In mei­nem letzten Blogeintrag habe ich die Ge­fah­ren für un­sere De­mo­kra­tie durch die zu­neh­mende Be­deu­tung von So­cial-­Me­dia im Ab­stim­mungs­kampf er­leu­tert. Ich denke die beste Ant­wort auf diese Pro­ble­ma­tik ist es sich auf die Fak­ten zu kon­zen­trie­ren. Be­für­wor­ter, Geg­ner und Me­dien spre­chen über vie­les, aber kaum über die nack­ten Fak­ten. Mün­dige Bür­ger sind mei­ner Mei­nung nach selbst in der Lage die­sen In­itia­tiv­text und seine Fol­gen zu ver­ste­hen. Des­halb jetzt hier aus­ch­liess­lich die Fak­ten zur po­la­ri­sie­ren­den Volks­i­ni­tia­tive der SVP:

Eidgenössisch​e Volksinitiative ‘Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiativ​​e)’

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 121b Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit​​

1 Die Schweiz regelt die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2 Es dürfen keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und keine anderen neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit​​ gewähren.

3 Bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 angepasst oder erweitert werden.

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmungen​​ zu Art. 121b (Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit​​)

1 Auf dem Verhandlungsweg ist anzustreben, dass das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme von Artikel 121b durch Volk und Stände ausser Kraft ist.

2 Gelingt dies nicht, so kündigt der Bundesrat das Abkommen nach Absatz 1 innert weiteren 30 Tagen.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen​​ wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
3 SR 0.142.112.681; AS 2002 1529

Comments to: Postfaktische Abstimmung? Nein, danke!

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NEIN zur Individualbesteuerung: Splitting-Modell ist tauglicher zur Abschaffung der Heiratsstrafe. Die Heiratsstrafe gehört zwar endlich abgeschafft – aber nicht via Individualbesteuerung. Die Individualbesteuerung ist extrem kompliziert und bestraft den Mittelstand. Die Individualbesteuerung würde auf einen Schlag 1.7 Millionen zusätzliche Steuererklärungen auslösen, die alle bearbeitet und kontrolliert werden müssen. Damit wären in der ganzen Schweiz weit mehr als 2’000 neue Steuerbeamte nötig, die keine zusätzliche Wertschöpfung bringen, aber die Staatsquote zusätzlich erhöhen würden. Doch auch auf anderen Ämtern würde der administrative Aufwand stark steigen. Hinzu kommt: Die Individualbesteuerung privilegiert die Aufteilung der Erwerbstätigkeit zu je 50%. Ehepaare, die eine andere Aufteilung wählen, werden durch die Progression steuerlich massiv benachteiligt. Dies wäre ein Angriff auf den Mittelstand. Die Individualbesteuerung ist nicht praxistauglich. Mit dem SPLITTING haben wir eine Lösung, die sich bereits in zahlreichen Kantonen bewährt hat. Sie ist unkompliziert und schafft keine neuen Ungerechtigkeiten. Diese Lösung zur Abschaffung der Heiratsstrafe kann problemlos auch bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden.
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Warum so viele Beschwerden gegen Planungen und Baugesuche? Um das Bauen in der Schweiz voranzutreiben, hat der Bund via Raumplanungsrecht die Vorgaben an die für die Raumplanung zuständigen Kantone so verschärft, dass diese gezwungen sind, diesen Druck via Richtplanung an ihre Gemeinden weiterzugeben. Diese müssen dann die kantonalen Vorgaben in ihrer Ortsplanung umsetzen. Wer sich gegen Bauvorhaben erfolgreich wehren will, muss dies heute auf der Ebene des Baugesuchs tun. Das wird leider von offizieller Seite dann einfach als Querulantentum abgetan. Warum so viele Beschwerden gegen Planungen und Baugesuche? Um das Bauen in der Schweiz voranzutreiben, hat der Bund via Raumplanungsrecht die Vorgaben an die für die Raumplanung zuständigen Kantone so verschärft, dass diese gezwungen sind, diesen Druck via Richtplanung an ihre Gemeinden weiterzugeben. Diese müssen dann die kantonalen Vorgaben in ihrer Ortsplanung umsetzen. Wer sich gegen Bauvorhaben erfolgreich wehren will, muss dies heute auf der Ebene des Baugesuchs tun. Das wird leider von offizieller Seite dann einfach als Querulantentum abgetan.

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