Die Bilanz ist ernüchternd: Jede zweite Ehe in der Schweiz wird geschieden, 20’000 mal pro Jahr endet der vermeintliche Bund fürs Leben mit einer Scheidung, davon betroffen sind mindestens 14’000 Kinder. Das zeigen Zahlen des Bundesamts für Statistik. Das bedeutet, dass Tausende von Müttern und Väter mit Fragen zum Sorgerecht für ihre Kinder konfrontiert sind. Darauf muss der Gesetzgeber endlich reagieren.
Das geltende Recht ist mehr Teil des Problems als die Lösung. Ein gemeinsames Sorgerecht für die Kinder gibt es nach einer Trennung oder Scheidung nämlich bisher nur, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Konkret heisst das: Gegen den Willen der Frau hat ein Mann faktisch keine Chancen, das Sorgerecht und damit die Erziehungsverantwortung mit zu übernehmen. Das verschärft das Risiko, dass es zwischen dem Vater und den Kindern zu einem Kontaktabbruch kommt. Das heute geltende Recht zementiert ein Rollenverständnis, bei dem sich die Vaterschaft in einer reinen Zahlvaterschaft erschöpft.
Eine Scheidung oder Trennung ist in der Regel mit Schmerz, Leid und tiefen Enttäuschungen verbunden. Es ist nachvollziehbar, dass es immer wieder zu „Abrechnungen“ zwischen den entzweiten Partnern kommt – und die Erfahrung zeigt, dass diese mitunter auch über die Kinder ausgetragen werden. Genau dem leistet das heute geltende Recht Vorschub. Willigt eine Frau nicht in das gemeinsame Sorgerecht ein, ist es für den Vater nur schwer möglich, mit den Kindern weiterhin eine intakte Beziehung zu unterhalten oder aufzubauen.
In verschiedenen Staaten ist das gemeinsame Sorgerecht längst Realität. Es gibt keine Staatsintervention. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Gericht auf Antrag die elterliche Sorge einem Elternteil allein zuteilen. Unterschiedliche Studien kommen zum gleichen Schluss: Wenn die Eltern auch nach einer Trennung gemeinsam für die Betreuung und Erziehung ihrer Kindern sorgen, hat das positive Folgen – sowohl für die Beziehung zwischen den Eltern als auch, und das ist das wichtigste, für die Kinder. Die Konflikte zwischen den Eltern werden reduziert, gerichtliche Auseinandersetzungen lassen sich besser vermeiden und die Kinder leiden weniger unter der Trennung von Vater und Mutter. Zudem kommt es zu finanziell zufriedenstellenden Unterhaltsregelungen.
In der Schweiz hat die Nationalfondstudie NFP 52 ergeben, dass die Rate, in welcher der Kontakt zwischen Kund und Vater erhalten blieb, bei gemeinsamem Sorgerecht um 8% höher liegt als bei alleinigem Sorgerecht der Mutter. Die Zahlungsmoral war gar um 14% höher.
Auch bei Konkubinatspaaren zeigt sich, dass die gemeinsame elterliche Sorge besser gefördert werden muss. Artikel 298 im Zivilgesetzbuch legt fest, dass die elterliche Sorge a priori alllein der Mutter zukommt. Das ist nicht mehr zeitgemäss und diskriminiert den Mann. Da das Sorgerecht zum gesetzlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens gehört, dürfte das geltende Recht sogar verfassungswidrig sein.
Heute wird die Sorgerechtserteilung häufig an die Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrags gekoppelt respektive davon abhängig gemacht. Das ist eine sachfremde Bedingung, die das Sorgerecht zu einem Druckmittel macht, um höhere Unterhaltszahlungen zu erzwigen. Damit muss Schluss sein!
Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall gibt beiden Eltern – unabhängig von der Beziehung, die sie zueinander haben – die grundsätzlich gleichen Rechte und Pflichten für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder. Das bedeutet eine Gleichberechtigung beider Eltern.
Zu bedenken gilt es auch die Schwierigkeiten, die sich bei bi-nationalen Ehen stellen. Hier kommt es immer wieder zu besonders krassen Trennungen. Wenn sich ein Elternteil plötzlich mit dem Kind nach Tunesien oder – „Nicht ohne meine Tochter“ lässt grüssen – in den Iran absetzt, sind den Behörden die Hände gebunden.
Die Sorgerechtsrevision, die der NationalratDer Nationalrat stellt neben dem Ständerat die grössere de... diese Woche mehrheitlich gutgeheissen hat, sieht neu das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vor. Das stärkt das Kindeswohl, aber auch das Miteinander der Eltern. Zudem soll ein Wegzug ins Ausland nur nur noch möglich sein, wenn der Ex-Partner repsektive die Ex-Partnerin dem Zustimmt. Das schützt die Rechte der Schweizerinnen und Schweizer.
