Nun vertreten weite Kreise die Auffassung, dass völkerrechtliche Verpflichtungen dem Landesrecht stets vorzugehen haben, weil die Schweiz sonst gegenüber dem Ausland vertragsbrüchig würde.
Bundesrichter Seiler zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht
«Früher galt, was in der VerfassungEine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung bzw. das obe... stand»
Das Bundesgericht spielt in der hitzigen Diskussion, ob Völkerrecht oder Landesrecht vorgehen soll, eine entscheidende Rolle. Die Meinungen sind nicht einheitlich, wie ein Gespräch mit Bundesrichter Hansjörg Seiler zeigt.
Bild Dom Smaz / Rezo
Herr Seiler, derzeit wird hitzig darüber diskutiert, wie mit Volksinitiativen umzugehen ist, die Völkerrecht verletzen. Wie sind solche Konflikte Ihrer Meinung nach zu lösen?
Man muss sehen, dass in den meisten Fällen ein Spielraum besteht, so dass die Widersprüche auf dem Weg der Auslegung geregelt werden können. Ist der Konflikt indes unlösbar, dann gilt nach wie vor die Grundregel, dass die Annahme einer landesrechtlichen Norm als Auftrag an die Behörden zu verstehen ist, den widersprechenden Staatsvertrag zu künden oder neu auszuhandeln – allenfalls unter Inkaufnahme von Schadenersatzzahlungen. Diese Regelung ist in der VerfassungEine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung bzw. das obe... selber so angelegt, und sie führt zu einer sauberen Lösung.
Die Vertragstreue ist zweifellos ein vernünftiger Grundsatz, an den man sich ja auch privat hält. Man muss aber sehen: Die Schweiz hat heute in der Praxis kaum Probleme mit normalen Staatsverträgen. Wenn es Uneinigkeiten gibt, kann man sich meistens irgendwie finden. Zudem ist man bereit, den Entscheid des Volkes zu akzeptieren, wenn dieses einen anderen Weg einschlagen will. So scheint man sich in der politischen Diskussion beispielsweise einig zu sein, dass bei einer Annahme der Masseneinwanderungsinitiative das Personenfreizügigkeitsabkommen zu künden oder neu zu verhandeln wäre. Die Konflikte, für die wir heute keine Lösung haben, entzünden sich anderswo, nämlich an der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Was unterscheidet die EMRK von anderen Staatsverträgen?
Das Grundproblem liegt darin, dass der Menschenrechtsschutz durch den Strassburger Gerichtshof auf eine Art und Weise fortentwickelt wird, die durch die Konvention selber nicht eigentlich abgedeckt ist. Das, was die Richter alles aus der unbestimmt formulierten Konvention ableiten, wird als verbindliches Völkerrecht bezeichnet – obschon man im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrags gar nie an solche Dinge gedacht hat.
Doch die Schweiz hat die EMRK nun einmal unterzeichnet und damit auch bewusst die Urteile des Gerichtshofs akzeptiert. Und die Bereitschaft, die EMRK zu künden, ist nicht vorhanden.
Der EMRK wird tatsächlich eine Sonderstellung beigemessen. Bei der Menschenrechtsdiskussion herrscht die Auffassung vor, dass nur ein paar wenige «Weisen» wissen, was richtig ist und was nicht. Dem demokratischen Gesetzgeber wird dies nicht zugetraut.
Quellen-Teil-Auszug
NZZ Interview: Katharina Fontana 28.11.2013
Schlussfolgerungen:
1. Da die Masseneinwanderungs-Volksinitiative im Februar 2014 vom SouveränDer Souverän ist der Träger der Souveränität eines Staat... gegen alle Widerstände der Wirtschaft, SP und Grüne angenommen wurde beweist, dass die Nichtumsetzung dieses Bundes-Verfassungsartikel 121 hätte umgesetzt werden müssen, die Personenfreizügigkeit neu verhandelt, denn Bundesrichter Seiler sagte 2013 schon: “Es gilt nach wie vor die Grundregel, dass die Annahme einer landesrechtlichen Norm als Auftrag an die Behörden zu verstehen ist, den widersprechenden Staatsvertrag zu künden oder neu auszuhandeln – allenfalls unter Inkaufnahme von Schadenersatzzahlungen. Diese Regelung ist in der VerfassungEine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung bzw. das obe... selber so angelegt, und sie führt zu einer sauberen Lösung. Diese saubere Lösung hat der SouveränDer Souverän ist der Träger der Souveränität eines Staat..., die oberste Instanz in unserer direkten Demokratie, bis heute nicht bekommen.
2. Auffallend ist dass sich der BundesratDer Bundesrat der Schweiz bildet die Exekutive bzw. Regierun... & die Spezialkommissionen zwar angeblich durch über 200 Dossier durchgekämpft haben (Angabe BR-Burkhalter), jedoch die JudikativeDie Judikative ist in der Gewaltenteilung eine der drei Staa... nicht nach den juristichen, volkerrechtlichen Aspekten zuvor in die Vernehmlassungen einbezogen haben, denn ansonsten hätte Bern eben einerseits die später am 9. Februar 2014 angenommene Massen einwanderungsinitiative (MEI) & den Verfassungsartikel Art. 121 inhaltlich korrekt durchgesetzt, anderseits die Personenfreizügigkeit gemäss Bundesrichter Seiler, II öffentlich rechtliche Abteilung Bundesgericht, dann eben neu verhandeln müssen. Keines von beiden ist geschehen.
3. Die rein wirtschaftlichen Aspekte (der Tanz um das goldene Kalb) haben sich einmal mehr gegenüber der Rechtsprechung, der JudikativeDie Judikative ist in der Gewaltenteilung eine der drei Staa... und unserer VerfassungEine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung bzw. das obe... durchgesetzt. Nach einer Güterabwägung zwischen Landesrecht und Völkerrecht ergibt sich klar & eindeutig, dass nach dieser Aussage von Bundesrichter Seiler das Landesrecht Vorrang hat.
4. Für die direkt demokratische Schweiz ist die Nichtumsetzung des MEI-Verfassungsartikel ein sehr bedenklicher und schwerwiegender Vorgang, darum ist auch absehbar dass unsere Demokratie bald ihr Ende finden wird. Es sei denn es erfolgt eine radikale Remedur in der aktuellen politischen Landschaft. Denn man merke sich:
“Früher galt was in der VerfassungEine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung bzw. das obe... stand.”
Do you like Gilbert Hottinger's articles? Follow on social!
Personen haben auf diesen Beitrag kommentiert.
Kommentare anzeigen Hide commentsDanke Herr Hottinger, für diesen Artikel. Ist gut zu wissen, dass wenigstens ein Bundesrichter weiss, was richtig wäre.
Noch besser, Frau Beerli, wäre zu wissen, dass es noch ein paar Bundesrichter mehr gibt, die wissen was richtig wäre.
Den anderen wird es halt per Selbstbestimmungsinitiative beigebracht werden müssen…