auch Heute noch,
wenn sie schikaniert & unrechtmässig behandelt werden, gleich von welcher Stelle.
Dabei habe ich gelernt, dass es sehr hilfreich ist, eine Parteimeinung immer auch auf ihre objektive Wahrheit zu hinterfragen, ansonsten kann es böse Überraschungen geben.
M.f.Gruss
Gilbert Hottinger
Gilbert Hottinger
Das Migrationsamt hatte mir die Akten zugeschickt; mehrere hundert Seiten. Er hat zwei kleine bedingte Vorstrafen (ANAG-Vergehen). Gearbeitet hatte er zwar immer wieder als Temporärarbeiter und man war auch zufrieden mit ihm, weshalb er immer wieder für die gleichen Firmen tätig sein kann. Anstellen tut ihn jedoch keiner wegen des Problems mit der Aufenthaltsbewilligung. Er hätte jetzt wieder Arbeit, doch die Aufenthaltsbewilligung läuft in den nächsten Tagen wiederum ab. Wie Sie richtig schreiben, stützte sich das Migrationsamt beim Nichtausstellen der Aufenthaltsbewilligungen auf die immer wiederkehrende Fürsorgeabhängigkeit und jetzt auch bei der Absicht ihn auszuweisen. Meine Eingabe geht am Dienstag oder Mittwoch auf die Post. Habe das C verlangt und darauf aufmerksam gemacht, dass er Arbeit hätte. Aber eben, ohne geregelten Aufenthalt keine Arbeit und umgekehrt. Und natürlich habe ich unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass seine Ausweisung dem Fürsorgeamt teurer zu stehen kommt.
Nach Durchsicht aller Akten bin ich zur Ueberzeugung gelangt, dass Schikane seitens Migrationsamt und vorallem viel Schikane seitens des Fürsorgeamts vorliegt (siehe meine vorgehende post). Ich habe deshalb den Fall übernommen und bin überzeugt davon, dass sich ab Stufe Verwaltungsgericht, evtl. erst Bundesverwaltungsgericht, das Blatt zugunsten meines Mandanten wendet. Wenn die die Akten von Migrationsamt und Sozialdienst sehen, werden die wohl über die vielen willkürlichen Handlungen insbesondere des Fürsorgeamtes staunen.
Ich werde diesen Fall noch allenfalls bis nach Strassburg durchziehen und dann ist aber Schluss, immer die heissen Kartoffeln für andere aus dem Feuer zu holen ;-)))
@ Cristiano Safado,
1. An ihrer Stelle würde ich zuerst mit dem Sachbearbeiter mündlich reden & mir seine Sicht der Dinge erst einmal mündlich genau erklären (objektivieren) lassen. Dann die gesetzliche Grundlage verlangen, worauf ein möglicher negativer Entscheid abgestützt wird. Immerhin ist doch aber bereits Fakt, dass dieser Ausländer seit gut 10 Jahren seine Probleme mit unserer Arbeitswelt zu haben scheint. Dies lässt den Rückschluss zu, dass er sehr wahrscheinlich aus einer ganz anderen Kultur stammt. Denn selbst wenn jemand temporär arbeitet, er gut & willig ist, bekommt er innert 3 Jahren mit Sicherheit eine Festanstellung. Diese Menschen sind auch keine a priori schlechteren Menschen, ihre fremde Kultur gibt ihnen aber ganz andere Zielrichtungen vor, dies ist das ganze Problem. Es braucht 4-7 Generationen, bis diese nivelliert sind, und eben nicht bloss eine.
2. Nur ein Beispiel: Ich hatte seit gut 20 Jahren einen Schwarzafrikaner als guten Freund, wir könnten über alles miteinander reden. Dann sagte er eines Tages sehr verbittert & agressiv – immer nur in seiner Muttersprache auf französisch – zu mir; “Ihr seid alle Rassisten”. Ich; “Ich dachte ich sei dein Freund, und Du nennst mich auch einen Rassisten, warum ?. Er bekomme keine Festanstellung hier. Ich; 1. Ist Rassismus in umgekehrter Form, wenn Du alle hier deshalb gleich als Rassisten bezeichnest. Alle heisst auch ich, und ich dachte ich sei dein Freund ? Aber als wirklicher Freund muss ich dir doch auch sagen können – nur als echte Selbsthilfe gedacht – hinterfrage dich doch mal, warum Du seit 20 jahren noch keinen Satz in deutsch reden kannst, deine Kinder können es ja auch, weil genau dieses Manko bei dir errachte ich als den hautsächlichen Grund, warum dich Niemand fest anstellen will.
Er hatte dann öfters 2 “islamistische Muslime” um sich, spürbar radikalisierte er sich, diese sagten, die Schweizer Ehefrau sei keine richtige Frau für ihn als guter Moslem, sie hätten eine gute Frau für ihn.
Er trennte sich (Scheidung) von Frau & 3 Kindern, zog an den Genfersee (französisch !) und heiratete dann in der Folge eine neu “importierte” Nordafrikanerin mit Ganz-Verschleierung.
Das Gegenteil von einer guten Integration, ich sagte mir, wenn mein (vormals) intelligenter (Uni-Studium) Freund es nicht schafft mit der Intergration hier, Mensch Meyer, wer schafft es dann ?
3. Ich war zwar traurig über den Werdegang – geistigen Rückwärtsgang meines ehemaligen Freundes – aber schlussendlich auch dankbar für die in der Wirklichkeit gemachte wertvolle Erfahrung, denn ich war um diese eine gemachte schmerzhafte Erfahrung & Ent-Täuschung, “bereichert” worden.
