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Abstimmung 22.09.2013: Revision Epidemiengesetz

Das Epidemiengesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten. Diese Krankheiten können sich heute beispielsweise aufgrund der steigenden Mobilität schneller verbreiten als früher. Durch eine Totalrevision will man nun das Epidemiengesetz dieser Entwicklung anpassen. Verschiedene Gruppierungen haben dagegen das Referendum ergriffen, weshalb das Volk nun darüber abstimmt.

Ausgangslage

Im Jahr 2011 waren Infektionskrankheiten für gut 1% der Todesfälle in der Schweiz verantwortlich. Beispiele solcher übertragbaren Krankheiten wären Masern, AIDS oder SARS. Das aus dem Jahr 1970 stammende Epidemiengesetz regelt die Massnahmen von Bund und Kantonen zur Bekämpfung dieser übertragbaren Krankheiten.

Das Gesetz vollziehen hauptsächlich die Kantone. Der Bund informiert Behörden, Ärzte und die Bevölkerung. Daneben beaufsichtigt und koordiniert er die Durchführung des Gesetzes durch die Kantone. Erst wenn aussergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Bundesrat eingreifen und die notwendigen Massnahmen anordnen.

Die Kantone müssen in einem ersten Schritt die nötigen Rahmenbedingungen schaffen, um übertragbare Krankheiten zu bekämpfen. Zudem sollen sie verhindern, dass sich übertragbare Krankheiten weiterverbreiten. Dazu können die Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen sowie der Allgemeinheit treffen. Konkret dürfen sie bspw. ärztliche Überwachungen und Untersuchungen anordnen oder dafür sorgen, dass man den öffentlichen Raum nur noch eingeschränkt nutzen kann. Als weitere Massnahme können die Kantone auch kostenlose Impfungen anbieten. Für welche Krankheiten dies möglich ist, bestimmt der Bundesrat. Wenn das Bundesamt für Gesundheit einverstanden ist, können die Kantone auch Impfungen gegen weitere Krankheiten anbieten. In jedem Fall entscheidet der Kanton, ob die Impfung freiwillig oder obligatorisch ist.

Im Umgang mit Erregern gibt eine Sorgfalts- und Bewilligungspflicht. D.h., wer mit Erregern arbeitet, muss alle Massnahmen treffen, damit er keine Menschen oder Tiere schädigt. Ausserdem müssen Ärzte, Spitäler und Laboratorien melden, sobald sie eine übertragbare Krankheit entdecken (Meldepflicht). Damit man die betreffenden Personen identifizieren kann, müssen sie die notwendigen Informationen an die kantonalen Behörden und das Bundesamt für Gesundheit weiterleiten.

Was wird geändert

Obwohl aufgrund der Totalrevision sämtliche Artikel neu geschaffen werden, orientiert sich das neue Gesetz an vielen Stellen an den alten Bestimmungen. Die wichtigsten Veränderungen drehen sich um die Zusammenarbeit und Kompetenzen von Bund und Kanton.

Bei der Bewältigung von Krisen unterscheidet man nicht mehr nur zwischen normaler und ausserordentlicher Lage. Neu gibt es zusätzlich die besondere Lage. Es gilt die aufsteigende Reihenfolge: normal, besonders, aussergewöhnlich. Eine besondere Lage kann auf zwei Wegen eintreten. Einerseits, wenn die Kantone eine übertragbare Krankheit weder ausreichend verhüten noch bekämpfen können. Anderseits kann eine besondere Lage entstehen, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine internationale Gefahrenlage feststellt.

Der Bundesrat kann nun bereits Massnahmen anordnen, wenn eine besondere Lage besteht. Insgesamt sollen Bund und Kantone aber enger zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck schaffen sie gemeinsam ein Koordinationsorgan.

Das neue Epidemiengesetz will übertragbare Krankheiten stärker verhüten. Zum einen sollen Bund und Kantone die Risiken einer Übertragung von Krankheiten kontrollieren und eingrenzen. Der Bundesrat kann dazu Vorschriften für öffentliche und private Organisationen (u.a. Spitäler, Schulen oder Unternehmen) erlassen. So kann er bspw. Schulen dazu verpflichten, die Schüler zu informieren, wie man sich vor übertragbaren Krankheiten schützt. Zum anderen sind die Kantone dazu aufgefordert, Impfungen zu fördern. Sie informieren von Impfempfehlungen betroffene Personen, können aber auch Gratis-Impfungen anbieten. Zudem können die Kantone Impfungen nur noch für bestimmte Personengruppen für obligatorisch erklären. Trotzdem darf niemand gegen seinen Willen geimpft werden. Als weitere Massnahme kann das Bundesamt für Gesundheit neu nationale Programme zum besseren Schutz vor übertragbaren Krankheiten schaffen. Solche Programme drehen sich bspw. um Impfungen oder um Krankheitserreger, die man nicht mehr mit Antibiotika bekämpfen kann.

Die Meldepflicht von Krankheiten für Ärzte und Spitäler bleibt bestehen. Allerdings geht das neue Gesetz verstärkt auf den Datenschutz ein. So ist festgelegt, wer welche Patientendaten erhält und wie lange diese verfügbar sind. Es finden sich zudem detailliertere Bestimmungen bezüglich der internationalen Zusammenarbeit. Die Patientendaten können unter Umständen auch an ausländische Behörden und Organisationen weitergegeben werden. Weiter kann der Bundesrat neu völkerrechtliche Vereinbarungen zur Zusammenarbeit im Umgang mit übertragbaren Krankheiten abschliessen.