In der Schlussabstimmung im NationalratDer Nationalrat stellt neben dem Ständerat die grössere de... wurde die Vorlage mit 151 zu 13 Stimmen gutgeheissen. Die Nein-Stimmen kamen vom feministischen Lager der SP. Sie profiliert sich damit als gesellschaftskonservative Partei, die auch in Zeiten der Gleichberechtigung der Meinung ist, dass Kinderbetreuung ausschliesslich Sache der Frauen sei.
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Kommentare anzeigen Hide commentsSehr geehrter Herr Reimann
Ich habe Ihren Text mit Interesse gelesen und gratuliere Ihnen dafür. Zwar bin ich schon 69 Jahre alt und unser Einzelkind (Sohn, Jahrgang 1979, ist Oberarzt im CHUV. Ihre Argumente für das gemeinsame Sorgerecht sind pertinent. Eine Änderung ist dringend erforderlich, da gehe ich mit Ihnen einig. Es grüsst Sie freundlich. B. Spring
Ich bin so traurig, dass es so viele Männer gibt, die die Frauen schlecht machen, die einige Kinder geboren haben, sie wegorganisieren lassen, sodass die Kinder und Mütter wahnsinnig darunter leiden und das Umfeld sogar noch meint, sie müssten ihren Senf auch dazu geben.
Oft werden diese minderjährigen Kinder dann von Pädophilen missbraucht und viele Mütter wissen das und dürfen sich nicht wehren, aus Angst ihre Kinder nie wieder sehen zu dürfen. Lange dachte ich, ich sei ein Einzelfall, aber wenn man es länger verschweigt, gehen noch mehr Familien zugrunde.
Das darf nicht so weitergehen, es muss eine Lösung geben.
Ich kann nicht verstehen, dass in unserer modernen Welt einfach die Behörden sich das Recht nehmen können, die Kinder brutal von ihrem Umfeld zu lösen, ihnen eine Gehirnwäsche verpassen können, dass sie ihre Mutter vergessen sollen.
Durch solche Manipulationen werden die schutzlosen Kinder direkt den Pädophilen und andern Gefahren direkt ausgeliefert, denn in einer fremden Familie leiden dann auch die Familienmitglieder der Pflegefamilie, weil sie dann nicht mehr der Mittelpunkt sind.
Ich habe auch viele solche Kinder bei mir betreut, und jetzt muss ich feststellen, dass man damals froh war, sie mir anvertrauen zu dürfen, später wurde dann negativ über mich geredet, sodass ich keinen Beruf mehr ergreifen durfte. Diese Verleumdungen sollten geahndet werden, da sie von Leuten ausgesprochen wurden, die nur Schlechtes im Sinne hatten und oft gar nie in der Familie auf Besuch waren oder persönlichen Kontakt mit ihnen hatte.
Andererseits kenne ich auch Väter, oft sogar mit sehr hohem Niveau, die sehr darunter leiden, dass sie an der Entwicklung ihrer Kinder nicht mehr teilhaben dürfen. Jedes Kind sollte darum das Recht haben, selber entscheiden zu dürfen, seine Eltern gerade dann kontaktieren zu können, wenn es etwas wichtiges zu sagen hat. Oder einen Wunsch hat, einen Rat braucht, Klarheit haben möchte über die Situation usw. Es ist auch nicht akzeptabel wenn neue Lebenspartner die Kinder aus vorherigen Ehen nicht akzeptieren wollen oder respektieren aus egoistischen Gründen. Wer eine neue solche Parnterschaft eingeht, soll sich der Verantwortung, die er übernimmt auch wirklich bewusst sein, da die Kinder dann oft die leidtragenden sind wenn sie spüren, dass sie unerwünscht sind.
Wieviele Frauen gibt es, die ihre Kinder emotional und körperlich missbrauchen?
Die andere Frage ist, wieso muss man ein Kind zeugen mit einem pädophilen? Wenn man die Menschen kennen würde, mit denen man die fleischliche Lust teilt, dann würde dies sicherlich auch weniger gesehen.
Zudem ist nicht jeder Mann pädophil, ihre Behauptung ist schier eine Frechheit und da frage ich mich schon, ob man mit einer solchen Einstellung ein Kind nicht eher traumatisiert.
Ich sage nicht, dass alle Männer pädophil sind. Zum Glück gibts auch andere. Leider sind das Tatsachen, was ich geschrieben habe. Ich bin eine offene Frau, habe in verschiedene Kulturen hineingesehen und weiss genau, von was ich rede. Ich habe meine Kinder nicht mit einem Pädophilen gezeugt, lesen Sie den Artikel zuerst genau, bevor sie sowas beantworten.