4. Die schlussendlich richtige Antwort in Ihrem speziellen Falle Herr Safado, ja die geben Sie sich – meiner Meinung nach – ja interessanterweise in ihrem letzten, kurzen Abschnitt,
ja unbewusst bereits selber.
Alles Gute
Gilbert Hottinger
Gilbert Hottinger
An ihrer Stelle würde ich zuerst mit dem Sachbearbeiter mündlich reden & mir seine Sicht der Dinge erst einmal mündlich genau erklären (objektivieren) lassen.
Bin ich eigentlich gar nicht mehr berechtigt, obwohl ich eine Vollmacht habe. Hat das Migrationsamt auch nicht gewusst. Ich habe deshalb folgendes geschrieben:
Zwar haben der Gesuchsteller und seine Ehefrau Ihrem Berater Cristiano Safado aus XXXXXX am XX.YY.2014 Vollmacht erteilt, doch wird die Vertretungsbefugnis durch Personen ohne gültiges Anwaltspatent auch vor Verwaltungsbehörden kontrovers beurteilt und es wurde mehrheitlich zu deren Ungunsten entschieden (vgl. u.a. Entscheid Kantonsgericht St. Gallen vom 10.09.2012, FE 2012.24). Der Gesuchsteller und allenfalls seine Ehefrau werden deshalb zukünftig ihre Eingaben selbst unterzeichnen. Sie möchten das Risiko nicht eingehen, mangels rechtsgültiger Unterschrift/Formfehler abgewiesen zu werden.
@ Cristiano Safado,
In Verwaltungsverfahren durfte bislang ein Rechtsveerständiger immer auch ohne Anwaltspatent Klienten
u n e n t g e l t l i c h vertreten.
Gut möglich, dass die Anwälte nun einen zusätzlichen “Revierschutz” staatlich verordnet bekommen haben, je nach Kanton halt.
Meine Empfehlung; Verfassen Sie zukünftig im Namen der Gesuchsteller & lassen Sie diese in ihrem eigenen Namen unterzeichnen, so erfüllen Sie in Zukunft auch die formellen Voraussetzungen & Bedingungen.
Wegen reinem Formfehler können diese persönlich dann nicht so einfach abgewiesen werden, denn auf “ihre persönlich gestellten Anliegen” (auch wenn Sie diese Begehren für die Antragsteller verfasst haben),
muss materiell eingetreten werden.
M.f.Gruss
Gilbert Hottinger
Gilbert Hottinger
Meine Empfehlung; Verfassen Sie zukünftig im Namen der Gesuchsteller & lassen Sie diese in ihrem eigenen Namen unterzeichnen
Mach ich doch auch; abgesendet von meiner Adresse und einem Zusatz unter jeder Eingabe, dass die Beamten genau wissen dass jemand dahinter steht, der sich nicht verarschen lässt. Oder haben Sie schon jemals jemanden kennengelernt, der nicht hochdeutsch kann, aber juristisch formulierte Eingaben verfassen kann 😉
Gilbert Hottinger
Uebrigens neuster Trick der Verwaltung: Wenn der Entscheid der Behörde nicht mitgesandt (und in der Eingabe als Beweis aufgeführt) wird, wird die Eingabe aus formaljuristischen Gründen abgelehnt. Die Mitteilung den Entscheid der Behörde innert der Rechtsfrist korrigiert nachzuliefern, wird dann einen Tag vor Ablauf der Rechtsfrist versandt. Das heisst, der Bürger hat gar keine Chance, seine korrigierte Eingabe noch rechtzeitig aufzugeben. Ein Wiedererwägungsgesuch wird dann selbstverständlich abgelehnt. Das war von einer Schulbehörde. Selbst vor zwei Monaten gesehen. Da fragt man sich schon, auf welche Art und Weise sich Behörden letztendlich die Arbeit vom Leibe halten. Nun gut, man kann sich natürlich auch sagen, Arschlochbürger der die Rechtsmittelbelehrung nicht gelesen hat ;-)))
@ Cristiano Safado,
Es ist üblich dass der angefochtene Entscheid in Kopie der Beschwerdeinstanz mit der Beschwerde/Revision eingereicht werden muss.
Da die 2. Instanz bei der 1. Instanz jedoch die Originalakten immert einfordern muss, ist dies reine formelle Haarspalterei.
Das Bundesgericht hat deshalb – in so einem Fall – auch schon mal auf Willkür entschieden, weil unverhältnismässige Härte gegenüber einem Laienvertreter & Nichtjuristen vorliege.
Gilbert Hottinger
Das Bundesgericht hat deshalb – in so einem Fall – auch schon mal auf Willkür entschieden, weil unverhältnismässige Härte gegenüber einem Laienvertreter & Nichtjuristen vorliege.
Man sollte natürlich nicht als Vertreter einer Partei auftreten, wenn man sich mit solchen Tricks über den Tisch ziehen lässt. Mir ist sowas zumindest noch nie passiert.
@ Cristiano Safado,
Sie schreiben;
“Man sollte natürlich nicht als Vertreter einer Partei auftreten, wenn man sich mit solchen Tricks über den Tisch ziehen lässt. Mir ist sowas zumindest noch nie passiert”.
Mir auch nicht, wie kommen Sie denn darauf ?
Ich habe ein BG-Urteil einer 3.Person zitiert, weiter nichts.
Gilbert Hottinger¨
Ja, ja, ich habs schon richtig verstanden
“(…) Die Schweiz hätte einen wegen Drogenhandels verurteilten Familienvater aus Nigeria nicht ausschaffen dürfen. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg festgestellt. (…)”
Es ist die Pflicht des EGMR, die Menschenrechtskonvention, welche auch die Schweiz unterschrieben hat, anzuwenden, Herr Hottinger. An diesem Urteil ist nichts auszusetzen.
