Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer gehört zur Kategorie der [[Indirekte Steuer|indirekten Steuern]] und wird vom Bund erhoben. Sie macht in der Schweiz rund ¼ aller Bundessteuereinnahmen aus.




Sie ist eine Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug (siehe Beispiel unten). Die Mehrwertsteuer wird auf jedes in der Schweiz verkaufte Produkt erhoben, also auf Äpfel, Computer, Autos etc. Diese Steuern werden zum Preis dazugerechnet, das heisst sie werden bei der Bezahlung auf den Kunden überwälzt. Wer dieser Kunde ist spielt keine Rolle, die Mehrwertsteuer muss immer bezahlt werden.
Da die Zusatzfinanzierung der IV durch die Mehrwertsteuer Ende 2017 ausläuft und es neu eine Erhöhung für die Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) gibt, gelten ab 01.01.2018 neue Sätze.

Es gibt drei verschiedene Steuersätze. Je nach dem, was für ein Gut man kauft, zahlt man einen höheren oder tieferen Satz:

  • 2.5% beträgt die Mehrwertsteuer für Güter des täglichen Bedarfs. Dazu gehören: Lieferung und Eigengebrauch von Leitungswasser, Ess- und Trinkwaren (ohne alkoholische Getränke und Getränke, die im Restaurant gekauft werden), Vieh, Geflügel, Fische, Getreide, Medikamente, Zeitungen etc.
  • 3.7% beträgt die Mehrwertsteuer auf Beherbergungsleistungen, also die Gewährung von Unterkunft inklusive Frühstück.
  • 7.7% (der normale Steuersatz) beträgt die Mehrwertsteuer auf alle übrigen mehrwertsteuerpflichtigen Güter.

Beispiel

Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bedeutet, dass bei jeder Transaktion (Verkauf/Kauf) nur der Mehrwert besteuert werden soll. Wenn etwas für 10 Franken gekauft wird und für 15 Franken wieder verkauft wird werden die 5 (=15-10) Franken Mehrwert besteuert. Dazu folgendes Beispiel, welches auch in der Grafik unten dargestellt ist:

  • Ein Weinbauer verkauft der Handels AG eine Flasche Wein. Er möchte dafür 10 Franken. Die Handels AG muss nun die 10 Franken PLUS die MwSt. von 7.7% bezahlen. Die Handels AG bezahlt also Total 10.77 Franken. Davon darf der Weinbauer 10 Franken behalten und 0.77 Franken liefert er dem Staat ab.
  • Die Handels AG verkauft nun die Flasche in ihrem Laden dem Herrn Müller für 15 Franken weiter. Der Herr Müller bezahlt wiederum die 15 Franken PLUS die MwSt. also total 16.155 Franken.
  • Die Handels AG müsste nun dem Staat die eingenommenen 1.155 Franken (=16.155-15) abliefern. Da Sie aber bereits an den Weinbauern 0.77 Franken MwSt. bezahlt hat, darf Sie diese nun abziehen und muss so dem Staat nur 0.385 Franken abliefern. Diesen Abzug nennt man Vorsteuerabzug.
  • Am Schluss hat Herr Müller 1.155 Fr. MwSt. bezahlt, wovon 0.77 Fr. vom Weinbauer und 0.385 Fr. von der Handels AG an den Staat abgeliefert wurden. Der Weinbauer und die Handels AG mussten selber keine MwSt. bezahlen. Die ganze MwSt. wird auf den Endkonsumenten (Herr Müller) überwälzt.

* in Deutschland: Umsatzsteuer

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"Weltwoche" zitiert die NZZ und - im Mai 2025 - den AUSBILDUNGSCHEF der SCHWEIZER ARMEE: NZZ: WENN WIR UNS NICHT DER EU UNTERWERFEN KOMMT DER RUSSE - !!! und AUSBILDUNGSCHEF HANS-PETER WALSER SCHLIESST RUSSISCHEN ANGRIFF AUF BERN NICHT MEHR AUS Da muess ich mich ja schäme für die NZZ, wo früehner s’Flaggschiff vo de Schwyzer Ziitige gsi isch - !!! Ich bin froh, dass ich kein Abo auf die NZZ mehr habe: Ein solcher Blödsinn von der Falkenstrasse in Zürich - !!! Die 'Schweizer Armee' entspricht im Vergleich zu früher einem Armleuchter-Gewächs. (Ein Euphemismus aus der Soldatensprache laut "Wikipedia". Ich meine die harmlosere Version; das andere Wort sagt oder schreibt man bei uns kaum - wohl aber in Deutschland; dort habe ich auch den `Stinkefinger' kennengelernt.
  1. Aussenpolitik
JA zum Ständemehr: Wesentliche Elemente des EU-Vertragspakets sprechen für ein obligatorisches Referendum! In erster Linie geht es nicht um ein Staatsvertragsreferendum nach Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV, obwohl auch das von der Bundesversammlung mit gutem Recht gefordert werden könnte. Es geht vor allem um ein Verfassungsreferendum nach Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV für eine Änderung von Art. 121a BV (eigenständige Steuerung der Zuwanderung). Und schliesslich wäre auch ein sog. obligatorisches Staatsvertragsreferendum "sui generis" möglich, oder es könnte eine besondere Verfassungsbestimmung über die Genehmigung der Abkommen erlassen werden. Hier besteht allerdings ein Spielraum der Bundesversammlung.

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