Gemeinsames Sorgerecht ist gut und recht in der Theorie. Ein Kind braucht Mutter und Vater. Doch wie sieht es in der Praxis aus? Hier habe ich grosse Zweifel! Wie oft sind denn die Eltern zerstritten? Wie oft wird das Recht auf Kontakt zwischen Elternteil und Kind durch Lügen versucht zu be- resp. verhindern? Wichtig ist, dass dies alles berücksichtigt und genau hingeschaut wird. Zudem sollte bitte auch berücksichtigt werden, dass das Geld dorthin fliesst (Alimente, Essensgeld) wo das Kind auch ist. Sei dieses auch für z.B 2 Monate bei einem Elternteil….. Wie ist es, wenn ein Elternteil wegziehen muss, weil die Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung wegfällt? Da sind die Behörden und Gerichte gefordert welche sich auf die Gesetzgebung, Richtlinien etc. stützen müssten. Dies sind nur einige meiner Gedanken dazu….
Es gibt in den USA Staaten, die sprechen das Obhutrecht dem Elternteil zu, welcher mit der Trennung emotional besser klar kommt. Unabhänig vom Geschlecht! Da hat der Vernüftige eine Chance, bei uns läufts genau umgekehrt! Zum “Wohle des Kindes”, wird der streitsüchtige Part geschont und der vernüftige entsorgt.
Es ist einfach erschreckend wie gross die Naivität in diesem Bereich ist. Was bringt dieses gemeinsame Sorgerecht? Nichts ausser Nachteile für die Kinder den bereits heute muss der Obhutsberechtigte den Partner bei wichtigen Entscheiden ko
nsultieren und dieser kann gerichtlich Hilfe anfordern, wenn dies nicht geschieht. Alltägliche Entscheide fällt der Obhutsberechtigte. Daran wird sich auch nach dieser Alibiübung nichts ändern und auch nichts daran, dass gewisse Partner die Kinder als Waffe benützen, um ihre Ziele durch zu setzen. Mit dieser Vorlage wir etwas versprochen, was nicht eingehalten werden kann, den an der Realität wird diese naive Gesetzesänderung nicht das Geringste ändern, den auch wenn Lukas etwas anderes schreibt: Der grösste Einfluss wird immer derjenige Partner haben, bei dem das Kind lebt und so Leid es mir tut. Für mich ist das in aller Regel die Mutter als bessere Lösung!
Genau das schrieb ich ja. Ich wehre mich dagegen, dass man in diesem Bereich naiv ist. Es gibt Fälle, bei denen die Kinder beim Vater besser aufgehoben sind und ab einem gewissen Alter ist der Wunsch des Kindes in die Entscheidung mit ein zu beziehen, aber seien wir ehrlich, Erziehen ist Knochenarbeit und wenn man nur darauf schaut, wo das Kind lieber ist, dann sicher nicht bei dem Elternteil, welcher die tägliche Erziehungsaufgaben übernimmt. Den der muss oft auch fordern, Beim Besuchswochenenden herrscht eher Ferienstimmung. Das darf nicht unterschätzt werden. Deshalb ist der Kinderwunsch nur ein Aspekt, aber nicht der Wichtigste! Das Kindeswohl ist im Vordergrund. Ok, aber wenn es im Clinch mit den Politischen Zielen oder mit Institutionen wie die Kirchen gerät, dann ist es plötzlich unwichtig, dann dürfen im Namen des Glaubens Körperverletzungen getätigt werden. Auch da ist Naivität fehl am Platz. Das Kindeswohl wird täglich auf dem Altar der Ideologien geopfert
Wenn mich ein junger Mann fragt so gebe ich ihm den Rat, nie heiraten und immer einen Pariser benutzen. Ohne Ehe und ohne Kind, kommt man relativ gut durchs Leben. Solange die Gesetzgebung so ist, dass der Mann mit Kind und Ehe die A-Karte gezogen hat, solange machen Kinder und Ehe für einen Mann keinen Sinn. Die Zahlen bestätigen meine Aussage.
Bei einem Ehevertrag wird sehr viel versprochen und rein gar nichts gehalten. Es ist ein Vertrag der strafflos gebrochen werden darf und der rein gar nichts wert ist. Es ist sogar so, dass der, der sich an den Vertrag hält, der naive Idiot ist.
Solange dass ein Kind nur der Frau zugeschrieben wird, solange sollen sie ihre Kinder selber zeugen.