Und nochmals: Man schafft nur Gegenstände weg oder aus, nicht Menschen. Diese weist man aus.
@ WvW,
Ich achte die Menschenwrde sehr, doch einer wie dieser Nigerianer wurde in drei Ländern schon wegen Drogen-Handels rechtsmässig verurteilt, also ist er ein Schwer-Krimineller, ein Sklaventreiber, der die Menschen aus egoistischen Gründen i.d. Abhängigkeit der Droge verführt, schlussendlich in deren Drogen-Tod.
Die Schweiz hat ihn ja weggewiesen, er ging aber nicht, sondern tauchte unter, seine “Familie” lebte mit insgesamt CHF 165’000 von der Sozialhilfe, was in diesem Falle Diebstahl ist, denn ein Dealer verdient das vielfache was Sie verdienen. Nennen Sie dies etwa auch noch würdig handeln, so die Menschenrechte anderer Menschen derart mit Füssen treten ?
Ihnen ist schon klar das die 100mal wiederholten Fälle nicht die Norm sind und z.b. die SVP solche Fälle ausschlachtet um Wähler gewinnen können und diese Politisch missbraucht. Wir wissen nämlich nicht was an den im Blick oder einschlägig bekannten Parteizeitungen durchgekauten Fälle stimmt und was falsch dargestellt wird. Jedenfalls ist das immer gleiche Muster erkennbar.
Einfältiger könnte Ihre Stellungnahme wohl nicht dagestellt werden.
Ein Drogendealer der zum Wohl seiner Familie geschützt wird, damit er bei der Erziehung seiner drogengefähdeten Kinder mithelfen kann!
Dass das nicht geht, Hut ab von der SVP! die ich allerdingst in Vielem nicht unterstützen kann.
Schande über den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Und begrüssen Sie auch unsere Freunde von der Boko Haram, die somit ebenfalls ungehindert in die Schweiz einreisen können – und nicht wieder ausgewiesen werden dürfen, da die Schweiz sonst gegen die Menschenrechte verstösst. Da hilft es auch kaum, dass die Boko Haram zur terroristischen Organisation erklärt und mit Sanktionen belegt wird. Die werden nicht mal merken, wen sie vor sich haben.
@ Ernst Wegmann,
In Sachen um die islamistische Terroristen-Gruppe “Boko Haram” muss das Migrationsamt wirklich höllisch aufpassen, nicht auch solche Menschen-Schlächter als “Flüchtlinge” anzuerkennen.
Es ist nicht auszuschliessen, dass vermehrt schon solche “Täter an äusserst grausamen Menschen-Massakern”, auch in der Schweiz bereits naive Aufnahme fanden;
http://www​.vimentis.ch/d/dialog/readarticle/fluechtling-verurteilt-als-massenschlaechter-v–450-tutsi/
Strassburg, die EMRK & die Ausschaffungsinitiative.
Die Volksinitiative wurde am 28. November 2010 von Volk und Ständen mit rund 53 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Sie sieht die automatische Ausschaffung von Ausländern vor, die schwere Straftaten begangen haben. Dazu gehören vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung, Raub oder Drogenhandel.
Als Verfechter einer unmittelbaren Anwendung des Initiativtextes verlangte ein Bundesrichter den Entzug der Aufenthaltsbewilligung für zwei wegen Drogenhandels verurteilte Mazedonier. Auch sollte ein Senegalese rückgeschafft werden, der wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen wurde.
Die vier anderen Bundesrichter folgten dem Antragsteller jedoch nicht. In einer öffentlichen Verhandlung beurteilten sie die Initiative als nicht unmittelbar anwendbar,
bevor sie vom Parlament konkretisiert worden ist.
Also wird die Umsetzung von allen Parteien im Parlament – ausser der SVP – torpediert, sodass i.d. Folge diese verurteilten Schwerkriminellen seit 2010 nicht ausgewiesen werden können. Ein Skandal & Affront gegenüber der Mehrheit der Stimmbürger/Innen und ein Affront gegen die Rechtsstaatlichkeit, nämlich unserer Bundesverfassung, die klar verlangt, Schaden vom Land & seinen Bewohnern abzuwenden.
Wer übernimmt die Verantwortung für nachfolgende Straftaten dieser Kriminellen ?
Verfassungsbestimmungen seien nie isoliert zu betrachten, sie müssten immer im Kontext gesehen werden, argumentierten die Richter. So sei sämtlichen Verfassungsbestimmungen sowie dem Völkerrecht Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang verlange die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) etwa die Berücksichtigung des Familienlebens.
Im Normalfall ist die EMRK natürlich sicher anzuwenden, jedoch nicht mehr bei solchen Schwerverbrechern, weil sie diese Menschenrechte – durch ihre eigenen Straftaten – ja bewusst & mit Berechnung selber gebrochen haben.
Auch dieses “Familienleben” wird Heute ja grossflächig zum Eingehen von Scheinehen benutzt, um das Aufenthaltsrecht mittels Ausweis “C” oder nur für schneller den Schweizerpass zu sichern. Dass die meisten “Ehen” nach 6 Jahren wieder geschieden werden, ist deshalb kein Zufall.
Die Frage sei diesbezäglich erlaubt; wo bleibt da die Lebensefahrung der meisten Richter ?
