Die Berufliche Vorsorge bildet die zweite Säule der Altersvorsorge und soll zusätzlich mit der [[Alters- und Hinterlassenenversicherung]] (AHV) und der [[Invalidenversicherung]] (IV) die Risiken des Todes und der Invalidität finanziell abdecken und eine Altersrente sichern. Während die AHV das Existenzminimum sicherstellt, soll die Berufliche Vorsorge (auch Pensionskasse genannt) den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Die Berufliche Vorsorge wird im [[Berufliches Vorsorge Gesetz|Beruflichen Vorsorge Gesetz]] geregelt und ist obligatorisch, sofern man ein Jahreseinkommen von 21’060 SFr. (Stand: 2013) überschreitet.
Im Gegensatz zur AHV spart bei der beruflichen Vorsorge jeder für sich persönlich und das einbezahlte Guthaben wird verzinst. Diese Finanzierungsart nennt sich [[Kapitaldeckungsverfahren]]. Die Beiträge werden vom Arbeitnehmer sowie vom Arbeitgeber einbezahlt und steigen mit zunehmendem Alter stufenweise an. Beim Erreichen des Pensionsalters kann die versicherte Person sich das angesparte [[Kapital]] entweder direkt auszahlen lassen, eine lebenslängliche Rente beziehen oder eine Aufteilung zwischen Kapitalbezug und Rente wählen.
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