Leider hat die Gleichberechtigung, die im Prinzip überhaupt nicht erfolgt ist den Frauen nur Rechte gebracht, die nicht eingehalten werden, von einem echten respektvollen Umgang der Geschlechter auf Augenhöhe kann keine Rede sein. Der Ton verschärft sich und laut Statistik bleiben immer mehr Frauen ungewollt Single. Dass hat mit der Genderbewegung zu tu. Leider müsste ich den Rat von Kurt noch ausweiten: Mach keiner Frau ein Kompliment, sie könnte Dich einklagen und halte ihr die Türen nicht auf, sie könnte das als Erniedrigung oder Diskriminierung betrachten. Natürlich übertreibe ich, aber die Tendenz ist da und wir können uns den skandinavischen Länder schon anpassen,. aber dann wird es nur noch schlimmer und dann müsste ich Kurts Vorschlag in einem Satz zusammenfassen,: Halte Dich möglichst weit von den Frauen weg
Sehr geehrter Herr Nunlist
Darf ich davon ausgehen, dass Sie ein Luzerner sind? Glücklicherweise ist Ihre Meinung in diesem schönen Kanton eine wahren Minderheit zuzurechnen. Sie reduzieren Ihr Leben auf die rein sexuelle Ebene. Wo ist da die Ethik? Verbreiten Sie bitte Ihre Ansicht nur in ähnlich gelagerten Volksschichten! Zu Ihrer Orientierung diene, dass ich seit bald 40 Jahren mit einer Ehefrau aus Luzern glücklich verheiratet bin und Vater eines 34ährigen Sohnes bin. Wir leben seit nahezu 40 Jahren in der Westschweiz. Überdenken Sie Ihre Anschauung. Es lohn sich!
Mit freundlichen Grüssen Bruno Spring
Hallo Herr Spring
Nein ich reduziere mein Leben überhaupt nicht nur auf die Sexualität. Auch eine Beziehung nicht. Genau um das geht es ja. Wenn einer das macht, so hat der, der schwarze Peter gezogen der sich an die Abachung hält. Heutzutage sind Männer um einiges treuer als Frauen. Mämner werden betrogen, belogen, hintergangen…. und haben am Ende den Voll-Schaden. WC-Papier hat für einen Mann mehr Wert als ein Ehe-Vertrag. Sagen Sie mir einen Nutzen dieses Vertrages?
Unser Ehegesetz reduziert die Ehe auf Sex und Klammert die Ethik aus.
Herr Spring, Wenn Frauen ihr Leben nur auf Kinder und (seine) Kohle reduzieren, was bleib Mann da denn anderes übrig?! Es gibt keinen vernüftigen, rationalen Grund für einen Mann, sich darauf einzulassen. Das ist wie mit der EU, Man(n) zahlt für die Vorteile anderer, ist trotzdem immer der Bösen im Bund und hat nichts zu melden.
Tja die Finnen machen es uns vor wie es sein sollte!!
Finnland – UMGANGSVEREITELUNG SOLL STRAFBAHR WERDEN
“Das Parlament ist selten einig”. So die Überschrift in Helsingin Sanomat, der führenden Tageszeitung Finnlands.
Soeben hatte sich das finnische Parlament über zwei Gesetzesinitiativen beraten (13.09.2012).
Die erste Initiative, wonach trotz einer Umgangsregelung oder Umgangsurteil die betriebene Umgangsvereitelung strafbar werden soll (bis zu 6 Monate Haft) wurde schon vor der Diskussion von 141 der 200 Abgeordneten unterschrieben. Die Initiative fand Unterstützung aus allen Fraktionen des Parlaments.
Auch die zweite Initaitive fand breite Unterstützung. Die vorsätzliche Entfremdung eines Elternteiles (PAS) soll künftig sanktioniert werden. Der Versuch einer Entfremdung soll zu erweiterten Umgangsrechten führen oder sogar in der Übertragung der elterlichen Sorge an den entfremdeten Elternteil resultieren.
Die Parlamentsabgeordneten fanden klare Worte. Hier einige Bemerkungen:
– “Vor dieser Initiative kannte ich das Phänomen “Entfremdung” überhaupt nicht. Nach alldem was ich darüber gehört habe, klingt es recht widerlich.”
– “Ich bin bekennender Feminist. Diese beiden Initiativen unterstütze ich vorbehaltslos. Es geht hier nicht um Männer und Frauen, nicht um Väter und Mütter. Es geht um Kinder.”
Das Parlament leitete die Initiativen weiter an den Rechtsausschuß, ohne Gegenstimmen.
Das ist ja jenseits von gut und Böse und nur für ein Volk gut, dass keine Gerichte hätte. Bei uns würde das zu tausenden von Prozessen führen, Drunter leiden die Kinder, diese finnische Lösung ist in der Realität mit dem Kindeswohl nicht vereinbar!