«Viele nehmen sich noch eine Zeit lang zusammen»
Scheidungsanwalt Roger Groner betreut pro Jahr 60 bis 70 Scheidungen zwischen Schweizern und Ausländern. Auch er glaubt, dass diese hohe Scheidungsrate mit dem Ausländerrecht zu tun hat. «Ich beobachte oft, dass sich die Ehepartner noch eine Zeit lang zusammennehmen und erst in die Scheidung einwilligen, wenn die C-Bewilligung vorliegt.»
Muss man daraus schliessen, dass ein erheblicher Teil der geschiedenen Ehen Scheinehen waren? Der Kanton ZH überprüft jährlich rund 3500 Ehen, 500 entpuppen sich als Scheinehen, Tendenz steigend. Eine Scheinehe zu beweisen, ist laut Angaben des Migrationsamtes allerdings äusserst schwierig, denn der Nachweis beruht fast immer auf Indizien. Wenn der Altersunterschied besonders gross ist, sich die Ehepartner nur sehr kurz kennen oder nicht verständigen können, wird das Migrationsamt hellhörig. Ebenso, wenn der ausländische Partner von einem Wegweisungsverfahren betroffen ist oder der Schweizer Partner Drogen- oder Alkoholsüchtig ist.
Auch Scheidungen von Ausländern nach sechs Jahren besonders häufig
Aus Sicht des Scheidungsanwalts Groner müssen aber längst nicht allen Scheidungen eine Scheinehe vorangegangen sein. «Von einer Scheinehe kann man nur dann sprechen, wenn von Anfang an kein Ehewille vorhanden war. Viele der Scheidungen binationaler Ehen, die ich betreue, haben sicher mit einer echten Beziehung begonnen.»
Die Statistik zeigt aber nicht nur, dass fünf Jahre nach der Trauung die Scheidung binationaler Ehen sprunghaft ansteigt. Auch Ehen, bei denen beide Partner aus dem Ausland stammen, gehen in diesen Jahren besonders häufig kaputt. Eine Interpretation sei allerdings äusserst schwierig, sagt Riegelnig. «Ich war selber überrascht, als ich das festgestellt habe.»
Laut Groner lässt sich auch dies mit dem Ausländerrecht erklären: Bei vielen Ehen zwischen Ausländern besitzt einer der Ehepartner einen C-Ausweis. «Dadurch erhält auch der andere Ehepartner nach fünf Jahren eine C-Bewilligung. So gesehen sind viele Ehen zwischen Ausländern binationalen Ehen gleichzusetzen.»
Auch im vorliegenden Fall liegen alle Aspekte der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung durch Lügen, Drogen dealen, Scheinehe, Zeugung von Kindern, Untertauchen, Missachtung behördlicher Verfügungen ect. vor.
Wir sollten uns darum in Zukunft nicht mehr von solch chronisch Kriminellen
weiterhin auf der Nase herumtanzen lassen, da die Schweiz weltweit schliesslich das begehrteste Einwanderungsland tatsächlich ist, also Weltmeister.
Quelle;
http://www.vimentis.ch/d/dialog/readarticle/schweiz-beliebtestes-einwanderungsland-weltweit/
Ganz klar ist aber Heute schon bewiesen, dass die materielle Begründung von Strassburg für sein Verbleiben i.d. Schweiz, nämlich seine Familie gemäss EMRK, er ja selber inzwischen wieder durch Scheidung, leichtfertig eliminiert hat.
Quellennachweise;
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/SVPAusschaffungsinitiative-ist-nicht-anwendbar/story/13376020
http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Kommt-CBewilligung-kommt-Scheidung/story/28088927#mostPopularComment
1. Schulbeispiel eines formellen Anweisung des Bundesgerichtes, wie Ausländer/Innen mit rechtswidrigem Aufenthaltsrecht mittels Heirat eines Schweizers/In oder Ausländers/In mit Ausweis “C”, trotzdem in der Schweiz bleiben können, nämlich indem die Behörde Ihnen gemäss EMRK Art. 12 eine provisorischen Aufenthaltsbewilligung erteilen müssten, zwecks Heirat.
Das “Buschtelephon” verteilt sich diese “frohe Botschaft” natürlich in Zunami-Tempo i.d. letzten Winkel der Erde.
2. Mein Vorschlag um dieses jetzt auch nocht autorisierten Missbrauch – speziell für Vergewaltiger & Drogendealer vorzubeugen – Ausarbeitung eines formellen Gesetzes im Nationalrat, dass Ausländer erst nach einer Karrenzfrist von 3 Jahren nachweisbarem zusammenleben (dies ist amtlich überprüfbar) dann formell heiraten dürfen, um diesen zahlreichen missbrauchlichen Scheinehen endlich vorzubeugen, resp. sofort einen wirksamen Riegel zu schieben.
Heiraten im Land des ausländischen Partners können sie ja jederzeit, weshalb keine unlautere Diskriminierung besteht. Die Schweiz hat ja pro Kopf der Bevölkerung die grösste Zuwanderung der Welt, noch um ein Mehrfaches der USA, vorzuweisen, weshalb wir als weiterhin souveränen Staat selber autonom jetzt endlich selber bestimmen müssen, wer in unserem Land sich nierderlassen kann, und wer nicht, nämlich bereits straffällige Kriminelle mit Sicherheit keinesfalls.
Es gibt ja auch das Recht auf eine eigene Intimsfähre der eigenen Wohnung, selbst einer Mietwohnung, wo jeder selber autonom bestimmen kann, wer diese betreten, wer diese wieder zu verlassen hat. Bei Letzterem wäre der Straftatbestand des Hausfriedensbruch erfüllt, warum das gleiche nicht auch bei einem (noch) souveränen Land ?.
