Bankkundengeheimnis

Ziel des Bankkundengeheimnis, besser bekannt unter der Bezeichnung Bankgeheimnis, ist der Schutz von vertraulichen Kundeninformationen. Es hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934. Vor seinem Inkrafttreten stützte man sich auf Persönlichkeitsrechte der Art. 27/28 ZGB.

Im

Entstehung
Zur Entstehung des Bankgeheimnis trugen mehrere Faktoren bei. Erstens, war die Furcht vor Unruhen, Umsturz, Verlust der inneren Ordnung sowie Souveränitätsverletzungen eine entscheidende Motivation die Schweizerischen Bankgeschäfte zu sichern. Zweitens unterstützten auch etliche Fälle ausländischer Bankspionage zum Bedürfnis nach mehr Verschwiegenheit bei. Insbesondere nach dem ersten Weltkrieg waren zahlreiche Staaten am Verbleib von Vermögen ihrer Bürger interessiert um den Wiederaufbau mittels Steuern voranzutreiben. Drittens bot das geltende Recht Lücken mittels derer das Bankgeheimnis umgangen werden konnte, woraufhin das Bundesgericht festhielt, dass Auskünfte nur bei konkreten Verfahren beispielsweise bei Schuldbetreibungs- und Konkursfällen erteilt werden durften. Es fehlte jedoch weiterhin ein einheitliches Gesetz. Letztlich wirkte die staatliche Rettung der Schweizerischen Volksbank 1933 als Katalysator für die lange geforderte Regulierung des Bankwesens mittels des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, worin auch das Bankkundengeheimnis enthalten ist.

Damit die Privatsphäre der Kunden bewahrt bleibt, dürfen Angestellte von Banken, von der Bank beauftragte Personen, sowie Effektenhändler keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben (ähnlich der Schweigepflicht von Ärzten und Anwälten). Es gibt jedoch keine anonymen Bankkonten. Auch bei sogenannten Nummernkonten ist der Bank die Identität des Kunden bekannt.

Das Bankkundengeheimnis gilt allerdings nicht absolut. In besonderen, genau definierten Fällen sind die Banken verpflichtet, Informationen über den Kunden offenzulegen. Namentlich in:

  • Zivilprozessen (z.B. Erbgängen und Ehescheidungen)
  • Schuldbetreibungsverfahren
  • Strafprozessen (z.B. wegen Geldwäscherei, Mitgliedschaft in kriminellen Organisationen, Diebstahl, Erpressung, Steuerbetrug etc.)
  • Verfahren internationaler Rechtshilfe (nur wenn Tatbestand sowohl im ersuchenden Land als auch in der Schweiz strafbar ist und die Herausgabe der Informationen verhältnismässig ist)

Wer vorsätzlich gegen das Bankkundengeheimnis verstösst, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahres oder Geldstrafe bestraft. Wer das Gesetz fahrlässig missachtet wird mit Geldstrafe von bis zu CHF 250’000 bestraft.

Jüngste Ereignisse
Seit 2009 ergaben sich rund um das Bankgeheimnis wesentliche Neuerungen, wovon die Wichtigsten hier aufgeführt sind:

  • Die FINMA forderte die UBS im Februar 2009 dazu auf, die von den USA im Zusammenhang mit einem Steuerbetrugsfall geforderten Kundendaten auszuhändigen um damit eine Anklage zu verhindern und die Stabilität der UBS und des Schweizer Finanzplatzes zu sichern. Diese notrechtliche Ermächtigung stellt laut Winzeler (2011) jedoch eine Ausnahme dar und hebt das Bankgeheimnis nicht einfach auf.
  • Das BVG bestätigte im darauffolgenden März, dass die Schweiz dem Ausland Informationen über KundInnen einer Schweizer Bank liefern muss, wenn ein begründeter Anfangsverdacht auf eine Straftat besteht. Es bleibt jedoch weiterhin verboten ohne konkreten Verdacht Kundendaten zu “durchforsten” und nach Steuerflüchtigen zu suchen (sog. “Fishing Expeditions”).
  • Die USA führen eine weltweite Meldepflicht über die Finanzen von US-Steuerpflichtigen ein (“FATCA”) und schliessen dazu mit zahlreichen Staaten ein Abkommen ab. Die Schweiz hat den Vertrag mit einer leichten Anpassung bereits unterzeichnet und das Parlament stimmte der Ratifizierung in der Herbstsession 2013 zu.
  • Im Mai 2014 ist die Schweiz einer Erklärung der OECD beigetreten, die den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten verlangt. Dieser Akt wurde von vielen als “Begrabung des Bankgeheimnisses” gewertet. Dies ist faktisch aber nicht richtig, da es sich lediglich um eine politische Absichtserklärung handelt, welche keine gesetzlichen Pflichten mit sich bringt.
  • Im September 2015 stimmte der Nationalrat im Grundsatz dem automatischen Informationsaustausch zu. Es ging um die Frage, ob die Schweiz Informationen über ausländische Bankkunden an ausländische Behörden liefern soll. Dies bedeutet faktisch das Ende des Bankgeheimnisses für ausländische Bankkunden. Schweizer Bankkunden werden von dieser Entscheidung nicht tangiert.
  • Im November 2015 gab der Bundesrat bekannt, auf eine Revision des Steuerstrafrechts zu verzichten. Das bedeutet, dass das Bankkundengeheimnis für Schweizer Kunden weiterhin besteht.

Für weitere Informationen diesbezüglich und insbesondere zum Steuerstreit mit den USA bietet der Wirtschaft Erklärt Text Das Schweizer Bankgeheimnis im internationalen Umfeld weiterführende Erläuterungen.

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