Schlussendlich gibt es noch eine Anpassung im Strafrecht. Es ist nicht mehr strafbar, eine Person mit einer gefährlichen übertragbaren Krankheit anzustecken. Dies gilt aber nur, wenn man die betreffende Person vorher über das Risiko informiert hat.

Auswirkungen

Die Neugestaltung des Epidemiengesetzes beeinflusst die Finanzen von Bund und Kantonen, wirkt aber auch auf die gesamte Volkswirtschaft. Gesamthaft betrachtet geht der Bund von einem positiven Kosten-Nutzen-Verhältnis aus. D.h., der Nutzen der besser geschützten Bevölkerung überwiegt die entstehenden Kosten.

Im Jahr 2008 betrugen die Ausgaben des Bundes aufgrund des Epidemiengesetzes knapp 35 Mio. CHF. Mit dem neuen Gesetz erwartet der Bund jährliche Mehrkosten von ca. 4.4 Mio. CHF. Über 80% der Mehrausgaben würden für Verhütungsmassnahmen ausgegeben. Konkret bedeutet dies für Informationen, Impfungen und Vorbereitung.

Für die Kantone kann man die finanziellen Folgen schwer abschätzen. Denn diese sind abhängig davon, wie das Gesetz umgesetzt wird. Heute betragen die Gesamtkosten der Kantone jährlich ca. 37.5 Mio. CHF. Der Bund erwartet, dass diese Gesamtkosten mit dem neuen Gesetz um gut 10% steigen werden. In Kantonen, wo heute wenig für die Verhütung und Bekämpfung ausgegeben wird, können die Kosten jedoch stärker steigen.

Das neue Gesetz wirkt sich direkt auf die Wirtschaft und die Bevölkerung aus. Die Auswirkungen auf einzelne Wirtschaftszweige können unterschiedlich sein.

Argumente der Befürworter

Das neue Gesetz schütze die Gesellschaft besser vor übertragbaren Krankheiten. Auch die Kantone würden die stärkere Rolle des Bundes bei gleichzeitig engerer Zusammenarbeit mit ihnen unterschützen.

Erstmals würden Bestimmungen zum Datenschutz ins Epidemiengesetz aufgenommen. Es sei somit garantiert, dass sensible Informationen über einzelne Personen umfassend geschützt sind.

Das Gesetz verbessere die internationale Zusammenarbeit. Diese sei heute notwendig, da übertragbare Krankheiten sehr schnell auf mehrere Länder übergreifen könnten.

Die Bevölkerung und insbesondere Kinder und Jugendliche würden besser über die Gefahren dieser Krankheiten informiert.

Das Gesetz führe die bewährte Impfpraxis weiter. Gleichzeitig sei eine obligatorische Impfung neu an strengere Kriterien gebunden.

Das neue Epidemiengesetz entspreche den heutigen Anforderungen. Nur mit einer Anpassung an die geänderten Lebensbedingungen sei ein optimaler Schutz möglich.

Argumente der Gegner

Die neuen Regelungen würden zu mehr obligatorischen Impfungen führen. Die Kriterien für den Einsatz dieser Massnahme seien zu schnell erfüllt.

Indem eine besondere Lage auch aufgrund eines WHO-Beschlusses begründet werden kann, gebe die Schweiz einen wichtigen Teil ihrer Souveränität auf. Besonders, weil die WHO auch stark durch aussenstehende Kräfte wie bspw. Pharmaunternehmen beeinflusst würde.

Das Gesetz sei zu schwammig. Zu viele Begriffe des neuen Gesetzes blieben unbestimmt und seien zu unklar formuliert.

Dass bei übertragbaren Krankheiten persönliche Informationen auch ans Ausland weitergegeben werden können, gehe zu weit. Das Gesetz verletze deshalb die Privatsphäre und den Datenschutz.

Der Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit erhielten zu viel Macht. Dies widerspreche dem Schweizer Föderalismus.

Durch die sexuelle Aufklärung an Schulen beeinflusse der Staat die Schüler und mische sich zu stark in die Erziehung ein.

Literaturverzeichnis

Schweizerischer Bundesrat (2010). Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen. Gefunden am 10. Juli 2013 unter Link

Neue Zürcher Zeitung (2013). Impfgegner nehmen Epidemiengesetz ins Visier. Gefunden am 10. Juli 2013 unter

Link

Bundesamt für Gesundheit [BAG] (2013). Revision Epidemiengesetz. Gefunden am 12. Juli 2013 unter Link

Bundesamt für Gesundheit [BAG] (2013). Abstimmung Epidemiengesetz. Gefunden am 12. Juli 2013 unter Link

Bundesamt für Gesundheit [BAG] (2013). Geltendes Epidemiengesetz. Gefunden am 12. Juli 2013 unter Link

Abstimmungskomitee gegen das überarbeitete Epidemiengesetz EpG (2013). Die Argumente. Gefunden am 15 Juli 2013 unter Link

Epidemiengesetz Achtung (2013). Ein klares NEIN. Gefunden am 15. Juli 2013 unter Link

Text_Epidemiengesetz.pdf – PDF

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