1. Vorraussetzungen für ein ReferendumUnter einem Referendum versteht man die Volksabstimmung übe...
Überprüfen Sie, ob mindestens einer der folgenden Fälle eingetroffen ist:
- Ein Bundesgesetz wurde erlassen.
- Ein dringliches Bundesgesetz, das eine Geltungsdauer von mehr als einem Jahr hat, wurde erlassen.
- Ein Bundesbeschluss wurde erlassen, bei dem die Verfassung oder das Gesetz die Möglichkeit eines fakultativen Referendums vorsieht.
- Es wurde ein völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen, der einen der folgenden Kriterien erfüllt:
- Der Vertrag ist unbefristet und unkündbar.
- Der Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen oder er erfordert den Erlass von Bundesgesetzen.
- Der Vertrag sieht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor.
- Der Vertrag ist unbefristet und unkündbar.
2. Das Unterschriftensammeln
Sammeln Sie die Unterschriften von 50‘000 Stimmberechtigten, die das Referendum wollen.
- Stellen Sie sicher, dass der Unterschriftsbogen folgende Angaben enthält (Sie können bei der Bundeskanzlei auch ein Muster für die Unterschriftenliste abholen):
- Kanton und politische Gemeinde des Unterzeichnenden
- Bezeichnung und Datum des Erlasses, gegen den das Referendum gerichtet ist
- Schriftliche Warnung, dass die Fälschung von Unterschriften oder die Bestechung bei einem Referendum strafbar ist
- Kanton und politische Gemeinde des Unterzeichnenden
- Stellen Sie sicher, dass Name, Geburtsdatum und Adresse des Unterzeichnenden leserlich aufgeschrieben und unterschrieben sind.
- Stellen Sie sicher, dass bei keiner unterzeichnenden Person einer oder mehrere der folgenden Punkte eintreten. Sonst ist die Unterschrift ungültig:
- Unleserlich
- Nicht identifizierbar
- Mehrfach unterschrieben
- Von gleicher Hand
- Nicht handschriftlich
- Person ist nicht im Stimmregister eingetragen
- Eigenhändige Unterschrift fehlt
- Das Geburtsdatum ist falsch
- Unleserlich
3. Einreichen der Unterschriftenliste
Reichen Sie die Unterschriftenliste innerhalb von 100 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses, gegen den das Referendum gerichtet ist, ein.
- Reichen Sie die Liste bei der im kantonalen Gesetz genannten zuständigen Amtsstelle ein. Im Kanton BL ist beispielsweise die „Landeskanzlei“ (Zürich: „Staatskanzlei“) an der Rathausstrasse 2 in 4410 Liestal zuständig.
4. Prüfung der Unterschriften
Nun erfolgt die Bescheinigung des Stimmrechts derjenigen, die unterschrieben haben. Dies ist erfüllt, wenn die unterzeichnende Person am Tag der Einreichung im Stimmrechtsregister ist. Sie müssen bei diesem Schritt nichts machen.
5. Einreichen der Unterschriften
Übergeben Sie die Unterschriften (getrennt nach Kantonen) der Bundeskanzlei im Bundeshaus West in 3003 Bern.
6. Zustandekommen des fakultativen ReferendumUnter einem Referendum versteht man die Volksabstimmung übe...
Wenn genügend gültige Unterschriften vorhanden sind, erklärt die Bundeskanzlei das Referendum als zustande gekommen.
7. Abstimmung
Wenn das Referendum zustande gekommen ist, veranlasst der Bundesrat eine Abstimmung.
Literaturverzeichnis
www.bk.admin.ch
Jesus vor Pilatus, seine Verurteilung durch ihn (freigelassen wurde von der grölenden Herde der Revolutionär und Mörder Barnabas), die folgende…
Ein bisschen schief, dieser Vergleich; auch ein bisschen primitiv!
Nun darf endlich Aarau in Küttigen einmarschieren, Herr S., auch das ist nur vernünftig.