Die Steuerhoheit bezeichnet die Kompetenz, Steuern zu erheben. Die Steuerhoheit steht in der Schweiz dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu. Die Steuerhoheit muss durch einen entsprechenden Artikel in der Verfassung der entsprechenden Hoheitsträger begründet werden. Somit muss jede Steuer in der Verfassung bewilligt werden.
Es gibt Steuern, die von allen drei Ebenen (Bund, Kantone und Gemeinden) erhoben werden. So muss die Einkommensteuer und die Gewinnsteuer an die Gemeinden, Kantone und den Bund gezahlt werden. Andere Steuern wiederum werden beispielsweise nur durch den Bund erhoben, zum Beispiel die Stempelabgabe, die Mehrwertsteuer und die Nationalstrassenabgabe. Wiederum andere werden nur durch Kanton und Gemeinde erhoben, zum Beispiel die Vermögens- und Kapitalsteuer, die Erbschaftsteuer, die Grundstückgewinnsteuer und die Hundesteuer.
Die politischen Gemeinden sowie die Schul- und Kirchengemeinden haben zwar das Recht, Zuschläge zu den Staats- und Gemeindesteuern zu erheben. Sie haben aber keine Steuerhoheit, weil der Kanton das materielle und formelle Steuerrecht abschliessend erlässt und die Steuern auch eintreibt. Neben den Zuschlägen dürfen die Schul- und Kirchgemeinden keine eigenen Steuern erheben.
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