Quellennachweis;
http://www.vimentis.ch/d/dialog/readarticle/schweiz-beliebtestes-einwanderungsland-weltweit/
Recht auf Eheschliessung und rechtswidriger Aufenthalt.
Im Urteil 2C_349/2011 äussert sich das Bundesgericht über die Vereinbarkeit von Art. 98 Abs. 4 Zivilgesetzbuch mit übergeordnetem Recht
Bedeutung für die Praxis
Gemäss Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) muss einer Person, die sich rechtswidrig in einem Land aufhält, eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, damit diese heiraten kann, wenn sie dank der Heirat offensichtlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (was der Fall ist, wenn sie eine/n Schweizer/in oder eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung C oder mit einer Aufenthaltsbewilligung B, die langfristig verlängert wird, heiraten möchte).
Mit dieser Auslegung von Art. 98 Abs. 4 ZGB gewährt das Bundesgericht eine Ausnahme zum Verbot, während eines laufenden Asylverfahrens ein Verfahren für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu eröffnen (Prinzip der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, Art. 14 Abs. 1 Asylgesetz). Das Bundesgericht äussert sich hingegen nicht dazu, ob dieses Verbot mit dem Grundrecht auf Ehe vereinbar ist.
Sachverhalt
2003 ersucht ein kamerunischer Staatsangehöriger die Schweiz um Asyl. Das BFM entscheidet im gleichen Jahr, nicht auf das Gesuch einzutreten und erteilt eine Wegweisungsverfügung. Der Kameruner bleibt dennoch in der Schweiz und stellt 2010 ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, damit er eine Landsfrau heiraten kann. Diese besitzt eine Aufenthaltsbewilligung B und lebt mit drei Kindern in der Schweiz. Das erste Kind besitzt die kamerunische Staatsangehörigkeit, das zweite ist das Kind ihres Schweizer Ex-Manns und im Besitze der Schweizer Staatsangehörigkeit (die Mutter hat die Obhut und die elterliche Sorge für das Kind), und das dritte Kind ist die Tochter des kamerunischen Asylbewerbers, den sie heiraten möchte.
Das Zivilstandsamt hat gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB eine Frist festgelegt, innert der die Verlobten ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen haben. Der Asylbewerber hat darauf beim Bevölkerungsamt des Kantons Waadt ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eingereicht, worauf dieses jedoch nicht eingetreten ist, da ein Asylbewerber aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 Asylgesetz) vor dessen Abschluss kein ausländerrechtliches Verfahren einleiten darf. Die Verlobten sind der Ansicht, dass die Behörden gegen Art. 12 EMRK verstossen, da sie die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung für die Heirat verweigern. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gut geheissen.
Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hält in erster Linie fest, dass der Asylbewerber offensichtlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben muss, damit eine Ausnahme zur Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gewährt werden kann. Dies ist im Prinzip der Fall, wenn die Person eine/n Schweizer/in oder eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung C heiraten möchte. Nur unter besonderen Umständen kann man sich auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, beispielsweise wenn der Asylbewerber eine Person heiraten möchte, die im Besitze einer “einfachen” Aufenthaltsbewilligung B ist, die jedoch aller Voraussicht nach dauerhaft verlängert wird. Dies ist im vorliegenden Beispiel offensichtlich der Fall, da die künftige Ehefrau mit ihrem Schweizer Sohn aufgrund des Rechts auf umgekehrten Familiennachzug über eine “stabile” Aufenthaltsbewilligung B verfügt.
Bezüglich des Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK verweist das Bundesgericht auf die Rechtsprechung im Fall O’Donoghue v. The United Kingdom und erinnert daran, dass eine Rechtsnorm, die das Recht auf Ehe generell, automatisch und systematisch verbietet, gegen dieses Grundrecht verstösst. Zudem müssen die Massnahmen gegen Scheinehen angemessen sein und der Abklärung dienen, ob in der Tat eine ehrliche Heiratsabsicht besteht.
Hält sich eine ausländische Person rechtswidrig in der Schweiz auf und hegt in der Tat ehrliche Heiratsabsichten, scheint Art. 98 Abs. 4 ZGB auf den ersten Blick nur schwer mit den Bestimmungen von Art. 12 EMRK vereinbar zu sein. Nach einer Untersuchung des Ausarbeitungsprozesses des Gesetzes kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass Art. 98 Abs. 4 ZGB so ausgelegt werden kann, dass er den internationalen Normen entspricht. Sowohl der Bundesrat als auch die Staatspolitische Kommission des Nationalrats sind bereits zum Schluss gekommen, dass Art. 98 Abs. 4 ZGB nicht de facto ein Verbot für die Eheschliessung darstellen darf, um mit dem internationalen Recht vereinbar zu sein. Zudem müssen Ausnahmen möglich sein, wenn die Aufnahmebedingungen nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind und keine Anzeichen bestehen, dass die ausländische Person missbräuchlich vom Recht auf Familiennachzug Gebrauch macht.
Aufgrund der Auslegung des Bundesgerichts stellt Art. 98 Abs. 4 ZGB keinen Automatismus zwischen dem Heiratsgesuch und dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für die Heirat dar. Gleiches gilt für einen Automatismus in die andere Richtung, der allen Menschen, die sich rechtswidrig im Land aufhalten, verbieten würde, zu heiraten.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht anerkannt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Heirat alle Kriterien für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erfüllen würde.
