1. Sozialpolitik & Sozialsysteme

Was, wenn…

… der er­wei­ter­ten So­li­da­rität einen tief­grün­di­ge­ren Cha­rak­ter ge­ge­ben wird?

Umw.-Satz BVG AHV max./Mt. AHV max./p.a. Kapitalis​ierung Massgebender​ Betrag
6.0% CHF 2’350.00 CHF 28’200.00 CHF 28’000 / 6% CHF ​ 470’000
Referenzwert Lohn gemäss Lohnausweis Ziffer 1
für Kapitalisierung Durchschnittsv​erdienst der letzten 5 Jahre vor frühzeitiger oder ordentlicher Pensionierung
Wer üblicherweise diesen Lohn bezieht, erhält grundsätzlich sehr gute Leistungen aus der 2. Säule
——-> Durch den Anspruchsausschluss hat die betroffene Person jedoch die Berechtigung, den vollumfänglichen
Betrag von CHF 28’200 in der Steuererklärung in Abzug zu bringen
Grossverdiener in der Schweiz mit einem Einkommen von über einer halben Million: ca. ​ 12’000 (Stand 2014)
Anspruchsauss​chluss brutto, total (CHF 28’200 * 12’000) CHF ​ 338’400’000 p.a.
Mi​ndereinnahmen aus Steuereinnahmen infolge Abzugsberechtigung CHF 67’680’000 p.a. (Annahme 20%)
Anspruchsausschl​uss netto, total CHF ​ 270’720’000 p.a. (zur Verfügung stehender Betrag für AHV-Fonds, Hilfslosenentschädigu​ng usw.)
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Comments to: Was, wenn…
  • Mai 18, 2016

    Wie wäre es mit einer sauberen Darstellung. Das ist für mich kaum lesbar.

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    • Juli 19, 2021

      Sehr geehrter Herr Scheiwiller

      Entsch​uldigen Sie die etwas komprimierte Darstellung in meiner vorherigen Publikation.
      Meine Überlegungen beruhen auf die Grundlage einer engen, tiefen und nachhaltigen Mitwirkung innerhalb unseres Wohlfahrtsstaates, welche den bisherigen Kontext ich durch eine neue Anschauung zu erweitern versuche.

      Die dargelegten Berechnungen nehmen als Basis die maximale AHV-Rente von CHF 2‘350 p.m resp. CHF 28‘200 p.a.

      Analog zum Umwandlungssatz BVG, welcher mit dem vorhandenen Alterskapital multipliziert wird, wird die AHV-Jahresrente identisch mit diesem Prozentsatz von 6% kapitalisiert, sodass ein massgebender Betrag von CHF 470‘000 resultiert (CHF 28‘200 / 6 * 100). Dieser Betrag legt somit auch den Status als Grossverdiener fest und den Grenzwert für einen Anspruchsausschluss auf AHV-Rente.

      Ein solcher Umwandlungssatz wäre sinnigerweise durch Politik und Wirtschaft in einem 5-Jahres-Rhythmus gemeinsam zu bestimmen.

      Damit dieser Grenzwert im Einzelfall ermittelt werden kann, müsste meines Erachtens der Durchschnittsverdiens​t der letzten 5 Jahr vor der frühzeitigen oder ordentlichen Pensionierung in der Kalkulation berücksichtigt werden. In diesem Zeitraum äufnen sich im Regelfall die BVG-Altersguthaben bei dieser Kategorie von Lohnbezügern überproportional und das private, persönliche Sparpotential ist am grössten, womit der AHV-Rentenausfall abgefedert wird.

      Durch den Anspruchsausschluss haben die von dieser Bestimmung betroffenen Personen jedoch den Anspruch und die Berechtigung, den vollumfänglichen AHV-Maximalbetrag von CHF 28‘200 in der Steuererklärung in Abzug zu bringen.
      Die im unteren Teil meiner vorigen Publikation ersichtlichen Berechnungen zeigen auf, welche finanziellen Mittel für den Bund dadurch zur Verfügung stehen würden für die Bedürfnisse der Allgemeinheit innerhalb der 1. Säule.

      Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen meine Ideen in nachvollziehbarer Weise dargelegt zu haben und freue mich auf jeden netten oder auch kritischen Kommentar aus dem Blog.