Aha, darum sind ja die nördlichen Länder wie Dänemark, Finnland, Schweden und Norwegen weltweit die fortschrittlichsten Länder was Familien- und Kinderangelegenheiten betrifft. Dort lassen die Gerichte nicht einmal den Hauch einer Möglichkeit zu, dass auf dem Rücken der Kinder dreckige Scheidungswäsche gewaschen wird. Aber in der Schweiz wird seit Jahren das hochgelobte “Wohl der Kinder” mit Füssen getreten, mit freundlicher Unterstützung aller Behörden. Schon mal die UNO-Kinderrechte gelesen?
Artikel 1: Definition des Kindes
Jeder Mensch bis zum 18. Lebensjahr ist ein Kind, ausser das innerstaatliche Recht sehe eine frühere Volljährigkeit vor.
Artikel 2: Diskriminierungsverbot
Das Prinzip, dass alle Rechte ausnahmslos jedem Kind gewährt werden, und die Pflicht des Staates, das Kind gegen alle Formen der Diskriminierung zu schützen. Der Staat verpflichtet sich, keines der Rechte des Kindes zu verletzen und trifft Massnahmen, welche die Durchsetzung dieser Bestimmungen sicherstellen.
Artikel 3: Höheres Interesse des Kindes
Bei jeder hinsichtlich des Kindes getroffenen Entscheidung steht das höhere Interesse des
Kindes im Vordergrund. Der Staat hat den notwendigen Schutz und die notwendige Fürsorge für das Wohlergehen des Kindes sicherzustellen, falls seine Eltern oder andere verantwortliche Personen diesen Pflichten nicht nachkommen.
Artikel 4: Durchsetzung der Rechte
Die Pflicht des Staates, die Durchsetzung der vom Übereinkommen anerkannten Rechte sicherzustellen.
Artikel 5: Führung des Kindes und Entwicklung seiner Fähigkeiten
Die Pflicht des Staates zur Achtung der Rechte und Verantwortung der Eltern und der Mitglieder des weiteren Familienkreises, das Kind gemäss der Entwicklung seiner Fähigkeiten zu leiten und zu führen.
Artikel 6: Überleben und Entwicklung des Kindes
Das angeborene Recht auf Leben und die Pflicht des Staates, das Überleben und die Entwicklung des Kindes sicherzustellen.
Artikel 7: Name und Staatsangehörigkeit
Das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit.
Artikel 8: Schutz der Identität
Die Pflicht des Staates, den Schutz und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Grundrechte der Identität des Kindes (Name, Staatsangehörigkeit, Familienbeziehungen) zu gewährleisten.
Artikel 9: Trennung von den Eltern
Das Recht des Kindes, bei seinen Eltern zu leben, es sei denn, ein solches Zusammenleben werde als unvereinbar mit dem höheren Interesse des Kindes betrachtet; das Recht, bei einer Trennung von einem oder beiden Elternteilen den Kontakt mit beiden Eltern aufrechtzuhalten; die Pflicht des Staates, in Fällen, in denen er verantwortlich ist für Massnahmen, die zur Trennung geführt haben, über den Verbleib des abwesenden Elternteils zu informieren.
Artikel 10: Familienzusammenführung
Das Recht des Kindes und seiner Eltern, jeden Staat verlassen und in ihr eigenes Land reisen zu können, und zwar zum Zweck der Familienzusammenführung oder der Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Eltern.
Artikel 11: Rechtswidrige Ausschaffung und Nichtrückführung
Die Pflicht des Staates, sich im Kampf gegen rechtswidrige Kindsentführung ins Ausland und Nichtrückführung durch einen Elternteil oder eine Drittperson einzusetzen.
Artikel 12: Meinungsäusserung des Kindes
Das Recht des Kindes, seine Meinung zu allen seine Person betreffenden Fragen oder Verfahren zu äussern und gewiss zu sein, dass diese Meinung auch mitberücksichtigt wird.
Artikel 13: Freie Meinungsäusserung
Das Recht des Kindes, Informationen und Ideen zu erhalten und weiterzugeben und seine eigene Meinung zu äussern, vorausgesetzt, die Rechte anderer bleiben unangetastet.
Artikel 14: Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Das Recht des Kindes auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit unter Achtung der elterlichen Führungsrolle und der Einschränkungen durch innerstaatliche Gesetze.
Artikel 15: Versammlungsfreiheit
Das Recht der Kinder, sich zusammenzuschliessen und Vereinigungen zu bilden, vorausgesetzt, die Rechte anderer bleiben unangetastet.
