Meinungsfreiheit

  1. Gesellschaft
Viel mehr Rassismus in der Schweiz: Problematik der Rassismus-Strafnorm Art. 261bis StGB dient nicht der Unterbindung von Ehrverletzungsdelikten gegenüber konkreten Personen oder Personengruppen – wovor alle Bewohner:innen der Schweiz bereits heute in gleicher Weise geschützt sind -, sondern von allgemein gehaltener Kritik an den Gruppen, die einen strafrechtlichen Sonderschutz geniessen. Seit ihrer Einführung ist diese Strafnorm höchst umstritten – gerade auch, weil sie naturgemäss von politischer Natur ist. Kritiker:innen bemängeln, dass es bei vergangenen Urteilen mitunter nicht um die Bekämpfung von Rassendiskriminierung ging, sondern um die Aburteilung pointierter Meinungsäusserungen zu Migrationsthemen.
  1. Gesellschaft
Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland gefährdet. Meinungsfreiheit, die keine falschen Tatsachenbehauptungen zulässt, ist eben keine. Nur eine Gesellschaft, in der es sogar erlaubt ist, zu lügen, ist wirklich frei. Die Lüge mag moralisch verwerflich sein. Ein Rechtsvergehen darf sie in einer freien Gesellschaft niemals sein. Dass die neue Koalition in Deutschland offensichtlich an eine Medienaufsicht zur Wahrheitskontrolle denkt, macht die Sache noch schlimmer. Vor allem aber gestehen die rot-schwarzen Koalitionäre mit der Planung einer staatsfernen Medienaufsicht selbst ein, dass sie Meinungen unterhalb der Schwelle des Strafrechts sanktionieren wollen. Doch in einem Rechtsstaat ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Wer an diesem Grundsatz rüttelt, öffnet das Tor zu einer autoritären Gesellschaft.
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