Den Zusammenschluss von Abgeordneten in Parlamenten oder anderen politischen Gremien zur Durchsetzung der politischen Ziele und Interessen bezeichnet man als Fraktion.
Nach Art. 61 des Schweizer Parlamentsgesetzes können fünf Mitglieder der Schweizerischen Bundesversammlung mit gleicher Partiezugehörigkeit eine Fraktion bilden. Parteilose oder Angehörige unterschiedlicher Partien können eine Fraktion bilden, sofern sie eine ähnliche politische Ausrichtung verfolgen. Die Fraktionen bereiten die Ratsgeschäfte vor und haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse, Anträge und Wahlvorschläge einzureichen. Ein Bundesrat ist nicht Mitglied einer Fraktion, steht dieser aber beratend zur Seite. Für die Deckung der Kosten ihrer Sekretariate erhalten die Fraktionen vom Bund einen jährlichen Grundbeitrag sowie einen Beitrag pro Fraktionsmitglied.
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