Quellennachweis;
http://www.skmr.ch/de/themenbereiche/migration/artikel/bge-heirat-sans-papiers.html?zur=89
3. In unserem vorliegenden Fall des nigerianischen Drogen-Dealers ist jedoch im nachhinein jetzt schon erwiesen, dass die Eheschliessung mit der Schweizerin nur dem missbräuchlichen Zecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes in der Schweiz diente. Diese Ehe ist ja bezeichnenderweise schon weder geschieden, & er hat auch “folgerichtig” bereits ein 3. Kind mit einer weiteren, anderen Schweizerin gezeugt, was ihm ebenfalls ein weiteres Bleiberecht gemäss EMRK Art. 12 zubilligen soll.
Alle diese zweifelhaften Machenschaften unterstützen Anwälte bewusst mittels der unentgeltlichen Rechtspflege (bezahlen alle Steuerzahler), womit unser Rechtsstaat – meiner Meinung nach – bereits in eine bedenkliche Schieflage versetzt wird.
Wehret den Anfängen, und setzt den Zaun nicht zu weit.
Ich kann vollumfänglich bestätigen, was Gilbert Hottinger betreffend BEZNESS sagt und besten Dank für den Link, den habe ich nicht gekannt. Zwar werden heutzutage immer mehr polizeiliche Abklärungen vorgenommen bevor die Trauleute vor das Standesamt treten, doch wenn letztere wissen wie das “Spiel” läuft, können die Behörden eine Scheinehe meist nicht verhindern. Denn die Fragen auf dem Polizeiposten (von den Migrationsämtern gestellt) sind meist überall die gleichen und haben längst die Runde unter den Heiratswilligen gemacht. Auch wohnen die Brautleute gemeinsam in der meist der Braut gehörenden Wohnung und der Bräutigam weiss welche Farbe das Zahnbürstchen seiner Zukünftigen hat (in gewissen Kantonen geht die Polizei ab und zu in der Wohnung kontrollieren, ob die Brautleute auch tatsächlich miteinander wohnen).
Natürlich sind binationale Ehen nicht immer Scheinehen, doch man kann davon ausgehen, wenn zum Beispiel ein grosser Altersunterschied besteht oder eine Ausweisung bevorsteht, oder vorgehend mehrmals versucht wurde, Ehen einzugehen (in verschiedenen Kantonen).
Soviel mir bekannt ist, werden heutzutage Scheinehen im grossen Stil mit einem Schweizer Ehepartner fast nur noch von Afrikanern (Männlein wie Weiblein) eingegangen. Unter ausländischen Ehepartnern sind Scheinehen aber noch stark verbreitet (hauptsächlich unter Tamilen). Das Erwachen vom Schweizerischen Ehepartner ist dann gross, insbesondere wenn dann noch Kinder gezeugt wurden. Auch kann nicht damit gerechnet werden, dass der ausländische Ehepartner je einmal Unterhaltsbeiträge bezahlen wird wohl aber dass allfällig vorhandenes Geld ziemlich schnell weg ist und die Polizei immer wieder wegen Straftaten (meist Diebstähle und Drogen, oft aber auch Schlägereien) in der gemeinsamen Wohnung auftaucht. Solche Ehen werden wegen der kulturellen Unterschiede oft genug zum Alptraum, insbesondere wenn dann der ausländische Ehepartner auf einmal und dann immer wieder mit einem „Freund“/“Freundin“ anderen Geschlechts aber gleicher Nationalität in der ehelichen Wohnung auftaucht.
Wie Gilbert Hottinger richtig sagt, stossen die Behörden meist an unüberwindliche Grenzen wenn es darum geht, Scheinehen zu verhindern. Und ich glaube nicht, dass man das behördlicherseits regeln kann. Da sollte der Schweizerische „Bräutigam“, die Schweizerische “Braut“, eben von Anfang an ein wenig mehr Verstand als Herz walten lassen. Der Schweizerische Ehepartner verliert nämlich bei einer Scheidung viel mehr als der ausländische. Dem kann meist nicht viel passieren, insbesondere wenn er dann noch abtaucht.
Mit diesem ellenlangen “Buschtelefon”, wie Sie es nennen, versehen mit einem nicht quellenwürdigen Link, gaukeln Sie dem lieben Leser vor, Sie hätten Akteneinsicht erhalten …
@ WvW,
Falsch, Tatsache ist doch, dass die materielle Begründung der fremden Richter aus Strassburg, die Schweiz müsse ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, weil die Famielienbeziehung sei höher zu werten, als seine Kriminalität (Drogenhandel), inzwischen durch ihn selber obsolet & aufgehoben worden ist, weil er diese Familie ja aufgelöst hat, und auch mit einer anderen Schweizerin bereits wieder ein uneheliches Kind zeugte.
WvW
Afrikaner haben eine andere Auffassung von Recht und Ordnung als wir. Insbesondere wenn es sich noch um Muslime handelt. Die glauben in Europa tun und lassen zu können was sie wollen, denn unsere Polizei und Justiz reagiert derart harmlos, dass diese Leute es geradezu als lächerlich empfinden. Und glauben Sie mir, ich kenne wesentlich mehr Afrikaner als Sie. Ich weiss von was ich rede. In Europa riskiert im Gegensatz zu Afrika, den USA, Südamerika und vielen Ländern Asiens keiner, sein Leben zu verlieren. Habe vor zwei Monaten erfahren, dass wieder ein Bekannter mit den Füssen nach vorn und den Kopf zwischen den Beinen das Gefängnis velassen hatte. Nicht einmal die Schweizer Botschaft wurde informiert.
