Rechtswissenschaftler: „Das ist nicht diskriminierend“ Andreas Glaser vom rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich widerlegt den Vorwurf, die kantonale Volksinitiative „Schutz der Ehe“ sei diskriminierend.
Den Initianten gehe es nicht um eine Schlechterstellung anderer Lebensformen, sondern „um eine Hervorhebung der gesell- schaftlich erwünschten Funktion der Ehe durch eine exklu- sive Begriffsverwendung für eine dauerhafte Lebensge- meinschaft von Mann und Frau“. Weitere Formen des Zu- sammenlebens würden von der InitiativeDie Initiative ist in der Schweiz ein politisches Recht der ... nicht betroffen.
Vor ein paar Wochen sprach Papst Franziskus dramatisch von einem laufenden „Weltkrieg, um die Ehe zu zerstören“. Die Frage, ob der Ehebegriff in der Kantonsverfassung fest- geschrieben werden solle, hätte er noch vor einigen Jahren verneint, sagt EDU-Kantonsrat Erich Vontobel. Damals sei unbestritten gewesen, was eine Ehe ist.
Auf dem allgemei- nen Konsens von einst fusst auch Artikel 14 der Bundesver- fassung. Er garantiert das Grundrecht auf Ehe, ohne sie zu definieren. Die ethischen Dammbrüche in den letzten Jah- ren hätten dazu geführt, dass die Ehe definiert und ge- schützt werden müsse. Es sei sinnvoll und an der Zeit, in der VerfassungEine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung bzw. das obe... zu präzisieren, was unter Ehe verstanden wird. Vontobel hält es für „Etikettenschwindel, wenn Ehe draufsteht, aber keine Ehe drin ist“. Heftiger wird Parteikol- lege und alt NationalratDer Nationalrat stellt neben dem Ständerat die grössere de... Markus Wäfler:
Dass sich ausser der SVP und der EDU keine andere Partei und keine kirch- liche Organisation für das Ehe-Anliegen stark macht, sei ein „Armutszeugnis und mangelnde Zivilcourage“. Der Initia- tivtext schreibe den Ist-Zustand in der VerfassungEine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung bzw. das obe... fest und verbiete keine anderen Lebensgemeinschaften, auch keine künftige rechtliche Regelung von Konkubinat oder Polyga- mie, wie das auf Bundesebene diskutiert werde.
Am 27. No- vember sagen die Zürcherinnen und Zürcher an der Urne, was sie unter Ehe verstehen.
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Kommentare anzeigen Hide comments“Dass sich ausser der SVP und der EDU keine andere Partei und keine kirch- liche Organisation für das Ehe-Anliegen stark macht, sei ein „Armutszeugnis und mangelnde Zivilcourage“.”
Die Tatsache, dass sich ausser der SVP und der EDU keine andere Partei und keine kirchliche Organisation für das Ehe-Anliegen stark macht, spricht für sich.
Ich freue mich über das deutliche Abstimmungsergebnis. Das ist ein gutes Zeichen für kommende Abstimmungen über die Öffnung der Ehe.
Vielleicht unter den Zuschauern.
Für sein bestmögliches Heranwachsen bedarf ein Kind einer natürlichen familiären Umgebung.
“Von der Natur vorgegeben ist, dass jedes Kind einen Vater und eine Mutter hat, die für die Entwicklung des Kindes ihre spezifische Bedeutung haben. Das Kindesrecht des Zivilgesetzbuches (Art.252ff.ZGB) versucht dementsprechend, möglichst jedem Kind auch rechtlich einen Vater und eine Mutter zuzuordnen und damit der Polarität der Geschlechter Rechnung zu tragen.
Fehlt einem Kind eine Familie, in der es aufwachsen kann, so kann die Adoption als Massnahme der Kinderfürsorge zum tragen kommen. Entsprechend dem natürlichen Kindesverhältnis ist dabei die gemeinsame Adoption durch ein Ehepaar die Regel. Für diese geht es nicht nur um ein Recht, sondern auch um eine Pflicht.
Die Rechtsordnung will sicherstellen, dass das Kind wie beim natürlichen Kindesverhältnis sowohl eine Mutter wie auch einen Vater hat. Die Einzeladoption ist vom Gesetz zwar nicht verboten. Sie hat aber Ausnahmecharakter und muss deshalb auch durch ganz besondere Gründe gerechtfertigt werden.“
(Erläutender Bericht des Bundesrates zur Vernehmlassung über die registrierte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, S17 2005)
„Die Problematik der Stiefkindadoption besteht darin, dass es in den meisten Fällen um die Adoption eines Scheidungskindes geht. Mit der Stiefkindadoption erlischt das Kindesverhältnis zu einem der beiden leiblichen Elternteile. …Die Stiefkindadoption hat für das Scheidungskind in der Regel auch einschneidendere sozialpsychologische Folgen als für das Kind bei der Fremdadoption, bei der eine nähere Beziehung zu den leiblichen Eltern oft fehlt: So verliert es mit der Stiefkindadoption zusätzlich Grosseltern, Tanten, Onkel und weitere Verwandte des Elternteils, zu dem das Kindesverhältnis erlischt. Bei der Stiefkindadoption besteht zudem die Gefahr, dass der eine Elternteil diese benutzt, um den anderen Elternteil aus dem Leben des Kindes zu verdrängen.
Bei der Stiefkindadoption durch gleichgeschlechtliche Paare stellen sich diese Probleme noch in verschärfter Form.“
(Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Adoption, S 907 2014 )
„ Dass Kinder in Haushalten mit gleichgeschlechtlich orientierten Personen aufwachsen, ist auch in der Schweiz eine Tatsache. Die Frage, bei wem ein Kind aufwächst, ist jedoch von der Frage zu trennen, wer rechtlich seine Eltern sind. Sowohl der Bundesrat, wie das Parlament lehnen es mit aller Entschiedenheit ab, einem Kind durch Adoption zwei Mütter oder zwei Väter zuzuordnen. Damit würden die Grundprinzipien des schweizerischen Kindesrechts durchbrochen.
Würde der Gesetzgeber ein gleichgeschlechtliches Paar zur Adoption zulassen, so würden die bisherigen Grundprinzipien des Kindesrechts durchbrochen mit der Folge, dass ein Kind entgegen dem natürlichen Kindesverhältnis rechtlich zwei Mütter oder zwei Väter hätte. Das würde das Kind in eine Ausnahmesituation bringen, die sich auf jeden Fall in der heutigen Gesellschaft nicht rechtfertigen lässt. Nicht einzusehen wäre zudem, warum die Adoptionsmöglichkeit auf ein registriertes Paar beschränkt bliebe. Beispielsweise zwei Schwestern die zusammenleben, könnten mit ebenso guten Gründen wie die gleichgeschlechtlichen Paare verlangen, dass ihnen eine Adoption erlaubt wird.“
(Erläuternder Bericht des Bundesrates zur Vernehmlassung über die registrierte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, S17 2005)
“Was ist Ehe” in der Schweiz?
1) In der Schweiz ist die Ehe vor dem Gesetz eine wirtschaftliche Zugewinngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, wenn wirtschaftlich nichts anderes vertraglich festgelegt wird.
2) Das Schweizer Eherecht ist in den Artikeln 90 bis 251 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt und seit 1988 nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann aufgebaut.
3) Gleichgeschlechtliche Ehen sind bisher nicht möglich. Wenn die Ehe eine wirtschaftliche Zugewinngemeinschaft ist, steht – wenigstens juristisch – der Ausweitung auf Gleichgeschlechtliche nichts im Wege.