      Freundliche Grüsse und einen schönen Tag
      Antonio Rosica

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    • Juli 19, 2021

      Danke Herr Rosica,
      so konnte ich mir Ihr Anliegen zu Gemüte führen. Sie haben mit Ihren Ausführungen recht.
      Aber es hängt noch viel mehr an diesen Unwandlungssätzen. Mit der vorgesehenen Rentenrevision sehe ich eine grosse Gefahr für alle Wohnungs- und Hausbesitzer auf uns zukommen.

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  • Mai 19, 2016

    Sehr geehrter Herr Scheiwiller

    Entsch​​uldigen Sie die etwas komprimierte Darstellung in meiner vorherigen Publikation.
    Meine Überlegungen beruhen auf die Grundlage einer engen, tiefen und nachhaltigen Mitwirkung innerhalb unseres Wohlfahrtsstaates, welche den bisherigen Kontext ich durch eine neue Anschauung zu erweitern versuche.

    Die dargelegten Berechnungen nehmen als Basis die maximale AHV-Rente von CHF 2‘350 p.m resp. CHF 28‘200 p.a.

    Analog zum Umwandlungssatz BVG, welcher mit dem vorhandenen Alterskapital multipliziert wird, wird die AHV-Jahresrente identisch mit diesem Prozentsatz von 6% kapitalisiert, sodass ein massgebender Betrag von CHF 470‘000 resultiert (CHF 28‘200 / 6 * 100). Dieser Betrag legt somit auch den Status als Grossverdiener fest und den Grenzwert für einen Anspruchsausschluss auf AHV-Rente.

    Ein solcher Umwandlungssatz wäre sinnigerweise durch Politik und Wirtschaft in einem 5-Jahres-Rhythmus gemeinsam zu bestimmen.

    Damit dieser Grenzwert im Einzelfall ermittelt werden kann, müsste meines Erachtens der Durchschnittsverdiens​​t der letzten 5 Jahr vor der frühzeitigen oder ordentlichen Pensionierung in der Kalkulation berücksichtigt werden. In diesem Zeitraum äufnen sich im Regelfall die BVG-Altersguthaben bei dieser Kategorie von Lohnbezügern überproportional und das private, persönliche Sparpotential ist am grössten, womit der AHV-Rentenausfall abgefedert wird.

    Durch den Anspruchsausschluss haben die von dieser Bestimmung betroffenen Personen jedoch den Anspruch und die Berechtigung, den vollumfänglichen AHV-Maximalbetrag von CHF 28‘200 in der Steuererklärung in Abzug zu bringen.
    Die im unteren Teil meiner vorigen Publikation ersichtlichen Berechnungen zeigen auf, welche finanziellen Mittel für den Bund dadurch zur Verfügung stehen würden für die Bedürfnisse der Allgemeinheit innerhalb der 1. Säule.

    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen meine Ideen in nachvollziehbarer Weise dargelegt zu haben und freue mich auf jeden netten oder auch kritischen Kommentar aus dem Blog.

    Freundliche Grüsse und einen schönen Tag
    Antonio Rosica

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  • Mai 20, 2016

    Ich erlaube mir zu meinen Ausführungen nachträglich noch eine Präzisierung anzubringen:

    Der Anspruchsauschluss auf AHV-Rente wird begründet durch die Tatsache, dass durch die Berücksichtigung des Grenzbetrages von im Beispiel berechneten Betrag von CHF 470‘000, die/der Grossverdiener während dieses Zeitraumes das Sparpotenzial insoweit ausschöpfen kann, dass das angehäufte Sparkapital durch individuelle, planmässige und langfristige Investitionstätigkeit​en eine Rendite erzielen kann, die den maximalen AHV-Rentenbetrag erreichen, wenn nicht sogar übertreffen kann.
    Als Beispiel sei genannt:
    Theoretisches Sparpotenzial von CHF 125‘000 (approx. 1/3 des Nettolohnes abzüglich Steuern) mal 5 Jahre = CHF 625‘000
    Langfristige​ durchschnittliche Rendite: 4%
    Jährlich wiederkehrende Zinserträge und Dividenden: CHF 25‘000 p.a.

    Nach meinem Empfinden wäre dadurch auch ein Ausgleich geschaffen gegenüber Normalverdiener, welche diese Möglichkeit nicht haben.

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