Branntweinsteuer

Die Branntweinsteuer, auch Alkoholsteuer genannt, ist eine besondere Wirtschaftsverkehrssteuer, oder auch eine Lenkungssteuer. Weitere besondere Wirtschaftsverkehrssteuern sind die Automobilsteuer, die Mineralölsteuer, die Biersteuer sowie die Tabaksteuer. Da die Abgabe ein bestimmter Teil des Verbrauchs ist, handelt es sich bei all diesen Steuern um Verbrauchssteuern.

Die Branntweinsteuer wird vom Bund erhoben. Ziel der Steuer ist es, der schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Mit der Steuer steigen die Preise für gebrannte Wasser und damit sinkt der Konsum. Der Branntweinsteuer unterliegen Kernobstbranntwein (z.B. Birnen- und Apfelschnäpse) und Spezialitätenbrand (z.B. Kirsch, Pflümli und Grappa). Besteuert werden also gebrannte Wasser aus Steinobst, aus Kernobst, aus Trauben, Wein, Traubentrester, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen. Auch Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern, Naturweine und ähnliche Weine mit mehr als 15 Volumenprozenten und Wermutwein unterliegen der Branntweinsteuer.

Der Steuersatz der Branntweinsteuer beträgt 29 Franken je Liter reiner Alkohol (100 Volumenprozent Alkohol). 90% des Steuerertrags fliessen in die Alters- und Hinterlassenenversicherung. 10% des Steuerertrags fliesst an die Kantone zur Bekämpfung des Alkoholismus und des Missbrauchs von Suchtmittel, Betäubungsmittel und Medikamenten.

Wann wird die Steuer erhoben? Es werden drei unterschiedliche Vorgänge unterschieden:

  • Konzessionierte Brennereien: Die Steuer wird bei der Herstellung erhoben.
  • Hausbrennereien: Erhebung der Steuer bei der Abgabe des Produkts an Dritte (sowohl bei der entgeltlichen als auch der unentgeltlichen Abgabe).
  • Einfuhr: Die Steuer wird auf den eingeführten Bränden erhoben.

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