WvW
gaukeln Sie dem lieben Leser vor, Sie hätten Akteneinsicht erhalten …
Auch in den Urteilen aus Strassburg haben Sie einen Abriss des wichtigsten Geschehens und der Parteivorträge. Uebrigens auch die Menschenrechtsorgani- sationen (z.B. human rights, Switzerland) schildern jedes Urteil mit den notwendigen Kommentaren. Sie bekommen so ein sehr gutes Bild des Geschehenen. Man muss sich nur informieren und zwar möglichst unabhängig und nicht politisch voreingenommen. Quellen über die Urteile gibt es zur Genüge und ich gehe davon aus, dass Ihnen diese ebenfalls bestens bekannt sind.
1. Bundesrichter & Richter von Strassburg
erweisen sich bezüglich der Finten & Lügen von “Männern” aus den 3. Welt, wie auch der grossen Naivität der Europäerinnen, als nicht aufgeklärt in Bezug BEZNESS (heucheln von Liebe für Geld) zum Zwecke der missbräuchlichen Praxis der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung oder der Fremdfinanzierung eines Hauses für eine bereits bestehende, der “Braut” verheimlichte Familie (Ganzverlust) in deren Heimat.
Die anderen, blossen Scheinehen bestätigen auch die Tatsache, dass die Scheidungen bi-nationaler “Ehen” nach dem 6. Jahr eklatant ansteigen in der Schweiz.
Das Bundesgericht;
“Bezüglich des Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK verweist das Bundesgericht auf die Rechtsprechung im Fall O’Donoghue v. The United Kingdom und erinnert daran, dass eine Rechtsnorm, die das Recht auf Ehe generell, automatisch und systematisch verbietet, gegen dieses Grundrecht verstösst. Zudem müssen die Massnahmen gegen Scheinehen angemessen sein und der Abklärung dienen,
ob in der Tat eine ehrliche Heiratsabsicht besteht.”
2. Eigene Anmerkung;
Eine solche Abklärung ist schwer bis gar nicht möglich, angesichts der Tatsache, dass zu viele Bräute gar nicht merken, dass sie nur als Mittel zum Zwecke (einer Aufenthaltsbewilligung mit allen Vergünstigungen sozialer Futternäpfe, von denen man in ihrer Heimat träumt wie vom Paradiese, oder zwecks reiner Abzocke, eben nur schamlos missbraucht werden. Den Meisten gehen erst viel spät nach der Heirat die Augen auf, sehr oft viel, viel zu spät.
Das Bundesgericht;
“Hält sich eine ausländische Person rechtswidrig in der Schweiz auf und hegt in der Tat ehrliche Heiratsabsichten, scheint Art. 98 Abs. 4 ZGB auf den ersten Blick nur schwer mit den Bestimmungen von Art. 12 EMRK vereinbar zu sein. Nach einer Untersuchung des Ausarbeitungsprozesses des Gesetzes kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass Art. 98 Abs. 4 ZGB so ausgelegt werden kann, dass er den internationalen Normen entspricht. Sowohl der Bundesrat als auch die Staatspolitische Kommission des Nationalrats sind bereits zum Schluss gekommen, dass Art. 98 Abs. 4 ZGB nicht de facto ein Verbot für die Eheschliessung darstellen darf, um mit dem internationalen Recht vereinbar zu sein. Zudem müssen Ausnahmen möglich sein, wenn die Aufnahmebedingungen nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind und keine Anzeichen bestehen, dass die ausländische Person missbräuchlich vom Recht auf Familiennachzug Gebrauch macht.
Aufgrund der Auslegung des Bundesgerichts stellt Art. 98 Abs. 4 ZGB keinen Automatismus zwischen dem Heiratsgesuch und dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für die Heirat dar. Gleiches gilt für einen Automatismus in die andere Richtung, der allen Menschen, die sich rechtswidrig im Land aufhalten, verbieten würde, zu heiraten.”
3. Eigene Anmerkung;
Meiner Ansicht nach sind die Richter noch viel zu naiv oder gar völlig unwissend, was für eine kriminelle Energie diese 3. Welt-Männer & Frauen entwickeln, gemäss den BEZNESS Geschichten, die das wahre Leben nun mal schrieb. Das kriegt man auf keiner Uni vermittelt, sondern lernt einem die Praxis des Lebens. Darum stelle ich diese traurigen Geschichten hier nun rein, damit diese noch zu vielen Naiven Nationalräte/Innen, Behördenmitglieder & Richter/Innen, diesbezüglich die heutige Realität in Zukunft etwas sehender endlich wahrnehmen mögen, und diese naiven Frauen vor ihrer eigenen Dummheit besser schützen, mittels reelleren Ausländer-Ehegesetzen. Merci im voraus.
4. Erleuchten diese traurigen Wahrheiten reeller Menschen, nur 3-4 bislang Naive, hat es sich schon gelohnt;
Quellennachweis;
http://www.1001geschichte.de/wahre-geschichten-221/
@ Cristiano Safado,
Sie haben mir am 11.0614, um 07 h folgende Antwort gegeben, wofür ich Ihnen danke;
“cristiano safado schreibt:
Ich kann vollumfänglich bestätigen, was Gilbert Hottinger betreffend BEZNESS sagt und besten Dank für den Link, den habe ich nicht gekannt. Zwar werden heutzutage immer mehr polizeiliche Abklärungen vorgenommen bevor die Trauleute vor das Standesamt treten, doch wenn letztere wissen wie das “Spiel” läuft, können die Behörden eine Scheinehe meist nicht verhindern. Denn die Fragen auf dem Polizeiposten (von den Migrationsämtern gestellt) sind meist überall die gleichen und haben längst die Runde unter den Heiratswilligen gemacht. Auch wohnen die Brautleute gemeinsam in der meist der Braut gehörenden Wohnung und der Bräutigam weiss welche Farbe das Zahnbürstchen seiner Zukünftigen hat (in gewissen Kantonen geht die Polizei ab und zu in der Wohnung kontrollieren, ob die Brautleute auch tatsächlich miteinander wohnen). Natürlich sind binationale Ehen nicht immer Scheinehen, doch man kann davon ausgehen, wenn zum Beispiel ein grosser Altersunterschied besteht oder eine Ausweisung bevorsteht”.