Artikel 16: Schutz des Privatlebens
Das Recht, keiner Einmischung ins Privatleben, in die Familie, Wohnung oder den Briefwechsel oder widerrechtlichen Angriffen auf die Ehre ausgesetzt zu werden.
Artikel 17: Zugang zu angemessener Information
Die Stellung der Medien in der Verbreitung von kindergerechten Informationen, die ihrem moralischen Wohlergehen, dem Wissen über andere Völker, der Völkerverständigung und der Achtung der eigenen Kultur förderlich sind. Der Staat hat Unterstützungsmassnahmen in dieser Hinsicht zu ergreifen und das Kind vor Informationen und Materialien, die seinem Wohlbefinden schaden, zu schützen.
Artikel 18: Verantwortung der Eltern
Das Prinzip, dass die Verantwortung der Erziehung des Kindes in erster Linie beiden Eltern gemeinsam obliegt, und die Pflicht des Staates, die Eltern bei dieser Aufgabe zu unterstützen.
Artikel 19: Schutz vor Misshandlung
Die Pflicht des Staates, das Kind gegen jede Form von Misshandlung durch seine Eltern oder andere Betreuungspersonen zu schützen sowie entsprechende Präventions- und Behandlungsprogramme anzubieten.
Artikel 20: Schutz des Kindes ausserhalb des Familienkreises
Die Pflicht des Staates, dem Kind, das nicht im Kreis seiner Familie lebt, einen besondern Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass ihm auch in einer Pflegefamilie oder einer geeigneten Institution Schutz gewährt wird unter Rücksichtnahme auf die kulturelle Herkunft des Kindes.
Artikel 21: Adoption
In den Ländern, wo die Adoption zugelassen und/oder anerkannt wird, darf diese nur im höheren Interesse des Kindes erfolgen und falls alle notwendigen Sicherheiten sowie alle Genehmigungen der zuständigen Behörden vorliegen.
Artikel 22: Flüchtlingskinder
Dem Kind, das als Flüchtling anerkannt ist oder um den Flüchtlingsstatus nachsucht, ist ein besonderer Schutz zu gewähren, und der Staat verpflichtet sich, mit den für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes zuständigen Organisationen zusammenzuarbeiten.
Artikel 23: Behinderte Kinder
Das Recht des behinderten Kindes auf besondere Pflege sowie eine angemessene Erziehung und Schulung, die seine Selbständigkeit und seine aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben fördern.
Artikel 24: Gesundheit und medizinische Dienste
Das Recht des Kindes auf die bestmögliche Gesundheit und den Zugang zu medizinischen
Gesundheits- und Rehabilitationszentren; im Vordergrund steht die gesundheitliche Grundversorgung, Prävention, Information der Bevölkerung sowie die Verringerung der Kindersterblichkeit. Die Pflicht des Staates, die Abschaffung überlieferter Bräuche, die der Gesundheit der Kinder abträglich sind, zu unterstützen. Besonders betont wird die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit, um diesem Recht zum Durchbruch zu verhelfen.
Artikel 25: Überprüfung einer Einweisung
Das Recht des Kindes, das von den zuständigen Behörden zur Betreuung, zum Schutz oder zur Behandlung eingewiesen wurde, auf eine regelmässige Überprüfung aller Aspekte der Einweisung.
Artikel 26: Soziale Sicherheit
Das Recht des Kindes, die Leistungen der sozialen Sicherheit zu beanspruchen.
Artikel 27: Lebensstandard
Das Recht des Kindes auf einen angemessenen Lebensstandard; die prioritäre Verantwortung der Eltern in dieser Hinsicht und die Pflicht des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, die eine Übernahme dieser Verantwortung ermöglichen und unter denen sie auch effektiv übernommen wird, nötigenfalls durch die Übernahme von Unterhaltszahlungen.
Artikel 28: Bildung
Das Recht des Kindes auf Bildung und die Pflicht des Staates, die Schulung – mindestens den Besuch der Grundschule – obligatorisch und unentgeltlich anzubieten. Die Disziplin in der Schule muss in einer Weise gewährt werden, die der Menschenwürde des Kindes entspricht. Besonders betont wird die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit, um diesem Recht zum Durchbruch zu verhelfen.
Artikel 29: Bildungsziele
Die Anerkennung des Prinzips, dass die Bildung auf die folgenden Punkte ausgerichtet wird: die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und seiner Begabungen, die Vorbereitung des Kindes auf ein aktives Erwachsenenleben, die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und die Entwicklung der Achtung kultureller und nationaler Werte seines eigenen Landes und anderer Länder.
