Volksinitiative

Die Volksinitiative ist ein politisches Recht in der direkten Demokratie, durch welches eine Abstimmung über eine Verfassungsänderung erzwungen werden kann. Neben dem Referendum ist sie das wichtigste Mittel der Einflussnahme durch das Volk auf die schweizerische Rechtsordnung.

Das Initiativrecht besteht auf Bundes-, Kantons- und Kommunalebene. Auf Bundesebene müssen 100‘000 Stimmberechtigte innert 18 Monaten die Initiative unterschreiben, um sie zur Abstimmung zu bringen. Zur Annahme einer Initiative wird das sogenannte doppelte Mehr benötigt, also sowohl eine Mehrheit der Stimmen als auch eine Mehrheit der Kantone (Volks- und Ständemehr).

Im Bund bestehen drei Formen der Initiative:

  • Die Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung (Art. 138 BV). Die Annahme der Initiative (hier wird nur das Volksmehr benötigt) zieht sowohl Neuwahlen der Bundesversammlung (Art. 193 Abs. 3 BV) als auch des Bundesrates (Art. 175 Abs. 2 BV) nach sich. Das neu gewählte Parlament muss dann eine neue Verfassung ausarbeiten, welche wiederum Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet wird.
  • Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung (Art. 139 BV). Hier bestehen zwei Unterformen: die Volksiniative in der Form der allgemeinen Anregung sowie die Volksinitiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Die letztere ist die weitaus wichtigste Form der Initiative. Durch sie kann ein ausgearbeiteter Text direkt in die Verfassung eingefügt werden oder es kann bestehender Verfassungstext gestrichen werden.

Volksinitiativen müssen vom Parlament auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Diese Überprüfung erfolgt anhand der Regelungen von Art. 139 Abs. 2 BV sowie Art. 194 Abs. 2 und 3 BV. Der Entscheid der Bundesversammlung ist nicht anfechtbar. Die Gültigkeitsvoraussetzungen sind:

  • Die Volksinitiative muss die Einheit der Form wahren. Das heisst, sie muss entweder in der Form des ausformulierten Entwurfs oder in jener der allgemeinen Anregung erfolgen. Mischformen sind nicht zulässig.
  • Die Umsetzung der Volksinitiative darf nicht faktisch unmöglich sein.
  • Die Initiative muss die Einheit der Materie wahren. Dies bedeutet, dass die Anliegen der Initiative in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen müssen. Der Entscheid ist hier Auslegungsfrage und deshalb entscheidet sich die Bundesversammlung auch im Zweifel eher für die Gültigkeit einer Initiative.
  • Die Initiative darf nicht gegen zwingendes Völkerrecht (sogenanntes ius cogens) verstossen. Als zwingend werden im Völkerrecht das Non-Refoulement-Gebot (Verbot der Rückschiebung von Personen in Gebiete, wo Folter oder Tod drohen), das Verbot der Folter, der Sklaverei und der Kollektivstrafen sowie das Recht auf Leben bezeichnet. Vor allem an diesem letzten Punkt entzünden sich teilweise politische Debatten über die Gültigkeit von Volksinitiativen.

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