Unterliegt ein Beschluss auf Bundesebene dem obligatorischen Referendum, so muss dieser Beschluss zwingend – dies im Unterschied zum [[fakultatives Referendum|fakultativen Referendum]] – dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden. Das bedeutet, das Volk kann zu diesem vom [[Parlament]] bereits gutgeheissenen Entschluss noch Stellung nehmen und entscheiden, ob der Beschluss in Kraft treten soll oder nicht.
Es wird unterschieden zwischen obligatorischen Referenden, welche nur von einer Mehrheit des Volks angenommen werden müssen, und obligatorischen Referenden, welche sowohl eine Mehrheit vom Volk als auch eine Mehrheit der Stände (Ständemehr) benötigen.
Dem Volk und den Ständen müssen folgende Punkte obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet werden (Art. 140 Abs. 1 BV):
- Änderungen der Bundesverfassung
- der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften (z.B. EU, UNO, EWR etc.).
- für dringlich erklärte Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt.
Folgende Punkte müssen nur dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden (Art. 140 Abs. 2 BV):
- [[Volksinitiative|Volksinitiativen]] auf [[Totalrevision]] der Bundesverfassung
- Volksinitiativen auf [[Teilrevision]] der Bundesverfassung in der Form einer allgemeinen Anregung, die von der [[Bundesversammlung]] abgelehnt worden sind.
- die Frage, ob eine [[Totalrevision]] der Bundesverfassung durchzuführen sind, wenn der [[Nationalrat]] und der [[Ständerat]] sich uneinig sind.
Die Frage heute ist, wie man die Menschheit überreden kann, in ihr eigenes Überleben einzuwilligen. - Bertrand Russell
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