Artikel 30: Kinder von Minderheiten und Ureinwohnern
Das Recht des Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, seine eigenen Kultur zu pflegen, sich zu einer eigenen Religion zu bekennen und seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 31: Freizeit, spielerische und kulturelle Aktivitäten
Das Recht des Kindes auf Freizeit, Spiel und die Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben.
Artikel 32: Kinderarbeit
Die Pflicht des Staates, das Kind vor jeder Arbeit zu schützen, die seine Gesundheit, Bildung und Entwicklung beeinträchtigt, und ein Mindestalter für die Aufnahme einer Arbeit sowie Arbeitsbedingungen festzulegen.
Artikel 33: Konsum und Handel mit Drogen
Das Recht des Kindes, gegen den Konsum von Rauschmitteln und psychotropen Stoffen und gegen einen Einsatz bei der Herstellung und Verteilung dieser Stoffe geschützt zu werden.
Artikel 34: Sexuelle Ausbeutung
Das Recht des Kindes, vor Gewalt und allen Formen der sexuellen Ausbeutung einschliesslich der Prostitution und Beteiligung an pornographischen Darbietungen geschützt zu werden.
Artikel 35: Verkauf, Handel und Entführung
Die Pflicht des Staates, alles dran zu setzen, die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Kinderhandel zu verhindern.
Artikel 36: Andere Formen von Ausbeutung
Das Recht des Kindes, gegen andere Formen der Ausbeutung, die nicht in Artikel 32, 33, 34, und 35 aufgeführt sind, geschützt zu werden.
Artikel 37: Folter und Freiheitsentzug
Das Verbot der Folter, grausamer Strafen oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, illegaler oder willkürlicher Festnahme oder Inhaftierung. Bei einer Inhaftierung gelten die Grundsätze, dass ein Kind angemessen behandelt und von inhaftierten Erwachsenen getrennt wird, dass es den Familienkontakt aufrechterhalten kann und unverzüglich Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand hat.
Artikel 38: Bewaffnete Konflikte
Die Pflicht des Staates, die Regeln des humanitären Völkerrechtes, die sich auf Kinder beziehen, zu achten und für deren Beachtung zu sorgen. Das Prinzip, dass kein Kind unter 15 Jahren direkt an Feindseligkeiten teilnimmt oder in die Streitkräfte eingezogen wird und dass alle von einem bewaffneten Konflikt betroffenen Kinder geschützt und betreut werden.
Artikel 39: Wiedereingliederung und Resozialisierung
Die Pflicht des Staates, geeignete Massnahmen zur Wiedereingliederung und Resozialisierung von Kindern zu fördern, die Opfer eines bewaffneten Konflikts, von Folter, Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlungen geworden sind.
Artikel 40: Jugendgerichtsbarkeit
Das Recht eines jeden Kindes, das verdächtigt wird oder überführt worden ist, ein Delikt begangen zu haben, auf Achtung seiner Grundrechte, insbesondere des Rechts auf eine faires Verfahren und einen rechtskundigen oder einen anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung. Das Prinzip, auf ein gerichtliches Verfahren und eine Einweisung in eine Institution zu verzichten, wann immer dies möglich und angemessen erscheint.
Artikel 41: Achtung der bereits geltenden Normen
Das Prinzip, wonach eine Bestimmung, die im Recht des Vertragsstaates oder in dem für diesen Staat geltenden internationalen Recht vorhanden ist, dann in erster Priorität zu berücksichtigen ist, wenn sie zur Wahrung der Rechte des Kindes geeigneter ist als diejenige in dieser Konvention.
Generell sollten wir und dafür einsetzen, dass Väter Teilzeit arbeiten sollen und dass dies selbstverständlich wird. Dann wird den Vätern das gemeinsame Sorgerecht möglich und steht nicht nur auf dem Papier!!
Das gemeinsame Sorgerecht würde ich mit einer Kontaktpflicht koppeln. Nur das Elternteil, welches den regelmässigen Kontakt (Besuch, Brief, Telefon) zum Kind pflegt hat Anspruch auf das Sorgerecht. Wer den regelmässigen Kontakt nicht versucht herzustellen verwirkt das Sorgerecht.
Gerade Kleinkinder fremdeln, wenn sie den auswärtswohnenden Elternteil nicht regelmässig sehen.
genau frau Sauerbrey sie sagen es ich musste das am eigenen leib erfahren und wenn man dann um mehr zeit bat so hies es nein du hast kein selbst die amter stellen sich immer hinter die mütter
und meinen man soll sie nicht ein mischen man soll froh sein das man überhabt sehen darf und somit ist ein man nur ein werkzeug
“Gerade Kleinkinder fremdeln, wenn sie den auswärtswohnenden Elternteil nicht regelmässig sehen. ”
Umgekehrt sollten Mütter die das Besuchtsrecht torbedieren oder vereiteln jeden Anspruch auf finaz.Unterstützung verlieren. Wetten, wir hätten schlagartig viel weniger “verantwortungslose” Väter im Land?!
