Zum Grenzwert nichtionisierender Strahlung im Mobilfunk
Bezüglich der Grenzwerte nichtionisierender Strahlung glauben viele an ein weit verbreitetes Gerücht, nämlich dass der Strahlenschutz in der Schweiz wesentlich strenger sei als im europäischen Ausland.
Werden vergleichbare Anlagen in ihrer Wirkung untersucht, liegen aus- und inländische Werte nicht weit auseinander. Das hat zwei Gründe: einerseits stimmen die Immissionsgrenzwerte überein und anderseits müssen im Ausland die Werte mehrerer Anlagen kumulativ berücksichtigt werden, während in der Schweiz mehrere Anlagen je für sich genommen die Anlagegrenzwerte bedingt nicht überschreiten dürfen; zudem kennt das Ausland eine auf das Körpergewicht bezogene Begrenzung.
Insgesamt ist der Strahlenschutz in der Schweiz nur wenig und nicht wesentlich strenger als im europäischen Ausland.
Auch ist zu fragen, ob wir gut beraten sind, unbesehen jenem Bundesgerichtsurteil zu folgen das sagt: «Grenzwerte sind nicht nach medizinischen Gesichtspunkten festzulegen, sondern nach wirtschaftlicher Tragbarkeit und technischer Machbarkeit». (1A 94/2000/sch).
In den EU Empfehlungen steht:
«Die Einhaltung der empfohlenen Grenzwerte und Referenzwerte dürfte ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die nachweislichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen durch Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gewährleisten, schließt jedoch Störprobleme bei medizinischen Geräten wie metallische Prothesen, Herzschrittmacher und Defibrillatoren sowie Cochlea-Implantate und sonstige Implantate oder Auswirkungen auf den Betrieb solcher Geräte nicht zwangsläufig aus.»
Betrachtung zum Grenzwert im Ausland
Im europäischen Ausland gilt im Frequenzbereich von 100 kHz bis 10 GHz bei Ganzkörperbestrahlung ein Basisgrenzwert von 0,08 Watt (80 mW) pro kg Körpergewicht (SAR Wert). Der Grenzwert gilt überall, wo sich Menschen aufhalten
Der SAR-Wert bedeutet, dass ein Mensch mit einer Leistungsflussdichte von S = 9 bis 10 Watt pro Quadratmeter (W/m2) bestrahlt werden darf. Diesem Wert entspricht eine Feldstärke von E= 60 Volt pro Meter (V/m).
Unter der Annahme, dass sich Menschen für unbestimmte Zeit im Bereich von 7 bis 10 Meter Radius um die Antennen aufhalten können, ergibt sich in einem 100 Meter Radiusbereich eine Feldstärke von E = 4 bis 6, V/m, was etwa den schweizerischen Anlagegrenzwerten entspricht. (NISV Art.3 Abs.6; Art.13 Abs.1 und Anhang).
Es besteht demnach wenig Grund, an den schweizerischen Grenzwerten etwas zu ändern.
Zu 5G unter 1 Gigahertz (GHz )
Im Bereich der bisherigen Mobilfrequenzen werden 2G, 3G und 4G durch 5G ergänzt, was auf den bisherigen Masten geschehen kann.
Wo das wegen Grenzwertüberschreitungen nicht geht, können 2G (und 3G) abgeschaltet oder zusätzliche Masten gestellt werden.
Wenn 5G wirklich überlebenswichtig ist, dürfte es wenig Einwand gegen neue Masten geben.
Zu 5G über 2 Gigahertz (GHz)
Auf Grund der Wellenausbreitung bei 3,5 GHz werden zusätzliche Masten unabdingbar, was mithilft die Lücken und Grenzwertprobleme bei den tieferen Frequenzen zu schliessen.
Die Ausbreitung in diesem Bereich ist darstellbar mit Lichtstrahlen, die Hindernisse schlecht durchdringen, Schatten bilden oder an verschiedenen Materialien reflektieren.
Im April 2019
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