1. Vorraussetzungen für ein Referendum

Überprüfen Sie, ob mindestens einer der folgenden Fälle eingetroffen ist:

  • Ein Bundesgesetz wurde erlassen.

  • Ein dringliches Bundesgesetz, das eine Geltungsdauer von mehr als einem Jahr hat, wurde erlassen.

  • Ein Bundesbeschluss wurde erlassen, bei dem die Verfassung oder das Gesetz die Möglichkeit eines fakultativen Referendums vorsieht.

  • Es wurde ein völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen, der einen der folgenden Kriterien erfüllt:

    • Der Vertrag ist unbefristet und unkündbar.

    • Der Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen oder er erfordert den Erlass von Bundesgesetzen.

    • Der Vertrag sieht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor.

2. Das Unterschriftensammeln

Sammeln Sie die Unterschriften von 50‘000 Stimmberechtigten, die das Referendum wollen.

  • Stellen Sie sicher, dass der Unterschriftsbogen folgende Angaben enthält (Sie können bei der Bundeskanzlei auch ein Muster für die Unterschriftenliste abholen):

    • Kanton und politische Gemeinde des Unterzeichnenden

    • Bezeichnung und Datum des Erlasses, gegen den das Referendum gerichtet ist

    • Schriftliche Warnung, dass die Fälschung von Unterschriften oder die Bestechung bei einem Referendum strafbar ist

  • Stellen Sie sicher, dass Name, Geburtsdatum und Adresse des Unterzeichnenden leserlich aufgeschrieben und unterschrieben sind.

  • Stellen Sie sicher, dass bei keiner unterzeichnenden Person einer oder mehrere der folgenden Punkte eintreten. Sonst ist die Unterschrift ungültig:

    • Unleserlich

    • Nicht identifizierbar

    • Mehrfach unterschrieben

    • Von gleicher Hand

    • Nicht handschriftlich

    • Person ist nicht im Stimmregister eingetragen

    • Eigenhändige Unterschrift fehlt

    • Das Geburtsdatum ist falsch

3. Einreichen der Unterschriftenliste

Reichen Sie die Unterschriftenliste innerhalb von 100 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses, gegen den das Referendum gerichtet ist, ein.

  • Reichen Sie die Liste bei der im kantonalen Gesetz genannten zuständigen Amtsstelle ein. Im Kanton BL ist beispielsweise die „Landeskanzlei“ (Zürich: „Staatskanzlei“) an der Rathausstrasse 2 in 4410 Liestal zuständig.

4. Prüfung der Unterschriften

Nun erfolgt die Bescheinigung des Stimmrechts derjenigen, die unterschrieben haben. Dies ist erfüllt, wenn die unterzeichnende Person am Tag der Einreichung im Stimmrechtsregister ist. Sie müssen bei diesem Schritt nichts machen.

5. Einreichen der Unterschriften

Übergeben Sie die Unterschriften (getrennt nach Kantonen) der Bundeskanzlei im Bundeshaus West in 3003 Bern.

6. Zustandekommen des fakultativen Referendum

Wenn genügend gültige Unterschriften vorhanden sind, erklärt die Bundeskanzlei das Referendum als zustande gekommen.

7. Abstimmung

Wenn das Referendum zustande gekommen ist, veranlasst der Bundesrat eine Abstimmung.

Literaturverzeichnis

www.bk.admin.ch

Fakultatives_Referendum_PDF.pdf – Artikel als PDF

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