Vorausgesagt sei, dass ich froh bin, im Namen aller Männer, die unter der gegenwärtigen Regelung zu leiden haben, dass es nun einen Schritt vorwärts geht.
Wir dürfen aber nicht vergessen, dass es auch dann Elternteile geben wird, die sich nicht um das Sorgerecht kümmern. Das lässt sich am Besten daraus ablesen, wie oft bei gerichtlichen Trennungen, wo das Sorgerecht noch immer bei beiden Elternteilen liegt, der Obhutsinhaber sich nicht darum kümmert, ob der andere Elternteil mitreden dürfte. So werden zum Beispiel Zeugnisse von Kindern nicht zur Unterschrift vorgelegt, Konfessionen ohne Einverständnis geändert, sportliche Aktivitäten, ärztliche Massnahmen und ähnliches durchgeführt.
Es muss nebst der Regelung des gemeinsamen Sorgerechts auch Konsequenzen für den Elternteil haben, der sich nicht an das gemeinsame Sorgerecht hält.
Obwohl ich mir von der neuen Regelung, so sie denn eingeführt ist, viel erhoffe, bleiben leise Zweifel, ob es denn so einfach sein wird.
Herr Reimann, bitte liefern Sie doch auch noch die Anzahl Fälle pro Jahr, bei denen der Staat die Alimenten zahlen muss, weil der männliche Partner sich davor drückt und keine Zahlungen leistet. Diese Statistik gibt es sicher. Und die Tatsache, dass es diese Männer auch gibt, die nicht einmal die finanziellen Pflichten zu erfüllen bereit sind.
Herr Barner es ist sicherlich richtig was sie sagen
Nur muss ich ihnen auch sagen das es Frauen gibt die ihre männer abzocken und die haben dann kaum noch was zum leben und müssen mit eineigen wenigen krümmel leben! Auch wenn sie zum amt gehen würden für unterstüzung werden sie abgewissen mit der begründung sie sollen arbeiten gehen!
Klar ist auch das es Frauen gibt die auf das geld angewissen sind!
Von den kinder müsen wir nicht reden die haben immer anspruch
aber seinen wir mal ehrlich ! heute wollen die Frauen auch im arbeitsmakt sein¨aber anstat sich darum zu bemühen für eine arbeit lassen sie sich vom ex aushalten und bezahlen
Obwohl sie in der lage währen zu arbeiten aber eben ohne fleis kein preis nur für viel gilt das nicht sie lassen lieber die ex männer blutten
und so gibt es auch die anderen die sich weigern und das ist in den meisten fällenb nachvoll ziebar! und verständlich aber eben geld mal geizig!
Jaja, die Männer sind nun mal schlecht.
Der Seich mit der Ehe macht doch gar keinen sinn, also sofort abschaffen und wegen Kinder müssen halt bei 2 Gleichberechtigten Partnern eine Lösung suchen. Wenn die Eltern in einem Rosenkrieg leben, muss das oder die Kinder eine Art Beistand erhalten deren Kosten auch die Eltern übernehmen.
Angenommen mir wird ein Lieb gewonnenes Lamm das ich dressiert habe um mir die Zeitung zu holen geklaut und gegessen, soll ich nun ein Recht darauf haben das ich die Person einklagen kann damit diese mir den Fleischpreis erstattet welche die Metzgerei beim Verkauf verlangt.
Oder sollte ich nicht damit lernen müssen dass dies Passieren kann und ich eher den Hunger und Armut in unserer gesellschaft Beklagen und ich ja auch Hungernden Spagetti hätte auftischen können.
Gleich verhält es sich auch z,b, einer Binationalen ehe wenn das Kind aus Italien oder Tunesien nicht mehr zurück kommt und unter der Obhut der z.b. Mutter in der Schweiz ist.
Ich meine, wenn ich von einem Hausdach springe und mir bei der Landung das Bein breche kann ich ja auch nicht den Hausbesitzer einklagen weil kein Warnschild angebracht wurde dass das springen vom Hausdach gefährlich ist und eine Verletzung oder Tod wahrscheinlich ist.
Binationale Ehen/Eltern bringen das Problem ähnlich mit sich mit dem nun die Erzeuger damit leben müssen das nicht alles zu ihren Wünschen verläuft wenn das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt.
In z.b. Tunesien soll es nun mal so sein dass das Kind automatisch unter obhut des Vater ist, auch wenn die Mutter und Richter in der Schweiz anderer Meinung ist. Das Gilt aber nur in der Schweiz.