1. Erarbeitung einer Volksinitiative

  • Gründen Sie ein Initiativkomitee mit mind. 7 und max. 27 Stimmberechtigten.

  • Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung: Für einen ausgearbeiteten Entwurf ändern Sie einen Ar-tikel der Bundesverfassung ab oder Sie formulieren einen Neuen. Für eine allgemeine Anregung entwerfen Sie einen Vorschlag für eine Änderung, ohne den entsprechenden Artikel auszuformulieren.

  • Ihre Volksinitiative muss folgende Anforderungen erfüllen:

    • Der Titel darf nicht irreführend sein, kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten, oder zur Verwechslung Anlass geben (Bundeskanzlei wird ihn sonst ändern).

    • Inhaltlich darf es sich nur um eine Sache handeln, es dürfen nicht mehrere Themen vermischt werden (Einheit der Materie).

    • Es muss entweder ein ausgearbeiteter Entwurf oder eine allgemeine Anregung sein, aber nicht beides (Einheit der Form).

    • Sie darf nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstossen und muss technisch durchführbar sein.

2. Vorprüfung durch die Bundeskanzlei

  • Reichen Sie die von Ihnen formulierte Volksinitiative bei der Bundeskanzlei ein.

  • Die Bundeskanzlei übernimmt die Übersetzung in die anderen Landesprachen, prüfen Sie die Übersetzung.

  • Jedes Komiteemitglied muss eine schriftliche Erklärung über seine unwiderrufliche Mitgliedschaft im Initiativko-mitee einreichen.

  • Reichen Sie das Muster der Unterschriftenliste ein.

  • Die Unterschriftenliste muss folgende Anforderungen erfüllen:

    • Kanton und politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist, müssen angegeben sein.

    • Anzugeben sind Titel und exakter Wortlaut der Initiative sowie das Datum der Veröffentlichung der Vorprüfung im Bundesblatt.

    • Es müssen Angaben zu einem möglichen Rückzug der Initiative gemacht werden.

    • Es muss darauf hingewiesen werden, dass sich strafbar macht, wer das Unterschriftensammeln manipuliert.

    • Es darf jeweils nur eine Volksinitiative auf dem Unterschriftsbogen aufgeführt sein.

    • Bei elektronisch zur Verfügung gestellter Unterschriftenliste müssen ebenfalls alle Erfordernisse erfüllt sein.

3. Das Unterschriftensammeln

  • Nachdem die Vorprüfung im Bundesblatt publiziert wurde, müssen Sie innert 18 Monaten 100‘000 gültige Unterschriften sammeln und bei der Bundeskanzlei einreichen.

  • Sie müssen die Unterschriften von den Gemeinden bestätigen lassen.

  • Die Unterschriften müssen folgende Anforderungen erfüllen, damit sie gültig sind:

    • Der Namen muss leserlich, von Hand geschrieben und mit der persönlichen Unterschrift versehen sein.

    • Alle weiteren Angaben, die zur Identifikation notwendig sind (Vorname, Geburtsdatum und Adresse), müssen aufgeführt sein.

    • Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal unterschreiben.

    • Auf einem Unterschriftsbogen müssen die Stimmberechtigten jeweils aus der gleichen Gemeinde stammen.

4. Prüfung durch die Bundeskanzlei

  • Die Bundeskanzlei prüft die Unterschriften. Unterschriften sind ungültig, wenn:

    • die Unterschriftenlisten nicht den Anforderungen entsprechen.

    • sie von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist, stammen.

    • sie auf Listen aufgeführt sind, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind.

  • Das Zustandekommen der Volksinitiative wird im Bundesblatt veröffentlicht.

5. Bundesrätliche und parlamentarische Beratung

  • Die oben aufgeführten Anforderungen an die Volksinitiative wurden von der Bundesversammlung als erfüllt betrachtet.

  • Möglicher Gegenentwurf:

Direkter Gegenentwurf Indirekter Gegenentwurf
Die Bundesversammlung kann neben Ihrer Volksinitiative einen direkten Gegenentwurf zur Abstimmung bringen. Dieser beinhaltet eine andere Verfassungsänderung als die Initiative. Ein indirekter Gegenentwurf stellt lediglich eine Änderung im Bundesgesetz dar und soll die Volksinitiative ersetzen. Er kommt nur mit einem fakultativen Referendum zur Volksabstimmung.

6. Volksabstimmung

  • Das Volk hat Ihrer Volksinitiative zugestimmt.

7. Umsetzung der Volksinitiative

Möglicher Rückzug einer lancierten Volksinitiative:

Ausgearbeiteter Entwurf Allgemeine Anregung
Unbedingter Rückzug: Kompletter Rückzug der gesamten Initiative, spätestens bevor der Bundesrat die Abstimmung festsetzt.
Bei einem Rückzug muss die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees diesen befürworten.
Unbedingter Rückzug: Kompletter Rückzug der gesamten Initiative, spätestens bevor die Bundesversammlung der Initiative zugestimmt hat.
Bei einem Rückzug muss die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees diesen befürworten.
Bedingter Rückzug: Ein Rückzug unter der Bedingung, dass ein von der Bundesversammlung ausgearbeiteter indirekter Gegenentwurf nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird. Das setzt voraus, dass gegen den indirekten Gegenentwurf kein Referendum ergriffen wurde bzw. der Gegenvorschlag bei einer Volksabstimmung angenommen wird.

  • Mind. die Hälfte des Initiativkomitees muss eine schriftliche Rücktrittserklärung an die Bundeskanzlei unterzeichnen.

  • Das Initiativkomitee erhält für den bedingten oder unbedingten Rückzug das nötige Formular von der Bundeskanzlei. Es hat für den Entscheid 10 Tage Zeit.

Literaturverzeichnis

www.bk.admin.ch

Checkliste_Volksinitiative_DG2PDF.pdf – Artikel als PDF

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