Ich sagte es ja; Zivilstandsbeamte, Polizei- & Richter/Innen werden
so ausgetrickst, schlussendlich ausgelacht, das so bewusst kriminell produzierte soziale menschliche Elend & die enormen Folgekosten dann auf die Alllgemeinheit abgeladen.
Wer solche niedere Charaktere noch verteidigt, macht sich der strafrechtsrelevanten Begünstigung schuldig.
Es gilt vielmehr, die wirklich Verfolgten Familien aus Kriegsgebieten, in deren Nachbarländern jetzt unbürokratisch mit dem Nötigsten zu unterstützen, nicht die selbstherrlich in die Schweiz eindringenden Massen an jungen Männern.
Wieso bauen die ihre Heimat mit ihre Hände Arbeit nicht endlich auf, werden so eingenständig, jedes Tier hat doch sein Revier und sucht sich täglich seine Portion Futter in der Schöpfung selber, auch aufpicken muss der Vogel das Korn doch selber.
Diese verlockenden Futterdröge (Sozialhilfe-Netze) die wir hier für Menschen der 3. Welt-Länder aufstellen ist doch recht pervers, denn dies trägt dazu bei, diese Menschen aus ihrer Umgebung erst recht zu entwurzeln.
Also; Ist dies nicht eher eine schlechte Tat ?
Gilbert Hottinger
Wer solche niedere Charaktere noch verteidigt, macht sich der strafrechtsrelevanten Begünstigung schuldig.
Nein, nicht unbedingt. Ich selbst würde aber nie solche Leute vertreten. Und glauben Sie mir, ich habe ein verdammt feines Gefühl. Habe schon manchen abgelehnt obwohl er mir Geld bot. Ich bin kein Politiker oder Beamter, damit auch kein Schweinehund.
@ Cristiano Safado,
Wenn Sie selbst aber nie solche Leute vertreten würden, so haben Sie meine Hochachtung.
Hier aber ein solch negatives Beispiel;
Strassburg verbietet Schweiz Ausschaffung von Kriminellem
Ein Ecuadorianer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig und sollte deshalb ausgewiesen werden. Doch für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zählt das Recht auf Familienleben mehr als Sicherheitsinteressen der Schweiz.
Quelle;
http://bazonline.ch/schweiz/standard/Strassburg-verbietet-Schweiz-Ausschaffung-von-Kriminellem/story/28368300
Dies ist meiner Meinung nach juristisch ein perverses Urteil, halte es vielmehr als politisch motiviert als ein Wink mit dem Zaunpfahl Richtung Schweiz wegen der MEI Annahme durch den CH-Souverän.
Gilbert Hottinger
Ich muss das Urteil noch lesen. Ich habe aber ebenfalls die Vermutung, dass es hier um den Zaunpfahl wegen der Ausschaffungsinitiative geht. Sgar vermutlich generell um die Haltung der Schweiz gegenüber Ausländern; also Ausschaffungsinitiative, MEI, Asylpolitik und jetzige Bürgerrechtsrevision.
Nun erhält der Mann eben die Stafe, die auch ein Schweizer Drogenhändler in so einem Fall erhalten würde. Ohne Zusatzhammer Ausschaffung. Ist ja nicht so, dass er nicht bestraft würde.
Hotel Schweizer Wohlfühloase Gefängnis in der Schweiz sind eben auch lukrrativ! Die Küche wird angepasst, Theraputititis nach Nationalität usw.
Ich hab mal nachgeschaut.
Der ganze Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Mit der Strafverfolgung ist also die Verfolgung im Herkunftsland gemeint. Und da der Mann eine Schweizerin geheiratet hat, läuft er ja eh nicht unter Asyl; gleich zwei Gründe, warum man Artikel 14.2 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in diesem Zusammenhang vergessen kann.
@ Stefan Pfister,
Sie zitierten;
“Der ganze Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.”
Eine Strafverfolgung, schon mehrfach i.S, Drogenhandel wie hier, ist klar ein Grund, warum er kein Asylgesuch mehr stellen darf. Man muss dieses ethische Menschenrecht aber auch noch anwenden, nämlich zum Schutze der redlichen, bereits anwesenden Menschen (Ausländer & Schweizer/Innen) hier in diesem (noch) schönen Lande.
Sie sind also auch so einer, der den häufigen Missbrauch der Scheinehen, auch noch gutheisst, ja damit offenbaren Sie mir ja ihren wahren Charakter, weil Sie verteidigen tatsächlich Drogendealer & ihre äusserst kriminellen übrigen Machenschaften.
Auf einen weiterne Diskurs mit Ihnen verzichte ich darum gerne.
Quellennachweis;
http://www.1001geschichte.de/wa%E2%80%8Bhre-geschichten-221/
@ Stefan Pfister,
Sind Sie ein Witzbold oder nur so dumm ?
1. Die Schweizerin, die er geheiratet hat, von der ist er bereits wieder getrennt/geschieden.
2. Mit “Strafverfolgung” ist überall gemeint, wo er mit dem Strafgesetz in Berührung kam, weil das nennt man dann strafrechtlich Verurteilter STRAFTÄTER.
2. STRAFTÄTER haben von sich aus jeglichen Grund von Asyl verspielt gemäss Menschenrechten.